Tie Abmeldung ist in das nach § 16 zu führenbe Verzeichnis einzutragen und dem Abmelbenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

§ 21. Verlegt der Besitzer eines anmeldepflichtigen Fahr­rades seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Kreis, so ist das Nab bei dem Kreisamt, das die Radfahrkarte aus­gestellt hat, abzumelden nnd bei den: für den neuen Wohn- odcr Aufenthaltsort zuständigen Übrcisamt unter Vorlage der Rad­fahrkarte anzmnelden; das letztere erteilt eine neue Nummer­platte und zieht die bisher geführte Nummerplatte behufs Rückgabe an das zuständige Kreisamt ein.

§ 22. Es ist verboten. Nummerplatten eigenmächtig anzu­fertigen, die Inschrift von Nummerplatten eigenmächtig zu ändern und solche Nummerplatten zu führen, die nicht von der zu­ständigen Behörde erteilt sind.

Ter Besitzer eines mit Nummerplattc versehenen Fahrrades darf dieses an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur vorübergehend überlassen.

F. Ansna h m c n.

§ 23. Von der Stcmpelabgabc sind befreit:

1. Militärperfonen und sonstige Personen, die in Diensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und Fahrräder überwiegend zur Erledigung der ihnen obliegenden Tienstgeschäfte benutzen.

2. Personen, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungs­mittel zur Arbeitsstelle oder zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich J500 Mk. nicht erreicht.

3. Schüler, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungs­mittel zum Besuche der in einer anderen Gemeinde oder min­destens 2-/2 Kilometer von der Wohnung entfernt gelegenen Schule benutzen.

4. Personen, die sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage lang im Grostherzogtum aufhalten.

5. Personen, die ein Fahrrad, für das die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benützen (§ 22, Abs. 2).

§ 24. Wird auf Grund des § 23 eine Befreiung von der .Stempelabgabe in Anspruch genommen, so ist vorzulegeii:

1. in den Fällen der Ziffer 1 eine Bescheinigung der vor­gesetzten Tienstbehörde dahingehend, daß das Fahrrad über- loiegenb zu dienstlichen Zwecken verwendet wird;

2. in den Fällen der Ziffer 2 der letzte Steuerzettel und eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder Polizeibehörde über das Vorliegen der weiteren Voraussetzung. Bei Bediensteten genügt hinsichtlich des letzten Punktes eine Bescheinigung des Arbeit­gebers, die jedoch durch die Bürgermeisterei oder Polizeibehörde bestätigt sein must;

3. in den Füllen der Ziffer 3 eine Bescheinigung der Bürger­meisterei oder der Polizeibehörde oder des Klassenlehrers.

lieber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Mnisterinm des Innern, das Kreisamt, bei dem die .Sternpelcrbgabe zu entrichten sein würde.

Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, den Kreisämtern auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben.

G. Strafbestimmunge n.

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, Zuwiderhandlungen gegen hie übrigen Vorschriften dieser Verordnung und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen oder besonderen polizeilichen Anord­nungen (§ 13) in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstraf­gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis 41i 14 Tagen bestraft.

urkunden st empelgeseh.

Artikel 31, ?lbs. 1. Die im Art. 14 Nr. 2 bezeichneten Per­sonen haben, wenn sie den Vorschriften bezüglich der Verpflich­tung zur Entrichtung des Stempels zuwiderhandeln, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel (Art. 14). eine Geld­strafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 3 Mk. beträgt. Jede zuwrderhandelnde Person trifft die ganze Strafe. Auf Beamte smdet diese Vorschrift keine Anwendung.

Mst 3- Die Verhängung der Strafe erfolgt nach Maßgabe her Forschriften des Gesetzes, die Einführung des Verwaltungsstraf­bescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 20. September 1890.

Abs. ,4. Wenn sich aus den llmständen ergibt, daß eine Stempel Hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mk. ein.

