Ausgabe 
27.12.1907
 
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Tie ytbmclbung ist in das nach § 16 zu führende Verzeichnis einzutragen und beni Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

8 21. Verlegt der Besitzer eines anmeldepflichtigen Fahr­rades seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Kreis, so ist das Rad bei dem Kreisamt, das die Radsahrkartc aus­gestellt hat, abzumclden und bei dem für den neuen Wohu- oder Aufenthaltsort zuständigen Kreisamt unter Vorlage der Rad- fahrkarte anzumelden; das letztere erteilt eine neue Nummer­platte und zieht die bisher geführte NummerplaLte behufs Rückgabe an das zuständige Kreisamt ein.

§ 22. Es ist verboten, Nummerplatten eigenmächtig anzu­fertigen, die Inschrift von Nummr vlatten eigenmächtig zu ändern und solche Nummcrplatten zu führen, die nicht von der zu­ständigen Behörde erteilt sind.

Ter Besitzer eines mit Nummerplatte versehenen Fahrrades darf dieses an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur vorübergehend überlassen.

F. A usna h m e n.

8 23. Von der Stempelabgabe sind befreit:

1. Militärpersonen und sonstige Personen, die in Tiensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und Fahrräder überwiegend zur Erledigung der ihnen obliegenden Tienstgeschäfte benutzen.

2. Personen, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungs­mittel zur Arbeitsstelle oder zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 Mk. nicht erreicht.

3. Schüler, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungs­mittel zum Besuche der in einer anderen Gemeinde oder min­destens 2Vs Kilometer von der Wohnung entfernt gelegenen Schule benutzen.

4. Personen, die sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhallen.

5. Personen, die ein Fahrrad, für das die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benützen (§ 22, Abs. 2).

8 24. Wird auf Grund des § 23 eine Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch genommen, so ist vorzulegen:

1. in den Fällen der Ziffer 1 eine Bescheinigung der vor­gesetzten Dienstbehörde dahingehend, daß das Fahrrad über­wiegend zu dienstlichen Zwecken verwendet wird;

2. in den Fällen der Ziffer 2 der letzte Steuerzettel und eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder Polizeibehörde über das Vortiegen der weiteren Voraussetzung. Bei Bediensteten genügt hinsichtlich des letzten Punktes eine Bescheinigung des Arbeit­gebers, die jedoch durch die Bürgermeisterei oder Polizeibehörde bestätigt sein muß;

3. in ben Fällen der Ziffer 3 eine Bescheinigung der Bürger­meisterei oder der Polizeibehörde oder des Klassenlehrers.

Neber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, das Kreisamt, bei dem die Stempelabgabe zu entrichten sein würde.

Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, den Kreisämtern auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben.

G. Strafbestimm u n g e n.

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urklmdenstempel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, Zuwiderhandlungen gegen bie übrigen Vorschriften dieser Verordnung und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen oder besonderen polizeilichen Anord­nungen (§ 13) in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des NeichSstraf- gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

. U r ku n d e n st e m p e l g e s e tz.

9(rtifel 31, Abs. 1. Tie im Art. 14 Nr. 2 bezeichneten Per­sonen haben, wenn sie den Vorschriftem bezüglich der Verpflich- tnng zur Entrichtung des Stempels zuwiderhandeln, iinbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel (Art. 14). eine Geld­er afe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage des hniterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 3 Mk. beträgt. Jede zuwiderhandelnde Person trifft die ganze Strafe. Auf Beamte findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Ä3' ?ie Verhängung der Strafe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes, die Einführung des VerwalLungsstraf- bescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 20. September 1890.

4. Wenn sich aus den Ilmstättden ergibt, daß eine ^lempelhinterziehung nicht hat verübt werden können ober nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe kl ne Ordnungsstrafe bis zu 200 Mk. ein.

