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f) die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag ar- beiten;
g) die Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder loegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
In diesen Fällen ist tierärztliches Zeugnis vorzulegen.
h) die Pferde, ivelche hei einer früheren in der detr. Ortschaft nbgehaltenen Meisterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind; die zeitig kriegsunbrauchbar erklärten Pferde sind roiedcr vorzuführen;
i) Die Pferde unter 1.50 Meter Bandmaß.
Außerdem ist das Kreisamt befugt, unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Anträge dieser Art sind rechtzeitig bei den Großh. Bürgermeistereien, welche uns die Besrei- ungsgesuche Vvrzulegen haben, vorznbringen.
In den unter c bis g aufgeführten Füllen sind vom Orts- Vorstand (Großh. Bürgermeisterei) ausgefertigte Bescheinigungen vorznlegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) auch der Deckschein beizufügen ist.
Ferner sind von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien für die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestelleu sind;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafts- Personal ;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte oder Tierärzte hinsichtlich oer zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde;
5. oie Posthalter hinsichtlich derjenigen Pfcrdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
6. die Staatsgestüte.
Personen, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde und Fahr zeuge nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen haben, haben,außerder gesetzliche,: Strafe bis zu 150 Mark, zu gewärtigen, daß auf ibre Ko st en eine zwangsweise Herbei- schafsung der nicht gestellten Pferde und Fahrzeuge vorgenommen werden wird.
Dar Vorfuhren der Pferde durch alte gebrechliche Leute oder durch Kinder ist verboten. Hierzu sind vielmehr geeignete Leute, insbesondere solche, die bei berittenen Truppenteilen gedient haben, zu verwenden. Für etwaige durch Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstehende Schäden fiitb die Pserde- besitzer haftbar. Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorzuführen. An der Halfter (linkerseits) jedes Pferdes ist ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche der- lenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei der vorjährigen Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgerineister die Bestimnnlngstäfelchen an dem linken Backenstück der Halfter anzubringen. Um Unfällen vorzubeugen, sind Schläger und bissige Pferde ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Personei:, welche nicht ft'ir die Zwecke der Musterung besänftigt sind, ist das Betreten des Musterungsplatzes strengstens untersagt.
Gießen, den 24. August 1907.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: Froelich.
Betr.: Wie oben. ließen, den 24. August 1907.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 17. d. Mts. (Krc^blatt 9tr. 60) weisen wir Sie auf obige Bekanntmachung yrn und beauftragen Sie, dieselbe sofort auf ortsübliche Weise entsprechend veröffentlichen zu lassen und diejenigen Personen, deren Pferde und Fahrzeuge in diesem Jahre vorzuführcn sind, besonders hiervon in Kenntnis zu setzen.
Weiler wollen Sie daftlr Sorge tragen, daß die zu mrrsternden Pferde und Fahrzeuge nicht allein zur festgesetzten Stunde auf den Musterungsplätzen pünktlich ein- treften, sondern auch gemein dewe:se in der in der Bekannt- machung angegebenen Ordnung und innerhalb der Gemeinden .to-Reiben folge per Vorführungslisten ausgestellt werden und Mk..rdnung auf dem Marsche zum Musterungsplatze beibehalten wrrd.
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j .e’ mlt deutlicher Nummer, welche derjenigen ver laufenden Nummer der Vorführungsliüe entspricht, iu be-
I festigen. Außerdem müssen die Pferde, welche bereits bei der vorjährigen Musterimg als kriegsunbrauchbar bezeichnet wurden, nut den Bestimmungstäfelchen an dem linken Backenstück versehen sein.
Zum Musterungsgesehäft haben Sie und in Ihrer Verhinderung Ihre Stellvertreter sich einzufinden und dem militärischen Musterungskommissär die neuaufgestellten Pferdeverzeichnisse in duplo zu übergeben. Für etlvaige Bedarfsfälle empfiehlt es sich, auch die Vorführungsliste von 1906 mitzubringen.
