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’Jtr. 96 _______ 27. Dezember_____________________ l"N7
DekanntmaüMg.
Betr : Die Ausführung des UrkuwdenftempelgesetzeS; hier die Erhebung der Steinpelabgabe filr die Fahrräder.
Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Mdfahrverkehr betreffend, föhne unter Bezugnahme auf die unten ebenfalls ab- aedruckten Strafbesttnimungen des Urkundenstempclgesetzes in der vom 1 April 1907 ad geltenden Fassung mit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Erhebung der Stempelabgabe für tee Fahr- rfiber pro 1908/09 (d. i. v. 1. 1. 08 — 31. 3. 09) im Monat Dezember 1907 an all«: Werktagen, vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde stattstntet.
Wir fordern daher alle Besitzer von Fahrrädern, die dieselben auf öffentlichen Wegen und Plätze:: benutzen und die Stempelabgabe nicht bereits bis 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. nicht bereits bis 31. Mörz 1908 für stempelfrei erklärt sind puf, die Stempelabgabe pro 1908/09, das ist vom 1. Januar 1908 bis 31 März 1909, mit 6.25 Mk. während der obenerwähnt«: Leit zu entrichten oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vor- licgen, während derselben Z'eit (f. § 19 Abs. 2 der Verordnung) Antrag auf Befreiung vor: der Abgabe zu stellen.
Sollte die Entrichtung ter Abgabe im Wege ter Posteinzah- lung oder Geldeinsendung erfolgen, so wird darauf aufmerksam Semacht, daß die Geldsendungen stets frei von Porto sein müssen, nb die letzte Radfahrkarte ebenfalls einziisenden ist. Die Zustellung ter Karte erfolgt dann durch die Post als „portopflichtige Dienstsache". , , „ _
Die Jahresstempelabgabe beträgt nach hne vor ß Mk. Da die Stempelabgabe für die Radfahrkarten nicht mehr wie bisher von Januar zu Jamiar, sondern von April zu April Gültigkeit hat, ist nach § 5 ter Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. März 1907 die Ausführung des Gesetzes zur Abänderung oes Urkundenstemtelgesetzes betreffend, bei Fahrrädern, für die die Stempelabgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 «toch fort* dauert, die Abgabe für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 81. März 1909, also für % Jahre mit 6.25 Mk. (=• Vi des Jahresstempels von 5 Mk. nut 1.25 Mk. mehr) zu zahlen.
Diejenige:: Personen, welche für das Kalenderjahr 1907 von der Entrichtung der Abgabe befreit waren, hab«: für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 die Gesuche um Befreiung zu erneuern, da die Befreiung nur für das jeweilige Kalenteriahr Gültigkeit hatte. Die Einreichung der Befreiungsgesuche, «veldje durch Vermittlung der Großh. Bürgermeistereien (in Gießen des Großh. Polizeiamts) erfolgen muß, hat gleichfalls in: Monat Dezember staUzusinden. Den Großh. Bürgermeistereien bezw. dem Großh. Polizeiamr Gießen sind hierbei außer der Radfahrkarte die erforderlichen Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers oder der sonstigen Beweisstücke) insbesondere ter letzte Steuerzettel, vorzulegen.
Die Besitzer von Fahrrädern, welche letztere erst nach dem 1. April 1907 angemeldet und hiernach die Stempelabgabe bis tzum 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. bis zum 31. März 1908 für stempelfrei erklärt worden sind, habe it erst im Monat März 1908 die Jahresstempelabgabe mit 5 Mk. zu entrichten, Lezw. Antrag auf Stempelsreiheit zu stellen.
Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen (mit Ausnahme ter in vorstehendem Absatz genannten), welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung derselben verpflichtet sind, einerlei ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht spätestens bis 1. Februar 1908 unter Rückgabe ter Nummerplatie bei ui:§ abgemeldec worden sind.
Schließlich weisen wir noch auf die folgenden, unten abgedruckten Vorschriften besorchers hin:
a) § 3 der Verordnung; hiernach ist der Besitzer eines Fahrrades, das auf ösfeutlichen Wegen und Plätzen benutzt werden soll, verpflichtet, dem Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und die in Nr. 58 des Stempeltarifs vorgeschriebene Stein telabgabe zu entrichten.
b) § 19 der Verordnung; die Abgabe ist von einer und derselben Person auch bei einem Wechsel des Fahrrades innerhalb desselben Jahres (das ist vom 1. April bis 31. März) nur einmal zu entrichten. Es ist unzulässig, daß eine Nummerplatte für mehrere gleichzeitig besessene Fahrräder abwechselnd benutzt wird. In diesem Falle ist vielmehr für jedes Fahrrad eine besondere Nummerplatte zu lösen und die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten.
o) § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnurig; hiernach muß die Inschrift ter Nummerplatte stets in lesbarem Zustande erhalten Werder:. Wir fordern teter die Inhaber vor: Nummerplatten, deren Inschriften nicht mehr oder nicht mehr gut lesbar sind.
auf, die Platten bei uns abzugeben und als Ersatz sich! eine neue zu lösen. Dabei sind die Kosten der neuen Nummer^ platte zu erstatten. Nach § 22 ist die eigenmächtige 2ln fertig gung von Nummerplatten, die eigenmächtige Aenderung tetf Inschrift von Nummerplatten und die Führung solcher Nummer^ platten, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sind- verboten und gemäß § 27 strafbar.
Gießen, den 14. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gieße«:.
I. V.: Welcker.
Auszug aus der Verorduuug vorn 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betr.
C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über die Perso«: des Radfahrers.
8 3. Wenn ein Fahrnü) auf öffentlichen Wegen und Plätzetk benutzt werten soll, hat der Besitzer hiervon dem für seinen Wohnort zustäick)igen Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige, zu erstatte«: und die in Nr. 58 des Tarifs zum Urkundens stempelgesetz i«: der Fassung ter Bekanntmachung vom 28. Mär- 1907 vorgeschrittene S.tempelabgabe für die Radfahrkarte zu? ^^^Das^Kreisamt erteilt den: Anmeldente«: eine auf ten Nantes des Radfahrers lautende Radfahrkarte, die nach anliegendem! Muster ausgestellt wird. , , „, p,,
Der Radfahrer hat die Radfahrkarte te: sich zu führen und auf Verlange«: teilt zuständige:: Beamten vorzuzeigen.
Für Persone«: unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Bormuntes oder sonstigen GetvalthaterS^
Die Radfahrkarte gilt für ten Umsang des deutschen Reiches Radfahrer, die ihre«: gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des tentfcten Reiches haben, haben einen anberlvd ten genügenden! Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Verlangen! dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
E Vorschriften über d ie Stempelabgabe.
8 15. Tie Stempelabgabe für die Jahreskarte (8 3, Ws. 1h gültig vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres, beträgt 5 Mk Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwifck-en 1. Oktober and 31. März des folgenden Jahres, so ist für diesen Zeitraum« nur die Hälfte dieses Betrages zu entrichten.
§ 16 Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter forte laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die ut « 15 erwähnte Abgabe und erteilt ten Anmeldenden
1. eine Radfahrkarte (§ 3),
2. eine Nummerplatte, tee der Nummer des Verzelchnisseq
< l/"^A«U^ ter Mickseite der Radfahrkarte sind Stempels marke«: im Betrage ter entrichteten Abgabe durch das Kreisamt aufzukleben und zu entwerten.
Bei den vo«: der Stempelabgabe befreiten Personen (§ 23) erhalten die Radfahrkarten auf ter Rückseite de«: Vermerk „'Stern* pelfrei bis 31. März 19 .
§ 18 Abs. 2. Tas Fahrrad muß beim Befahren öffentlicher, Wege und Plätze mit ter Nummerplatte versehen feilt. Letztere^ bereit Inschrift stecs in lesbarem Zustande erhalten werden muß, ist in der Richtung ter Längsachse des Fahrrades uitd nach! vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von betten Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte wird von der Behörde beschafft und ten Besitzern von abgabepflichtigen Fahrrädern unentgeltlich geliefert. Wer von der Stempelabgabe befreit ist, hat die Kosten der Nummer platte zu ersetzen.
Besitzer von solchen Fahrrädern, die mit Nummerplattenj versehen sind, dürfen zur Koittrollierung der Abgabe nicht mr- gehalten «verte«. .....
§ 19. Tie Mgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Fahrrades, innerhalb desselben JahreS (1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig bet der Anmeldung des Fahrrades und sodann alljährlich im Monat März für daS darauffolgende Rechnungsjahr unter Vorlage ter Radfahrkarte bei dem Kreisamt zu entrichten.
Innerhalb ter gleichen Fristen haben die Personen, die, gemäß § 23 Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehme,r^ bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu steilem
6 20. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufe eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen einer Woche unter Vorzeigung bei Karte und Rückgabe der Nuinmer- plätte anzuzeigen. e j
Wer, ohne ten Besitz aufzugeven, das F-ahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzen «viU, Tarnt sich durch Almwlden tes Rates unter Rückgabe der Nummerplattv von ter lueitmn Abgabepflicht befreien.


