Ausgabe 
27.8.1907
 
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Kreisblatt für »en Kreis Netzen.

Nr. <53 37. August 1907

Gießen, den 26. Anguß 1907.

Betr-: Tie Herbstübungen der Großh. Hess. (25.) Division; hier: Abschätzung der Flurschäden-

Das Groschcrwgliche Kreisam! Gießen

au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweis auf § 14 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht int Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 934) beauftragen wir Sie, die Grundbesitzer alsbald nach Beendigung der Uebung in Ihrer Gemarkung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Anmel­dung ihrer Flurschäden aufzufordcrn- T>ie Anmeldungen sind von Ihnen entgegcnzunehmen und nach F'lur- und Par­ze ll e n-Num m e r n geordnet in das vorgeschriebene For­mular (Reichsgesetzblatt 1898 S- 969, Beilage E) einzutragen. Tie auf dein Formular gegebenen Llumcrkungen sind genau zu beachten- Tie Spalten 15 sind mit Tinte, die Spalten 6 und 7 mit Bleistift auszufüllen. Tie Spalte 6 a (Forderung des Be­schädigten)- ist' nur auszufüllen, trenn der Beschädigte tatsächlich einen bestimmten Anspruch erhebt- Bei Ausfüllung der Spalte 7 empfiehlt sich Angabe des Verlustes in Zentnern-

Tas vorgeschricbene Formular wird Ihnen auf Ansuchen von uns übersandt werden- Sie wollen dasselbe, sobald Schadensl- anmeldungen in Ihrer Gemarkung zu erwarten sind, unter Angabe der ungefähren Zahl der beschädigten Grundstücke schleu­nigst von uns erbitten. Eine vollständige und genaue Aus­füllung der Formulare erleichtert das Absckwtzungsgeschäft wesent­lich und liegt daher nicht minder in Ihrem Interesse, als in dem der Beschädigten-

Unmittelbar nach eingetretcncr Beschädigung haben die Be­teiligten Ihre Entscheidung darüber anzurufen, vb und in­wieweit die Aberntung der .beschädigten Felder einzutreten hat- Letztere ist von "Ihnen nur anzuordnen, insoweit beim Ver­bleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Scheiden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind- Wird die Aberntung demgemäß vor dem Eintreffen der Abschätzungs­kommission angeordnet, so haben Sie sofort unter Zuziehung zweier unparteiischer und unbeteiligter Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge und die Güte der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z- B. als Viehfutter), nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen; insbe­sondere ist "bei derartigen einstweiligen Schadenfeststellungen An­gabe darüber erforderlich, wie groß die von den Truppen be­tretene Flüche i st, ob auf dieser Flüche die Ernte gänzlich oder teilweise beschädigt oder vernichtet ist, ob an dem Uebungstag nasses oder trockenes Wetter war, welche Truppengattung (In­fanterie, Kavallerie, Artillerie) den Schaden verübt hat, wie viels geschlossene Durchmärsche von Fußtruppen oder Reitern oder wre viele Geschützgeleise durch den betr- Acker führen und ob die Stellung der Früchte (z- B. bei Tickwurz) eng oder weit war. Vorabschätzungen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, können keine Berücksichtigung finden- Von der Anordnung der Aberntung der Felder nebst vorläufiger Feststellung des Schadens­umfanges darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht iverden, in welchen dies zur Verhütung eines höheren Scha­dens unbedingt nötig erscheint- lieber den Befund ist ein kurzes Protokoll aufzunchmen, von Ihnen und den zu- gezonenen beiden Ortseingesessenen zu unterschreiben und der Nachweisung (Beilage E) anzuschließen, in welcher das Ergeb­nis der einstweiligen Schadenfeftstellung in Spalte 10 einzu- tragen ist

Für ihre Tätigkeit in Flurschadenangelegenheiten beziehen die Großh- Bürgermeister keine Vergütung. Die Teilnahme bei der Abschätzung gehört zu den Pflichtgeschästen- Eine Heranziehung der Feldgeschworenen zur vorläufigen Abschätzung findet nicht mehr statt-

Tie vorschriftsmäßig äusgefüllten Nachweisungen (Bei­lage E) sind t u n l i ch st b a l d an den vom Großh- Ministerium des Innern zum Negierungskommissar hei dec Flurschadenab­schätzungskommission I bestellten Großh- Kreisamtmann Langer mann in Gießen, Stephanstraßc 27, unter der BezeichnungM i l i t a r i a" mit Beidruck des Dienstsiegels einzusenden. Jedenfalls ist eine Anzeige darüber einzusenden, in welchem Umfang etwa Flurschäden zur Anmel­dung gekommen sind, wenn sich die Zusammenstellung verzögert hat-

