Ausgabe 
29.10.1907
 
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Nr. SO ÄS. Oktober 1907

Kekannlmachllng.

S'm Staatsv erlag ist erschienen mib durch alle Buch­handlungen zum Preis von 80 Pfg. zu beziehen:

Pensionsverbältnisse der Hessischen Staatsbeamten". Amtliche Handausgabe mit Erläuterungen und eiuem Sachregister. 3 Bogen, 8°, in Umschlag broschiert.

k >Gi eßen, den 25. Oktober 1907.

Grohherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Breidert.

Gießen, 26. Oktober 1907.

Betr.: Die Voranschläge der Landgemeinden des Kreises Gießen für 1908 Rj.

Das Grofcherzagliche Kreisamt Gießer! an die Großh. Bürgermerstereicn der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen aus unsere Verfügung vom 28. August l. Js. F= Kreisblatt Nr. 64 aufmerksam und erwarten genaue Einhaltung der Termine.

_________________Dr. Breidert. _________________ ~ Gießen, 25. Oktober 1907.

Betr.: Den Dermin zur Einsendung der Gemeinderech- nnngen für 1906 Nj. und der Krankenkassen für 1906 Rj.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgernreistercien des Kreises.

Die Erledigung unserer Verfügung voin 25. Juni l. Js. F Kreisblatt 9h:. 46 bringen wir hiermit wiederholt in Erinnerung.

Wir erwarten, soweit dies noch nicht ge­schehen ist, alsbald E r l e d i g u n g s a n z e i g e.

Dr. Breidert.__

KclramNmaümng.

Die Armee-Konservenfabrik zu Mainz hat den! Ankauf vvn Kocherbsen, die unter dem Namen Viktoria- oder Riesenerbsen in den Handel kommen, sowie weißen Speisebohnen diesjähriger Ernte wieder ausgenommen.

Angebote mit Preisfordcrung sind entweder direkt an die Fabrik oder an das zunächst gelegene Proviantamt zu richten, dessen Mitwirkung auf Wunsch des Verkäufers auch bei Ab­fertigung dec Sendungen auf der Verlade-Station in Anspruch genommen werden kann. In diesem Falle muß es sich jedoch nm die Abnahme Vvn mindestens 10 t (200 Zentner) handeln, die beim Eintreffen des Proviantamtsbeamten so bereit gestellt sein müssen, daß sie unverzüglich abgenommen werden können. Soll die Abnahme an einem nicht mit Bahnstation versehenen Lagerringsorte erfolgen, so muß der Verkäufer die Gefahr der Verschlechterung, des Untergangs nsw. der Ware bis zur Ver­ladung in den Waggon tragen.

Den Angeboten sind stets Proben von mindestens ¥2 I beizufügen.

Zur Bemessung der Preissorderung frei Fabrik Mainz wird bemerkt, daß die Kosten für die Abfuhr vom Bahnhof Mainz nach der Fabrik 8 Pfg. für 100 kg betragen und vom Verkäufer zu tragen sind. Ebenso hat derselbe die an die Stadt Mainz zu zahlende Einfuhrgebühr (Oktroi) und zwar 60 Pfg. für 100 kg, zu entrichten.

Ten Landwirten werden auf Wunsch Säcke zum Transport der Hülsenfrüchte turf ihre Kosten übersandt, vorausgesetzt, daß dieselben bereit sind, für Beschädigungen und Verluste aufzu­kommen. Die Verwaltung der Fabrik ist auch bereit, die Abfuhr der Hülsenfrüchte Hierselbst zu verblassen, auch die Fracht- und Abfuhrkosten sowie das Oktroi ausznlegen.

Gießen, den 21. Oktober 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker.___________________________ Betr.: Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Väckerwaren hergestellt werden, sowie über den Verkauf von Bückerwaren.

Auf Grund des '§ 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung und des Urt. 78 der Kreis- und Provinzialordnung v. 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Zlreisausschusses und mit Genehmi­gung Großh. Ministeriums des Innern v. 15. Okt. 1907 zu Nr. M. d. I. III 10432 für den Kreis Gießen verordnet:

§ 1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiesee als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen.

Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden/ wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht- und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben jinuß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.

Durch die höhere Verwaltungsbehörde können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Polierung des Bodens und ausreichende Licht- und, Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.

§ 2. Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 Meter hoch und mit Fenstern versehen fein, welche nach Zahl und Größe genügen, mit für Me Teile der Räume Lust und Licht in aus­reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittel­bar ins Freie führen und w eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abwei­chend von den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Be­nutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 2,50. Meter gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume,- die zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind/ höhere Anforderungen stellt.

§ 3. Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußi hoben versehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hin- reichend geschützt sein.

Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einet glatten, abwaschbaren Bekleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens) alle 5 Jahre erneuert werden.

§ 4. Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Ver­bindung mit den Bedürfnisanstalten stehen.

Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht! durch die Arbeitsräume geführt werden.

§ 5. In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl der darin beschäftigten Per­sonen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 Kubikmeter Luftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 Kubikmeter Luftraum auf die Person entfallen müssen.

§ 6. Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zn waschen und umzukleiden.

§ 7. Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die bubet beschäftigten Personen Hänbe unb Arme mit reinem Wasser und Seife gründlich zu reinigen. Die Reinigung muß ins- besonbers nach jeder Benutzung bes Aborts ober Pißstandes vor­genommen werben.

Zu biesem Zwecke sind ausreichende und nut Seife aus­gestattete Wascheiurichtungen zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchentlich ein reines. Handtuch zn ^Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vor­handen sind, muß für höchstens je 5 Arbeiter eine Waschgelegen- heit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden/ daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum abgeleitet werden kann.

§ 8. Die Mehlvorrate sind in trockenen vor Verunreini­gung geschützten Orten aufzubewahren. Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. r r.

Das zum Streichen des Brodes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. Die Streich und Bräuukübel, die Backeimer, überhaupt alle zur Bäckerei benutzten Geräte dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden.

Die Backwaren sind in Körben mit weißen, reinen Tüchern bedeckt, zu lagern.

Auch für den Verkauf hat bie gleiche Lagerung und zwar in geruchfreien Räumen stattzusindeii.

Das Betasten der Backwaren ist den Käufern untersagt.

Die für den Verkauf geltenden Vorschriften erstrecken fich auch auf die nicht ausschließlich Backwaren führenden Ver- kaufsniederlagen. r * r ,

Die beim Transport oder Verkauf von Backwaren benutztest Wagen Körbe u. s. w, sowie die Backwaren selbst müssen stets in reinlichem Zustand gehalten werben. Das die Backwarest austragende Personal muß sich besonderer Reinlichkeit, auch ist der Kleidung befleißigen.