Auch sprechen wir die sichere Erwartung aus, daß Sie bezw. Ihre Stellvertreter den Musterungskommissär nach Kräften unterstützen , werden.
Die Großh. Bürgermeister der Musterungsorte wollen noch besonders dafür sorgen, daß die Ruhe und Ordnung während des Musternngsgeschäfts nicht gestört wird und zu diesem Zweck das gesamte Polizeipersonal der Gemeinde (Polizeidiener, Feldschützen re.) zur Verfügung stellen.
Ferner »vollen die Großh. Bürgermeister der Musterungsorte zur Listenführung einen Tisch nrit 2 Stühlen aus den Musterungsplatz besorgen.
Zmn Schlüsse empfehlen wir genaue Befolgung unserer Weisungen und insbesondere Einhaltung des Termins zur Ei:r- sendnng der Listen an uns. Wir bemerken, daß alle Listen, welche bis znm 31. d. Mts. nicht vorliegen, der Dringlichkeit liegen durch Wartboten abgeholt werden müssen.
I. V.: Froelich.
Gießen, den 24. August 1907. Betr.: Die Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte. Has Grohherwgüche SreisanN Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Sie, mit der Aufstellung der Urlisten derzumAmteeinesSchöffen oderGe - schworenen bestellbaren Personen zu beginnen und diese Listen nach vorgängiger achttägiger Offenlegung samt den etwa erhoben werdenden Reklainationen mit Begleitbericht spätestens bis zum 15. Oktober l. I. an die zuständigen Anrtsgerichte einzusenden.
Die Spruchlisten der Geschworenen haben in früheren Jahren mehrfach die Namen von Personen enthalten, tvelche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 65. bereits überschritten hatten. Hierdurch sind in den Schwurgerichtssitzungen den Fortgang der Verhandlungen hem- rnende Weiterungen veranlaßt worden. Derartige Vorkommnisse können nur durch eine genaue Beobachtung der hinsichtlich der Aufstellung der Urlisten der Schössen und Geschworenen bestehenden Bestimmungen vermieden werden. Wir machen Ihnen daher die sorgfältigste Beobachtung der Vorschriften in § 1 und 3 der Verordnung vom 14. Mai 1879 (Reg.-Bl. S. 213) jur Pflicht. Hiernach sind die in den §§ 32, 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen nicht in die Urlisten aufzunehmen/ während bei den rn § 35 daselbst Genannten oer Grund/ warum sie ablehuen können, in der Spalte „Bemerkungen" der Liste anzugeben ist. In allen Fällen, in welchen Zweifel darüber bestehen, ob eine in die Urliste aufzunehmende Person das 30. oder 65. Lebensjahr vollendet habe, wollen Sie sich durch eine Anfrage ber derselben oder in sonst geeigneter Weise genau über deren Alter vergewissern. Es ist nicht angängig, Personen, toelche Sie für ungeeignet zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen halten, bei denen aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, aus der Liste wegzulassen. Sie wollen vielmehr diese Personen ebenfalls in die Liste aufnehmen, Ihre Ansicht aber unter „Bemerkungen" oder im Begleitberichte angeben.
Insbesondere wollen Sie auch dafür sorgen, daß in den' Listen keine Personen fehlen, die nach gesetzlicher Bestimmung aufgeirommen werden müssen. Wir erwarten Vollständigkeit der Listen.
Das zur Aufstellung der Listen erforderliche Formular wrrd Ihnen k. H. zugesandt werde::.
_________________I. V.: Dr. Merck.
KekannlMchllllg.
Betr.: Schweinerotlauf in Grüningen.
Unter den Schwernebeständen des Wilh. Christ. Hubeler,Gg. Hch. Bender und Gottfried Lorenz Gilbert zu Grüningen ist Rotlaufseuche festgestellt und Sperre verhängt worden.
Gießen, den 24. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. 23.: Langermann.


