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Urkundspersonen zuzuziehen. Bei künftigen Ergänzungswahlen sind, insofern (nach 8. 7) die Zahl nicht geringer ist, wenigstens vier Mitglieder des Kirchcnvorstandes durch das Loos als Urkundspersonen zu bestimmen. Dem Leiter der Wahl ist es überlassen, die Zahl der Urkundspersonen auf sechs zu erhöhen. „ , _r
Es ist gestattet, einen verpflichteten Schriftführer, und, wenn es das Bedursmß hinsichtlich des Schreibens der Stimmzettel erfordert, auch mehr als einen Schriftführer zuzuzrehen.
5) Zur Eröffnung wird der Geistliche eine Ansprache an die Gemeinde richten.
6) Mit Anberaumung der Wahl ist eine Liste der Stimmfähigen drei Tage lang offen zu legen, lieber Einwendungen entscheidet die Wahlcommission vor der Wahl.
7) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche mit Nummern zu versehen sind, und keiner Unterschrift bedürfen. Bei der Abgabe und Zurücklieferung der Stimmzettel ist in solcher Art zu verfahren, daß die Nummern hierdurch Anderen als dem Abstimmen.den nicht bekannt werden. Die zurückgelieserten Stimmzettel sind in ein verschlossenes Gefäß zu legen.
8) Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden selbst in Empfang zu nehmen und zurückzubringen. Andere als von der Wahlcommission ausgetheilte Stimmzettel sind unzulässig.
Wenn die Verhältnisse cs zulassen, ist von der Wahlcommission zu bestimmen, daß die Stimmzettel im Wahllocal selbst beschrieben und ohne Verbringung aus demselben abgeliesert werden müssen. Im andern Fall ist wenigstens möglichst ausreichende Gelegenheit zur Beschreibung der Stimmzettel im Wahllocal zu geben.
Es steht jedem frei, seinen Stimmzettel selbst zu schreiben, oder sich hierzu einer der Urkundspersonen oder eines der Schriftführer zu bedienen.
Die Urkundspersonen und Schriftführer sind schuldig, die von ihnen geschriebenen Abstimmungen zu verschweigen. ,
Bei der Abstimmung ist jede Störung der Ordnung und insbesondere zede zudringliche Stimmenwerbung zu vermeiden und cs ist der Vorsitzende befugt und verpflichtet, wenn feiner Ermahnung kein Gehör gegeben wird, Ungehorsame wegzuwciscn oder die Wahlhandlung zu schließen.
9) Kann die Abstimmung, wegen der großen Zahl der Wähler, nicht in einem Tage vollzogen werden, so sind die Abstimmenden nach Wohnungodistricten oder in anderer Weise abzutheilen und die Abstimmung für jede Abthcilung auf einen besonderen Tag festzusetzen.
10) Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit das Loos.
11) lieber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, und solches von der Wahlcommisston unterschrieben.
12) Nach beendigter Wahlhandlung und zwar, wenn die Wahl in Abtheilungen erfolgt, (§. 5 iinb §. 14 Pos. 9) in sämmtlichcn Abtheilungen wird deren Ergebniß der Gemeinde, durch Anschlag an die Krchenthüre, in deren Ermangelung in ortsüblicher Weise, den Gewählten aber durch besondere Benachrichtigung, bekannt gemacht und das Wahlprotokoll für drei Tage ohne die Stimmzettel offen gelegt, und sofort, nebst den Stimmzetteln, an die Negierungscommission eingesendet.
13) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahlhandlung oder gegen die Wählbarkeit der Gewählten müssen binnen 8 Tagen, nach beendigter Offenleguiig, bei der Negierungscommission schriftlich vorgebracht werden.
14) Die Rcgierungscommission, in collcgialischer Berathung, prüft die Wahlhandlung und erthem ihr, wenn kein Anstand obwaltet, oder ein etwa zu beseitigender Anstand entfernt worden ist, die Bestätigung, oder verwirft sie, wenn eine Ungültigkeit vorliegt, unter Anführung der Gründe. ,
15) Einwendungen gegen eine Bestätigung der Wahlhandlung können von denjenigen, welche diese angefochten hatten, Einwendungen gegen eine Verwerfung von jedem, der abgestimmt hat, und von den Gewählten erhoben werden, und sind binnen 8 Tagen, nach dem Tage der Bekanntmachung der Entscheidung, bei dem Oberconsistorium anzubringen, welches endlich entscheidet.
16) Sobald das Ergebniß der Wahl sicher gestellt ist, wird der Gewählte durch den Vorsitzenden in den Kirchenvorstand eingeführt und mit Handtreue verpflichtet. Der Gemeinde wird die Einführung bei dem nächsten Gottesdienst bekannt gemacht.
17) Eine Instruction wird das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmen.
18) Es bleibt Vorbehalten, mit Rücksicht auf besondere, vorher zu ordnende, Verhältnisse den W punkt der ersten Wahl in einzelnen Gemeinden besonders zu bestimmen.
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