. A^'^l 33. Wer cs, den bestehenden Bestimmungen zuwider, unterlaßt, die nach den Tarifnummern 10, 34, 40, 47, 48, öl, 58, 86 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfallt in die im Artikel 31 Abs. 1 bestimmte Strafe. Die Vor- schnften des Artikels 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.

.Die hinterzogene Stempelabaabe ist von demjenigen nach­zuentrichten, der im Falle der Lösung deö Erlaubnisscheines oder der Ka.rte zur Zahlung be$ Stempels verpflichtet gewesen ivärx,

Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vor­schriften des Artikels 26.

Untersteht die Person, die nach Abs. 2 die Stempelabgabe nachzuentrichten hat, wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung, so hastet für die Entrichtung der Stempelabgabe auch derjenige, welcher kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ift. Tie Haftbarkeit tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige nach-- iveift, daß er seiner Pflicht genügt hat, oder daß die Stempel- Hinterziehung auch bei gehöriger Aufsichtsführung erfolgt sein würde. Tie Bestimmung des Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Gießen, 14. Dezember 1907.

Betr.: wie oben.

Las Gralrlieiwgliche Kreisamt Miesten an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise veroffeiitli beii.

Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Steinpelabgabe ivollen Sie zunächst fainuieln, in einem Verzeich­nis nach nachstehendem Muster zusammenstellen nnd dieses Ver­zeichnis nebst den letzten Radsahrkarte» der betr. Radbesitzer, den Stenvrzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nach­weisen bis spätestens 1. Februar 1308 an uns einsenden.

Sollten feine Gesuche bei Ihnen eingegangen sein, so ist uns dies bis zu dem geimnmen Zeitpunkt anzuzeigen.

I. V.: Welcker.

Verzeichnis derjenigen in der Gemeinoe......wohnhaften Radfahrer,

welche aus Grund des § 23 der Verordnung vom 6. Mai 1904

Be'reiung von der Steinpelabgabe beantragt haben._______

B

Stand oder Ge luerbc.

Der Aiitragenden

S

Vor- nnd Zuname.

_ 2 « p ü 3 C .5 B £ 3(4)5 2*«

Für die Richtigkeit.

. ... am . . ten . . . . . ________________Gr. Büraermeisterei.....

VetlNintiNliltmng. ~

Betr. : Tie Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen und Lu­xusreitpferde.

Unter Bezugnahme auf die Nummern 51 nnd 59 des Tarifs zum Gesetz über den Urkilndenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, sowie unter Hinweis darauf, haß nach Artikel 33 in Verbindung mit Ar­tikel 31 Msatz, 1 nnh 4 dießs Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlaffen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für beit fehlenden Stempel eine Geldstrafe i n H ö h e d e s v i e r f a ch e n B e t r a g s d e s h i n t e r z 0 g e n e n Stempels oder eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark verwirkt haben, bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis:

1. Wer sich in dem Besitz von Luxuswagen oder Luxusreit- Pferden, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, befindet, sowie wer in den Besitz von solchen Wagen ober Reitpferhen gelangt, ist ver­pflichtet, bei dem Kreisamt seines Wohnortes ober Aufent-, Haltsortes

a) diesen Besitz binnen vier Wochen nmndlich oder schrift­lich an zu meld en und

b) die für Lösung einer Jahreskarte in 9Zr. 51 des Stempel-, tarifs vorgefchriebene Stempelabgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt jährlich

für jeben Luxuswagen . . 20 Mk, für jedes Reitpferd ... 20 Mk.

Als Luxuswagen und Luxusreitpferbe sind nach her bisherigen Praxis nicht angesehen ivorden, die zu der beruftichen ober ge­werblichen Tätigwit ihrer Besitzer ausschließlich ober bock) vor­zugsweise benutzt werben. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.

Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen dem 1'. Ok­tober unb bem 31. März, so betragt der Stempel für diese Zeit die Hälfte des regelmäßigen Betrags.