Ausgabe 
2.6.1849
 
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Art 13. Wenn die Weide Namens der Gemeinde innerhalb ihrer Feldgemarkung ausgeübt wird, so sieht jedem Grundbesitzer in der Gemarkung das Recht des Austrittes aus der Gemeinschaft nach Maßgabe des vorhcrgchende^Arttkels jir ,^en in den vorstehenden drei Artikeln ertheilten Befugniß Ge­

brauch machen wollen, haben ihre desfallsigen Erklärungen bei dem Bürgermeister, .n dessen Bürgermeisterei die weidepflichligen Grundstücke gelegen sind, schriftlich einzureichen oder zu Protocoll zu geben. 1 '

aermeister hat hiervon sofort die übrigen Besitzer der weidepflichtigen Grundstücke in Kenntniß zu setzen, welche indeß auf die Dauer von einem Vierteljahre die Fortsetzung der Gemeinschaft üoch verlangen können.

Art 15 Da, wo die Weide Namens der Gemeinde in ihrer Feldgemarkung ausgeubt wird, kann die gemeine Weide durch einen Beschluß des Ortsvorstandes, welchen die vorgesetzte Regierungsbehörde^geneh­migen wird, ganz aufgehoben werden, wenn dagegen in einem fcstzusetzenden und gehörig bekannt zu machen­den angemessenen Zeittaume von Seiten der Besitzer des nach dem Flächengchalte zu berechnenden größeren Theilö der Grundstückc kein Widerspruch eingelegt wird. . -

Art. 16. Wenn mehrere Gemeinden ihre Feldgemarkungen wechselseitig behüten sbekoppeln), so kann diese Koppelhut durch einen übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Ortsvorstande nut Genehmigung der vorgesellten Regierungsbehörde aufgehoben werden; es kann aber auch außerdem nicht nur >cde einzelne Ge­meinde/vermöge Beschlusses ihres Ortsvorstandes, mit Genehmigung der vorgesetzten Neg.erungöbehord aus der Gemeinschaft mit der im ersten Absatz des Art. 12 bemerkten Wirkung austreten, sondern cs ritt auch hier die in dem Art. 12 den einzelnen Grundbesitzern ertheilte Befugniß mit den dort und tm Art. 14 bc-

Grundstücke, deren Eigenthümmer von den in den Art. 11 bis 16 gegebenen Befug­nissen Gebrauch machen, oder gegen deren Eigenthümmer von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht wird, verpachtet sind, so steht dem Pachter gegen die in dieser Weise erfolgende Aufhebung der Weidebcrechtigungen weder ein Widcrspruchsrecht, noch gegen den Verpachter ein Entschädigungsrecht zu.

(Schluß folgt.)

Nr. R. (5. 5699.

V etreffend: Be schränkung der Volks-Versammlungen.

Gießen am 1. Juni 1849.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Herrn Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Gestützt auf §. 29 der Grundrechte des deutschen Volks, und §. 161 der Verfassung des deutschen Reicks und Art. 73 unserer VerfassungS-Urkunde, sind durch höchste Verordining vom 2a. v. M., mit Rücksicht auf die bekannten Ereignisse in zwei Nachbarländern und tue dadurch bedrohten Verhältnisse der Provinz Starkenburg und Rheinhessen, in diesen beiden Provinzen, die Volksversammlungen unter freiem Himmel bis auf Weiteres verboten worden. Gr. Ministerium hat uns beauftragt, ^hnen zu eröffnen, daß die Ausdehnung dieser Beschränkung auf die Provinz Oberhessen, mit Rücksicht auf die gesetzliche Haltung des größeren Theils der Bewohner derselben nicht ausgesprochen worden ist.

Wir hoffen, daß die Angehörigen des Regierungsbezirks Gießen dieses Vertrauen zu rechtserligen wissen, und den betretenen gesetzlichen Weg nicht verlassen werden.

K ü ch l e r. v. Millich. E ck st e i n.

Pietsch.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Zwei Schlüssel sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen den 31. Mai 1849.