Ter Zeitpunkt des Eintreffens der Kommission wird Ihnen seinerzeit mitgeteilt werden- Tie Geschädigten sind alsdann in ortsüblicher, Weise zur Teilnahme bei der Abschätzung aufzu- fvrdern-

I. JS.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Scharfschießen der 25. Feldartillerie-Brigade.

Die 25. Feldartillerie-Brigade beabsichtigt, am 9. Sep­tember d. Js. in der Gegend zwischen Echzell und Wölfers- heim ein Scharfschießen mit Infanterie und Feldartillerie abzuhalten. Tas Schieß-Gelände wird begrenzt von den Ortschaften Berstadt, Utphe, Trais-Horloff, Unter-Widdersheim, Sch w al Heimer Hof, Ech­zell, Gettenau, Heuchelheim, Weckesheinr, Beienheim, Mehlbach, Södel, Wölfersheim und Berstadt, und wird am Tage des Scharfschießens in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags für jeden Verkehr durch militärische Posten abgesperrt. Außer­dem sollen an geeigneten Punkten, insbesondere beim Ein- und Austritt der Echzeller oder Römerstraße und der Hohen Straße in den gefährdeten Raum Warnungstafeln aufgestellt werden.

Ten Anordnungen der Posten und der Llufschrist der Warnungstafeln muß aus Gründen der Sicherheit unbe­dingt Folge geleistet werden.

Etwa nicht geplatzte Geschosse der Feldartillerie (Blind­gänger) dürfen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr unter keinen Umständen berührt oder sogar aufgehoben werden. Tie Fundstelle ist deutlich zu bezeichnen, der Fund selbst der zuständigen Ortsbehörde mitzuteilen. Diese ver­anlaßt durch entsprechende telegraphische Benachrichtigung des Feuerwerks-Offiziers der 25. Feldartillerie-Brigade Darmstadt, daß eine umgehende Sprengung der aufgefun­denen Geschosse durch das Feuerwerkspersonal erfolgt.

Gießen, den 23. Apgust 1907.

Groß herzogliches Kveisamt Gießen. ______________I. V.: Langermann.______________

Bekanntmachung.

Vom 26. August d. Js. ab tritt in Berstadt ein Manöver-Proviantamt in Wirksamkeit.

Von demselben werden angekauft:

gut geerntetes, rundhalm'iges Wiesenheu, gesundes Roggenstroh (Hand- und MaschineNbreih- drusch), unter Umstünden auch Weizenstroh,

gute, nrehligkochende Eßkartoffeln, 3 bis 4 junge Ochsen und rohes Nierenfett.

Angebote mit Preisforderung bei Lieferungfrei Ma­gazinplatz" sind dem Manöver-Proviantamt mündlich zu machen oder schriftlich einzusenden.

Jede weitere Auskunft wird seitens des Manöver-Pro­viantamtes in Berstadt vom 2 6. d. Mts. ab bereitwilligst erteilt.

Gießen, den 22. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung, "

Betr.: Pferde-Vormusterung und Fahrzeugprüfung im Kreise Gießen pro 1907.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die dies­jährige Vormusterung des P fcrdebe stand es und Prüfung der Fahr­zeuge im Kreise Gießen in folgender Weise vorgenommen wird:

1. In Gießen am Donnerstag, den 5. Sep­tember 19 0 7, um 10.15 Uhr vormittags, auf dem Trieb: die erste Hälfte der Pferde und Fahrzeuge aus der Stadt Gießen mit Schiffenberg (Besitzer A bis einschließlich 51) und die Pferde und Fahrzeuge aus der Gemeinde Wieseck.

2. In Großen- Buseck am Donnerstag, den 5. September 1907, u in 2.30 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofes, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Großen-Buseck, Alten-Buseck, Rödgen, Trohe, Oppen­rod, Beuern.

3. JnLin den st ruthamDonnerstag,den 5. Sep­tember 19 0 7, u m 3.30 Uhrnachmittags, am Ausgang nach Reiskirchen, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lindenstruth, Reiskirchen, Hattenrod, Burkhardsfelden, Harbach, Ettingshausen, Bersrod mit Winnerod, Saasen mit Bollnbach, Veitsbcra und Wirberg.