Änzcigrblutt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Giessen.
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Sonnabend den 2 Juni
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3nfetate muffen jedesmal Vormittag» 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen diese» Blatte» an die Redaktion gelangt sehn.
Amtlicher TheLl.
Auszüge aus den Gr. Regierungsblättern : Rr. 30 vom 11. Mai 1849.
Inhalt: i) Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weidebercchtigungen auf landwirthschaft« llchcm Boden in den Provinzen Stark.nburg und Oberheffcn betr.; — 2) Bekanntmachung, die Niederschlaquna von Umlagen zweiter Klasse in der Gemeinde Wahlen, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1818 betr; — 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung des dritten Ziels der Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Gedern, im Regierungsbezirke Nidda, für 1848 betr.; — 4) Umlagen zur Bestreitung von Bedürfnissen in den israelitischen Neligionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1849.
Rr. 31 vom 12. Mai 1849.
Inhalt: 1) Verordnung der provisorischen Centralgewalt, betr. die Disciplinarbestrafung in der Marine des Reichs: — 2) Bekanntmachung, die Wahl der Gcschwornen in der Provinz Oberheffen für das Jahr 1850 betreffend.
Rr. 32 vom 16. Mai 1849.
Inhalt: 1) Instruction, die Aufstellung der Normaleinquartierungsrollen wegen Einquartierung der Großh. Truppen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnung der Einstandskaffe auf die Periode vom 1 Avril 1847 bis zum 1. April 1848 betr.; — 3) Sterbfälle. ' v
Gesetz,
fcen Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechttgungen auf lanb” wirchschaftllchem Boden in den Provinzen Starkenburg llud Oberheffen betreffend.
^UDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stande für die Provinzen Starkenburg und Oberheffen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. Von dein rechtlichen Umfange der Weidenutzungen.
Art. 1 Das Weiderecht auf fremdem landwirthschastlichen Boden darf nur in den durch die nachstehenden Artikel bestimmten Grenzen ausgeübt werden.
Jede bestehende Weideberechtigung ist, insoweit sie den hiernach zugelassenen Umfang überschreitet, ohne Entschädigung ausgehoben. Keine Weidebercchtigung soll durch die Bestimmungen dieses Gesekes eine Ausdehnung über den seitherigen Umfang erlangen.