Artikel 33. Wer es, beit bestehenden Bestimmungen zuwider, unterlaßt, bie naa) den Tarisnummern 10, 34, 40, 47, 48, 58, 86 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfallt ui die im Artikel 31 Abs. 1 bestimmte Strafe. Tie Vor­schriften des Artikels 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.

.L.ie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nach- zuentnchten, der im Falle der Lösung des Erlaubnisscheines oder Her Karje zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre.

2

Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vor­schriften des Artikels 26.

Untersteht bie Person, die nach Abs. 2 bie Stempelcchgabe nachzuentrichten hat, wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung, so hastet für bie Entrichtung der Stempelabgabe auch derjenige, welcher kraft Gesetzes zur Führung der Ailfsicht verpflichtet ist. Tie Haftbarkeit tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige nach­weist, daß er seiner Pflicht genügt hat, ober baß bie Stempel­hinterziehung auch bei gehöriger Aufsichtsführung erfolgt sein würde. Tie Bestimmung des Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.,

Gießen, 14, Dezember 1907. Betr.: lvie oben.

Las Grahheiiagllche Kreisamt Gießen an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeindelt des Kreises

Die vorstehende Bekanntmachung ivollen Sie >v i e d e r h o l t auf ortsübliche Weise veröffenth heu.

Die bei Ihnen eingehenden Gesiiche um Befreiung von der Stempelabgabe ivollen Sie zunächst sanuneln, in einem Verzeich­nis nach nachsteheildem Muster ziisannnenstelleii lind dieses Ver­zeichnis nebst den letzte»» Rndfahrkarten der betr. Radbesitzer, den Ltenerzettcln und etwa fonfi noch vorhandenen Nach­weisen bis spätestens 1. Februar 1998 an uns einsenden.

Sollten keine Gesuche bet Ihnen euigegangen sein, so ist lins dies bis zii dein genannten Zeitpunkt anznzeigen.

I. V.: Welcker.

Verzeichnis derjenigen in der Gemeiitoe wohnhaften Radfahrer, welche auf Grund des § 23 der Verordnung vom 6. Mai 1904 Be'retilng von der Steinpelabgabe beantragt haben.

Der Aiitragenden

Zlinaine. werbe.

Stand oder

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Für die Richtigkeit.

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Gr. Bürgermeisterei

BkkliMttmactmnA. '

Betr. : Tie Ausführung des Urknnbenstempelgesetzes; hier bie Erhebung ber Stempelabgabe für Luxuswagen und Lu­xusreitpferbe.

Unter Bezugnahme auf bie Nummern 51 itnb 59 des Tarifs Sum Gesetz über den Urkiinbenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekauntm-achung vom 28. März 19Ö7, sowie unter Hinweis darauf, baß nach Artikel 33 in Verbindung mit Ar­tikel 31 Absatz, 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe tn Höhe desvierfachenBetragsdeshinterzogenen Stempels oder eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark verwirkt haben, bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis:

. 1- Wer sich in dem Besitz von Luxuswagen ober Luxusreit- Pscrden, welche zum persönlichen Gebrauch bes Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sinb, befindet, sowie wer in ben Besitz von solchen Wagen ober Reitpferden gelangt, ist ver­pflichtet, bei bem Kreisamt seines Wohnortes ober Aufent­haltsortes

a) biefen Besitz binnen vier Wochen münblich ober schrift­lich anzumelden und

b) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 51 des Stempel- tarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Vie Abgabe beträgt jährlich

für jeden Luxuswagen . . 20 Mk., für jedes Reitpferd ... 20 Mk.

Als Luxuswagen und Luxusreitpferde sind nach der bisherigen Praxis nicht angesehen worden, die zu der beruflichen ober ge­werblichen Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich ober doch vor­zugsweise benutzt werden. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

Entsteht bie Abgabepflicht in ber Zeit zwischen dem 1. Ok- tober und dem 31. März, so beträgt der Stempel für diese Zeit bie Halste des regelmäßigen Betrags.