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1.12.1849
 
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§ . 15. Der nach diesen Bestimmungen gebildete Vorstand wählt aus den unständigen Mitgliedern, auf die Dauer eines Jahres, eines aus, welches den Namen erster Vorsteher führt. Nach Ablauf des Jahres ist dieses Mitglied wieder wählbar.

§ . 16. Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Geistliche und es steht ihm die Leitung der Ver­handlungen und Geschäfte zu.

Sind mehrere Geistliche Mitglieder des Kirchenvorstandes, so führt der erste Geistliche den Vorsitz.

In Verhinderung des ersten Geistlichen geht der Vorsitz an den zweiten und in Verhinderung auch des zweiten Geistlichen an den dritten re. Geistlichen über.

Dauernd angestellte Geistliche gehen vorübergehend angestellten Verwaltern einer Stelle hinsichtlich des Vorsitzes vor.

Kann kein Geistlicher, welchem der Vorsitz zukommt, weil er persönlich bei dem Gegenstände interessirt ist, an der Berathung Theil nehmen, so hat der erste Vorsteher den Vorsitz.

§ . 17. Der Kirchenvorstand wird durch den Vorsitzenden, so oft als es die Geschäfte erfordern, zur Versammlung berufen. Es wird empfohlen, regelmäßige, in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrendc Sitz­ungen zu verabreden.

Mitglieder, welche, ohne genügende Entschuldigung, wiederholt sich von den Sitzungen entfernt galten, können nach vorheriger Verwarnung, mit Genehmigung der Regierungseemm.'ssion, vorbehältlich des Rccurscs an das Oberconsistorium, von dem Vorstande ausgeschlossen werden.

§ . 18. Der Ort der Versammlung ist regelmäßig das Pfarrhaus oder ein sonst dazu bestimmtes und geeignetes Gebäude.

§ . 19. Zur Gültigkeit einer Berathung und eines Beschlusses des Kirchenvorstandes gehört:

1) daß alle Mitglieder zur Versammlung eingeladen waren, was übrigens bezüglich der regel­mäßigen Versammlungen ein- für allemal geschehen kann;

2) daß außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder, welche der Kirchenvor­stand haben soll, erschienen sind und abgestimmt haben;

3) daß hierüber durch den Vorsitzenden oder durch ein von diesem hierzu beauftragtes Mitglied ein > Protokoll ausgenommen worden ist.

§. 20. Es entscheidet, insoweit nichts anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmen­gleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

8. 21. Jedes Mitglied, welches der Versammlung beiwohnte, hat daö Protokoll zu unterschreiben und ist befugt, zu verlangen, daß seine etwa abweichende Meinung in das Protokoll ausgenommen werde.

Alle Ausfertigungen hinsichtlich der Verwaltung des Kirchen- und Stiftungsvermögens sind von dem Vorsitzenden und dem ersten Vorsteher gemeinschaftlich zu unterzeichnen, lieber Meinungsverschiedenheit beider entscheidet der Kirchenvorstand.

Sonstige Ausfertigungen des Kirchenvorstandes, abgesehen von solchen Handlungen, zu welchen einzelne Mitglieder beauftragt werden, sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. (Schluß folgt.)

G d i e t ,

die Eröffnung des Landtags betreffend.

8 uDWIG III. G roßherzog von Hessen und bei Rhein re. h.

Nachdem die Vorbereitungen zu den nach dem Gesetz vom 3. September dieses Jahres vorzunehmenden Wahlen nunmehr dahin gediehen sind, daß der Termin für dieselben festgesetzt werden konnte, haben Wir Uns, in der Erwartung, daß diese Wahlen in der Kürze völlig beendigt sein werden, entschlossen, Unsere getreuen Stände auf den *>0. Deecmber laufenden Jahres einzuberufen.

Wir verkünden solches hierdurch öffentlich und befehlen, daß die gewählten Abgeordneten zur gehörigen Zeit besonders eingeladen werden, damit Unsere getreuen Stände sich an dem festgesetzten Tage in Unserer Residenzstadt Darmstadt zu der Ausübung Ihrer verfassungsmäßigen Rechte vereinigen mögen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 14. November 1849.

(L. s.) LUDWIG.

Iaup.