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2. Nach her nunmehr geltenden Fassung des Urkundenstempelgesetzes ivcrbeii die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit front 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Mir solche Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, wird eine Kürte für die Zeit front 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausgestellt, für die das 1 fache des Jahresstempels, also 25 Mark, zu entrichten ist. Für Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte erteilt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst int Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig front 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftighin im Monat Mürz eines jeden Jahres.
3. Personen, welche sich zum Kürgebrauch oder weniger als 30 .Tage int Großherzog tum aufhalten, sind von der Anmelde- und Stempelpflicht befreit.
4. Die Abgabe ist ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Reitpferde innerhalb desselben Jahres (front 1. April bis 31. Marz) stets nur einmal und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Reitpferdes und sodann alljährlich im Monat März für das darauffolgende Jahr, 8it entrichten.
5. Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel frerseheue Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält.
Tie Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist.
6. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Jahres anfgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt, soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist, längstens bis zum 1. Januar 1908, und soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet ist, längstens bis zum 1. April 1908 anzuzeigen und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.
Diese Abmeldung wird aus Verlangen bescheinigt.
7. Die Anmeldung oder Abmeldung kann auf schriftlichem Wege oder mündlich im Kreisamtsgebäude erfolgen.
8. Tie Abgabe für das Jahr 1908/1909 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt.
Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzubringen.
Gießen, den 14. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: W c l ck e r.
„ , Gießen, den 14. Dezember 1907.
Betr.: Ivie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. __I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
. ", Gießen, den 14. Dezember 1907.
B c t r. : Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die
Erhevung der Stempelabgabe für Automateni und Musikwerke.
Unter Bezugnahme auf die Nummern 10 und 52 des Tarifs zum Gesetz über den Urkunden stempel front 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntnmchung vom 28. Mürz 1907, sowie unter ^1^/oets darauf, daß nach Artikel 33 in Verbindung mit Ar- o ol, Absatz. 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche sv unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht, für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen ^Eempels gletchkommt, odereine Ordnungsstrafe bis zu 200 M ark verwirkt haben, bringen ivir hiermit zur all- gememen Kenntnis:
Klavier zu vor
der zur in einem
oder sonstiges bei dem Kreis-
1. Wer tu Bahnhofen, öffentlichen Wirtschaften oder an änderest öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufs- oder Wagautomaten, Kraftmesser oder einen Automaten, „..Verhaltung des Publikums dient, sowie toer osfentlichen Wirtschaftslokal ein ’ Musikwerk aufstellen will, hat amt seines Wohnortes oder Ortes, ( ' • ------
---- Aufenthaltes oder des p . • ll,t welchem die Aufstellung erfolgen soll, eine Jahres- ,5 ö'l erwirken und für Lösung dieser Kürte eine Stempel- avgabe zu entrichten, svelche jährlich beträgt:
a) für jeden Automaten je nach der Größe, dem Ankaufs- preise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mark, b) für jedes Klavier oder sonstige Musikwerke nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mark.
Für besondere leistungsfähige Instrumente kann die Stempel- abgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen.
Die Aufstellung fron Automaten für Bahnsteigkarten ist stempel frei.
Entsteht die Abaabepfticht für die vorstehend aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mürz, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmäßigen Betrages.
2. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Nrkundenstem- pelgcsetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabe- Pflicht am 1. Januar 1908 noch forldauert, wird eine Karte ür die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausge- tellt, für die das 1 % fache des Jahresstempels zu entrichten ist. Für Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zn entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der frorgeschriebenen Slempelabgabe erfolgt künftighin int Monat März eines jeden Jahres.
3. Tie Abgabe ist fron ein und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten oder Instruments oder des Auf- stellungsortes, innerhalb desselben Jahres (vom 1. April bis 31. März nächsten Jahres) stets nur einmal und zwar erstmalig vor der Aufstellung des Automaten oder des Instruments und sodann alljährlich im Monat März für das darauf folgende Jahr bei dem Kreisamte zu entrichten.
4. Tas Kreisamt erteilt den Amneldenden eine mit amtlichem Stempel persehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Die Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist.
5. Wer einen Automaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikinstrument, welches an einem der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufgestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohne denselben oder dasselbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustetlen, hat dies bis zum 1. Januar 1908 oder sofern die Abgabe bis 31. Mürz 1908 entrichtet worden ist, bis 1. April 1908 dem Kreisamt anzuzeigen, widrigenfalls et zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Die ylb- meldnng wird auf Verlangen bescheinigt
6. Die Gesuche um Erlaubnis haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Instrumentes, um das es sich handelt — bei Automaten auch der finanziellen Leistungsfähigkeit — oder mündlich im Kreisamtsgebäude zu erfolgen.
7. Die Abgabe für das Jahr 1908/09 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt.
Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzu- brmgen.
Gegen alle diejenigen, welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, und dieselbe bis zum 1- Februar 1908 nicht entrichtet haben, wird nach Ablauf dieses Termins, vorbehaltlich einer Bestrafung in Höhe des vierfachen Betrages des hinterzogenen Stempels oder Erkennung einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark nach Artikel 31, 33 des ttrkunden- stempelgesetzes, das Beitreibungsverfahren gemäß Artikel 26 loc eit. eingeleitet werden.
Gießen, den 14. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreis amt Gießer;.
I. V.: W e l ck e r.
„ Gießen, den 14. Dezember 1907.
Betr.: wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligtett zu bringen.
I. V.: Welcker.


