sAnzeigrblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
M »s Sonnabend den 1. December 18^9.
Erscheint wöchentlich >wei Mal: Dienftan und Sonnabend. — Preis des Jah^angs für Einheimische 1 ff. 30 Er., für Auswärtige intP
Postaufschlag l ff. 42 Er. — Auswärts rbonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bet der Erpedttron (Sanzletberg Int. B. Jlr. 1.) w b EinrückungSgebühr für die gqpattcnc SorduSzetle 2 Er.
Amtlicher TheLl.
Auszug aus dem Gr- Regierungsblatt.
Rr. 70 vom 24. November 1849.
Inhalt: 1) Edict, die Eröffnung deS Landtags betr.; — 2) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförsters-Besoldungen im Forste Reinheim für 1819 betr.; — 3) Namensveränderungen; — 4) Dienstnachrichten ; — 5) Dienstentlassung; — 6) Versetzungen in den Ruhestand.
V e r o e d n u n g,
die zeitgemäße Entwickelung der inneren Verfassung der evangelischen Kirche des Groß- herzogthums betreffend.
8 U D W I G III. Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.
(Fortsetzung.)
§. 14. Die Wahlen der Kirchenvorsteher sind nach folgenden Vorschriften zu vollziehen:
1) Jede Wahl ist 8 Tage vorher anzuberaumen.
2) Bei Anberaumung der Wahl sind der Gemeinde diejenigen Personen bekannt zu machen, welche der Kirchenvorstand als besonders geeignet zum Amte der Kirchenvorsteher ansieht, lieber diese Auswahl hat der Kirchenvorstand vorher zu berathen, und, wenn es nöthig ist, abzustimmen. Der dem Kirchenvorstande vorsitzende Geistliche kann hierbei durch den in Nr. 4 bezeichneten, zur Leitung der Wahl beauftragten Geistlichen vertreten werden. Es ist gestattet, zwei bis dreimal so viel Personen in Vorschlag zu bringen, als Vorsteher zu wählen sind. Auch sind jedesmal die austretenden Vorsteher zu benennen, und als wieder wählbar zu bezeichnen, insofern ihrer Wählbarkeit nichts entgcgensteht.
An diese Vorschläge sind die Wähler übrigens nicht gebunden.
3) Die Wahl erfolgt wo thunlich in der Kirche; sonst in dem von dem Vorsitzenden der Wahl- eommission bestimmten Raume, mit Ausschluß von Wirthshäusern.
4) Geleitet wird die Wahl durck den Geistlichen, welcher den Vorsitz im Kirchenvorstande hat, oder durch einen anderen von Unserem Oberconsistorium dazu bestimmten Geistlichen, unter Zuziehung der Urkundspersonen. Der Geistliche und die Urkundspersonen bilden die Wahlcommission.
Bei der ersten Wahl sind die dermaligen unständigen Mitglieder der Kirchenvorstände alS


