Ausgabe 
2.6.1849
 
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Änzcigrblutt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Giessen.

JK 43

Sonnabend den 2 Juni

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m &MCiIeÖb2 ^0fii"n"rn- 3n ®iC|,Cn 6d "" «r»-diti°n, Eanzleiberg Lit. B?>Jhr. 1. ÄinrückungSgebühr für

3nfetate muffen jedesmal Vormittag» 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen diese» Blatte» an die Redaktion gelangt sehn.

Amtlicher TheLl.

Auszüge aus den Gr. Regierungsblättern : Rr. 30 vom 11. Mai 1849.

Inhalt: i) Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weidebercchtigungen auf landwirthschaft« llchcm Boden in den Provinzen Stark.nburg und Oberheffcn betr.; 2) Bekanntmachung, die Niederschlaquna von Umlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Wahlen, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1818 betr; 3) Be­kanntmachung, die Nichterhebung des dritten Ziels der Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern, im Regierungsbezirke Nidda, für 1848 betr.; 4) Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Neligionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849.

Rr. 31 vom 12. Mai 1849.

Inhalt: 1) Verordnung der provisorischen Centralgewalt, betr. die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs: 2) Bekanntmachung, die Wahl der Gcschwornen in der Provinz Oberheffen für das Jahr 1850 betreffend.

Rr. 32 vom 16. Mai 1849.

Inhalt: 1) Instruction, die Aufstellung der Normaleinquartierungsrollen wegen Einquartierung der Großh. Truppen betr.; 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnung der Einstandskaffe auf die Periode vom 1 Avril 1847 bis zum 1. April 1848 betr.; 3) Sterbfälle. ' v

Gesetz,

fcen Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechttgungen auf lanb wirchschaftllchem Boden in den Provinzen Starkenburg llud Oberheffen betreffend.

^UDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande für die Provinzen Starkenburg und Oberheffen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Von dein rechtlichen Umfange der Weidenutzungen.

Art. 1 Das Weiderecht auf fremdem landwirthschastlichen Boden darf nur in den durch die nachste­henden Artikel bestimmten Grenzen ausgeübt werden.

Jede bestehende Weideberechtigung ist, insoweit sie den hiernach zugelassenen Umfang überschreitet, ohne Entschädigung ausgehoben. Keine Weidebercchtigung soll durch die Bestimmungen dieses Gesekes eine Aus­dehnung über den seitherigen Umfang erlangen.