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4. In Lollar am Freitag, den 6. September 1907, u m 10.30 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lollar, Ruttershausen mit Kirchberg, Mainzlar, Daubringen mit Heiberts- hausen, Staufenberg mit Friedclhausen.
5. In Allendorf a. d. Lumda am Freitag, den 6. September 19 07, um 12 Uhr mittags, am Ausgang nach dem Bahnhof, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Allendorf an der Lumda, Treis a. d. Lda., Allertshausen, Climbach, Londorf.
6. In Odenhausen am Freitag, den 6. September 19 0 7, um 1.30 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Odenhausen mit Appenborn, Geilshausen, Kesselbach, Rüddings- hausen, Weitershain.
7. JnGrünberg anr Samstag,den 7. September 1907, um 8.50 vormittags, in der Nähe des Bahnhofes, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Grünberg, Beltershain, Göbelnrod, Lauter, Queckborn, Röthges, Stangenrod, Weickartshain, Stockhausen, Reinhardshain, Lumda, Münster.
8. In Gießen am Montag, den 9. September 1907, um 10.15 Uhr vormittags, auf dem Trieb, die zweite Zwiste der Pferde und Fahrzeuge aus der Stadt Gießen (Besitzer L. bis Z.) und die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden Aunsrod und Heuchelheim.
9, In Garbenteich am Montag, den 9. September 1907, um 2.25 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde uni) Fahrzeuge aus den Gemeinden: Garberrteich, Hausen, Watzenborn mit Steinberg, Steinbach und Älbach.
10. In Großen-Linden am Dienstag, den 10. September 19 0 7, um 8.25 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Großen-Linden, Leihgestern, Allendorf a. d. Lahn, Klein-Linden.
11. In Lang-Göns am Dienstag, den 10. September 19 0 7, n ni 10 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus der Gemeinde Lang-Göns.
12. In Grüningen am Dienstag, den 10. September 19 0 7, nm 11.15 Uhr.vormittags, am Aus- tzang nach Lang-Göns, die Pferde und Fahrzeuge aus den .Gemeinden: Grüningen, Holzheim mit Bergheini.
13. In Lich am Mittwoch, den 11. September 1907, um 2.40 Uhr nachmittags, am Ausgang nach Steinbach, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lich mit Albacherhof, Hof Kolnhausen und Mühlsachsen, Mrklar, Ober- Bessingen, Nieder-Bessingen.
14. Ans Straße Butzba ch-Li ch bei Hof-Güll am Mittwoch, den 11. September 1907, um 3.45 Uhr nachmittags, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Dorf-Güll, Muschenheim mit Hof Güll, Oberhörgern, Eberstadt mit Arnsburg.
15. In Hungen am Donnerstag, den 12. September 19 0 7, um 9 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Hungen, Langsdorf, Inheiden, Langd, Nonnenroth, Rabertshausen mit Rabertshausen II und Ringelshausen, Rodheim an der Horloff mit Hof Graß, VUlingen, Bettenhausen.
16. Am Straßenkreuz Trais-Horloff am Donnerstag, den 12. September 1907, um 11 Uhr vormittags, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Trais-Horloff, Steinheim, Utphe mit Feldheim, Mllersheim, Obbornhofen.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen; ausgeschlossen hiervon sind:
a) die unter 4 Jahre alten Pferde;
b) die Hengste;
c) die Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben. Als hochrragrud sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist;
d) die Vollblntstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestüt- Luch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Union
klub geführten — Listen eingettagen und von einem Voll- bluthengst laut Deckschein belegt sind. In diesem Falle findet die Befreiung von der Vorführungspflicht nur auf Antrag des Besitzers statt;
e) die Pferde, welche auf beiden Augen blind sind;
l) die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten ;
g) die Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
.. Zu diesen Fällen ist tterärztliches Zeugnis vorzulegen.
H) cne Pferde, welche bei einer früheren in der betr. Ortschaft abgehattenen Musterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind; die zeittg kriegsunbrauchbar erklärten Pferde sind wieder vorzusühren;
V die Werde unter 1.50 Meter Bandmaß.
Außerdem ist das Kreisamt befugt, unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung ein treten zu lassen. Anträge dieser Art sind rechtzeitig bei den Großh. Bürgermeistereien, welche uns die Befreiungsgesuche vorzulegen Haban, vorzubringen.
In den unter c bis g aufgeführten Fällen sind vom Orts- Vorstand (Großh. Bürgermeisterei) ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) auch der Deckschein beizufügen ist.
Ferner sind von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien für die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal ;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte oder Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde;
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
6. die Staatsgestüte.
Personen, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde und Fahrzeuge nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen haben, haben, außer der gesetzlichen Strafe bis zu 150 Mark, zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herheisch a f f u u g der nicht gestellten Pferde und Fahrzeuge vorgenonrmeu werden wird.
Dar Borführen der Pferde durch alte gebrechliche Leute oder durch Kinder ist verboten. Hierzu sind vielmehr geeignete Leute, insbesondere solche, die bei berittenen Truppenteilen gedient haben, zu verwenden. Für etwaige durch Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstehende Schäden sind die Pferdebesitzer haftbar. Dis Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorzuführen. An der Halfter (linkerseits) jedes Pferdes ist ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei der vorjährigen Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgermeister die Bestimmungstäfelchen an dem Iütfeii Backenstück der Halfter anzubringen. Um Unfällen vor- zübeugen, sind Schläger und bissige Pferde ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Personen, welche nicht für die Zwecke der Musterung beschäftigt sind, ist das Betreten des Musterungsplatzes strengstens untersagt.
Gießen, den 24. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Froelich.
Gießen, den 24. August 1907. Betr.: Wie oben.
Das GrofcherMliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 17. d. Mts. (Kreisblatt Nr. 60) weisen wir Sie auf obige Bekanntmachung hin und beauftragen Sie, dieselbe sofort auf ortsübliche Weise entsprechend veröffentlichen zu lassen und diejenigen Personen, deren Pferde und Fahrzeuge in diesem Jahre vorzuführen sind, besonders hiervon in Kenntnis zu setzen.
Weiter wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die z U musternden Pferde und Fahrzeuge nicht allein zur festgesetzten Sttmde auf den Musterungsplätzen pünktlich eintreffen, sondern auch gemeindeweise in der in der Bekanntmachung Angegebenen Ordnung und innerhalb der Gemeinden in der Reihenfolge der Vorführungsliften ausgestellt werden und diese Ordnung auf dem Marsche zum Mufterungsplatze beibehalten wird.
Hierzu ist anderlinkenHalfterseitejedesPferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der laufenden Nummer der Vorführungsliste entspricht, zu be- seftigen. Außerdem müssen die Pferde, welche bereits bei der vorjährigen Musterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet wurden, mit den Bestimmungstäfelchen an dem linken Backenstück versehen sein.
Zum Musterungsgeschäft haben Sie und in Ihrer Verhinde- rnug Ihre Stellvertreter sich einzusinden und dem militärischen Miisterungskommissär die neuaufgestellten Pferdeverzeichnisse in duplo zu übergeben. Für ettvaige Bedarfsfälle empfiehlt es sich, auch die Vorsührungsliste von 1906 mitzubringen.
Auch sprechen wir die fixere Erwartung aus, daß Sie bezw. Ihre Stellvertreter den MusterungSkommissär nach Kräften unter* stützen werden.


