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und bereit Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende^ beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher aus weist.
Ist- unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben, gehörige .Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:
zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
zu 2. Die Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Mainzlar wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Mainzlar wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.,
Friedberg, den 15. August 1907.
Ter Großh. Feldbereinigungskommissär.
__________________Kirnberger, Kreisamtmann.________________
Kcklumtmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim an der Horloff.
In der Zeit vom 17. August bis einschließlich 2. September laufenden Jahres liegen Werktags zu den üblichen Amtsstunden auf deut Gemeindehaus zu Rodheim a. d. ö. die Arbeiten des 2. Abschnittes (Besitzstandsaufnahme) der Feldbereinigung Rod- Heim a. d. Sb. und zwar:
1 Band Besitzstandsverzeichnis,
2 Bände Gütergeschosse,
1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, die Bonitierungskarten, das Protokollbuch
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und eventl. Wahl eines Mitglieds zum Schiedsgericht findet daselbst statt:
Dienstag, den 3. September 1907 vormittags 9 1/2 — 10 1/2 Uhr wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Diie Einwendungen ' sind schriftlich einzureichen und zu begründen.
Friedberg, den 9. August 1907.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskomm,ssär: ____________Kirnberger, Kreisamtmann.____________
Amtliche Nttchrichtcil über Airhsenchen.
Dse s- Zt. unter den Schweinen in der Gemeinde Biedenkopf ausgebrochne Schweineseuche (Backsteinblattern) ist €^0^^. Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben._______
Tas Vorkommen von Viehseuchen im Großhcrzogtnm Hessen
während des Monats Juli 1907.
Milzbrand wurde festgestellt in Nieder-Liebersbach, Kreis Heppenheim, in Laubach und Gedern, Kreis Schotten, je bei 1 Rind.
Rauschbrand wurde festgestellt in Steinbach und Villingen, Kreis Gießen, in Mittel-Gründau, Krers Büdingen, je bei 1 Schaf, in Angersbach, Kreis Lauterbach, bei 1 Rind, in den Orten des Kreises Schotten: Ulfa und Hartmannshain je bei 1 Rind, Rainrod, Ober-Lais und Schotten je bei 1 Schuf-
Schweinerotlauf wurde fcZaestellt in Darmstadt bei 1, in den Orten des Kreises Be:c>heim: Lorsch bei 1, Biblis bei 2, in Fränkisch-Crumbach, .u'reis Dieburg, in Unter -Sensbach, Würzberg und König, Kreis Erbach, je bei 1, in den Orten des Kreises Groß-Gerau: Mörfelden bei 2, Trebur, Rüsselsheim und Crumstadt je fei 1, in Heppenheim und Hohenstadt, Kreis Heppenheim, je bei 1,- in den Orten des Kreises Offenbachs Mainflingen fei 2, Seligenstudt bei 1, in den Orten des Kreises Gießen: Harbach bei 2, in Trais-Horloff und Langsdorf je bet 1, in Eckartshausen, Kreis Büdingen, bei 3, in Bad-Nauheim, Friedberg und Södel, Kreis Friedberg, in Frau-Rombach, Angersbach und Schlitz, Kreis Lauterbach, je bei 1, in den Orten des Kreises Schotten: Laubach fei 5, Ruppertsburg und Helpershain je bei 1, in Bretzenheim, Kreis Mainz, bei 2, in Siefersheim, Kreis Alzey, in Schwabenheim, Kreis Bingen, in Nierstein, Kreis Oppenheim, in Westhofen unt> Horchheim, Kreis Worms, je bei 1, zusammen bei 45 Schweinen, außerdem noch bei 1 Schlachtschwein in Offenbach und fei 2 solchen in Worms.
Rotz wurde festgestellt in Trösel, Kreis Heppenheim, in einem landwirtschaftlichen Pferdebestand. Dieser, aus 3 Pferden und 2 Fohlen bestehend, wurde durch Tötung beseitigt, wobei sich ein Saugsohlen frei von der Seuche, die üprigen Tiere damit behaftet zeigten.
Tie S ch w e i n e s e u ch e (S ch w e i n e p e st) herrschte in Darmstadt, Griesheim und Messel, Kreis Darmstadt, in Lorsch, Kreis Bensheim, in Crumstadt, Bischofsheim, Rüsselsheim und Trebur, Kreis Groß-Gerau, in Burg-Gemünden, Kreis Alsfeld, in Bretzenheim, Kreis Mainz, in Ingelheim, Kreis Bingen, und Osthofen, Kreis Worms.
Bckaunimachrnrg.
Im Staatsverlag sind folgende amtliche Handausgaben erschienen und burd) alle Buchhandlungen zu beziehen:
1. Die Landgemeinde-Ordnung für das Groß- hcrzogtum Hessen nebst Anleitung zu der auf Grund der Landgemeinde-Ordnung vorzunehmenden Wahl des Gemeinderats, des Bürgermeisters und der Beigeordneten. Preis: 5 0 Psg.
2. Die Städte-Ordnung für das Großherzogtum Hessen nebst Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1874. Preis: 40 Pfg.
Nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung, unter Berücksichtigung der Gesetze vom 15. Mai 1885, 26. Mai 1894, 1. Juni 1895 und 30. August 1899.
*
Im Staatsverlag ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zum Preis von 4 0 P f g. zu beziehen:
Das hessische Wilds chadensgesetz nebst Aus- ftihrungsverordnung vom 2. August 1899.
Gießen, den 28. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_______________I. V.: Langermann._____________
Bekanntmachung.
Die unterm 15. Juni 1907 angeordnete Sperre des! Schiffenberger Weges" vom Haus Nr. 71 bis Keplerstraße wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 26. August 1907.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.
Wötrniliik l'NcrMI fcrr Mkssiiür ink-tt
33. Woche. Vom 11. bis 17. Auglist 1907. Einwohnerzahl: angenommen zu SO 000 (inkl. 1600 Mann Militär).
Sterblichkeitszis'er: 20,80 %0-
»laeh Abzug von 3 CrtSiremben: 15,60 Vor.
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