Ausgabe 
24.12.1907
 
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2. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Urkundenstcm- pelgesetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. De­zember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabe­pflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, wird eine Karte für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausge­stellt, für die das 1 xk fache des Jahresstempels, also 25 Mark, zu entrichten ist. Für Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte erteilt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftig­hin im Monat März eines jeden Jahres.

3. Personen, welche sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage im Großherzogtum aufhalten, sind von der Anmelde- und Stempelpflicht befreit.

4. Die Abgabe ist ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Reitpferde innerhalb desselben Jahres (bont 1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erst­malig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Reitpferdes und sodann alljährlich im Monat März für des darauffolgende Jahr, zu entrichten.

5. Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichen: Stempel versehene Karte, welche die Nunimer des Verzeich­nisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldendeu, den angemetdeten Gegenstand, den Tag der An­meldung und Stempelmarken int Betrage der entrichteten Abgabe enthält.

Tie Kürte ist nur für die Zeit giltig, für welche sic ausge­stellt ist.

6. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pfer­des im Laufe eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt, soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist, längstens bis zum 1. Januar 1908, und soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet ist, längstens bis zum 1. April 1908 anzuzeigen und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.

Diese Abmeldung wird auf Verlangen bescheinigt.

7. Die Anmeldung oder Abmelduug kann auf schriftlichen: Wege oder mündlich im Kreisamtsgebäude erfolgen.

8. Tie Abgabe für das Jahr 1908/1909 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vor­mittags von 912 Uhr festgesetzt.

Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzu­bringen.

Gießen, der: 14. Dezember 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.:. Welcke r.

Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr.: wie oben.

Das GroßkmMliche KreisanN Gießen an die Großh. Bnrgermcistereicn der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die vorsteheirde Bekanntmachung wieder­holt aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. _______________ I. V.: Welcker.___________________

Bekanntmachung.

Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr. : T:e Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für Automaten und Musik- iverke.

Unter Bezugnahme auf die Nummern 10 und 52 des Tarifs zum Gesetz über den Urkundenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung von: 28. März 1907, sowie unter H:nwe:s darauf, daß nach Artikel 33 in Verbindung mit Ar­tikel 31 Absatz, 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe, welche dem vierfach ei: Betrag des hinterzogenen »mpels gleichkommt, o d e r e i n e O r d nu n g s st r a fe b i s z:: 2 00 Mark verwirkt haben, bringen ivir hiermit zur all- geniernen Kenntnis:

1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an andcreil öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufs- oder ii ^^Eien, Kraftmesser oder eilten Automaten, der zur Unterhaltung des Publikums bient, sowie rver in einem

fMykal ein Klavier oder sonstiges .Nusikiverk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreis­amt seines Wohnortes oder Aufenthaltes oder des Ortes, au welchem die Aufstellung erfolge:: soll, eine Jahres- karte zu erwirken und für Lösung dieser Kürte eine Stempel­abgabe zu entrichten^ welche jährlich beträgt:

a) für jeden Automaten je nach der Größe, dem Ankaufs­preise und der Leistungsfähigkeit desselben 1040 Mar^ b) für jedes Klavier oder sonstige Musikwerke nach bet) Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 1040 Mark.

Für besondere leistungsfähige Instrumente kann die Stempel- abgabe bis auf. den zweifachem Betrag erhöht werden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Er­giebigkeit zu verstehen.

Tie Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrci.

Entsteht die Abgabepslicht für die vorstehend aufgefühlten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stenrpel die Hälfte des regelmäßigen Betrages.

2. Nach der nunuvehr geltenden Fassung des Urkundcnstem- pelgesetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit bont 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Automaten uich Musikwerke, für die eine bis 31. De­zember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabe­pflicht am 1. Januar 1908 iwch sortdauert, wird eine Kürte für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausge-- stellt, für die das 1 xk fache des Jahresstempels entrichten ist. Für Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig! vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der borgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftig­hin im Monat März eines jeden Jahres.

3. Tie Abgabe ist von ein und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten oder Instruments oder des Auf­stellungsortes, ini:erhalb desselben Jahres (bont 1. April bis 31. März nächsten Jabres) stets nur einmal und zwar erstmalig bor der Aufstellung des Autontaten oder des Instruments und sodann alljährlich im Monat März für das darauf folgende Jahv bei dem Kreisamte zu entrichten.

4. Tas Kreisanrt erteilt den Anmeldenden eine mit amtlichen: Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Aniueldendcu, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der An­meldung und Stempelmcrrken in: Betrage der entrichteter: Abgabe enthält. Die Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist.

5. Wer eineir Autontaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikinstrument, welches an einem der unter Ziffer 1 er­wähnten Plätze aufgestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohne denselben oder dasselbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustellen, hat dies bis zum 1. Januar 1908 oder sofern die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet worden ist, bis 1. April 1908 dem Kreisamt anzuzeigen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Die Llb- meldung wird auf Verlangen -bescheinigt

_ 6. Die Gesuche um Erlaubnis haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Instrumentes, um das es sich handelt bei Automaten auch der finanziellen Leistungsfähigkeit oder münd- lich im Kreisamtsgebäude zu erfolgen.

7. Die Abgabe für das Jahr 1908/09 ist im Monat Dezember 1907 zu entrechten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vor­mittags von 912 Uhr festgesetzt.

Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzu­bringen.

Gegen alle diejenigen, welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, und dieselbe bis zum 1. Februar 1908 nicht entrichtet haben, wird nach Ablauf dieses Termins, borbehältlich einer Bestrafung in Höhe des vierfachen Betrages des hinterzogenen Stempels oder Erkennung einer Ord­nungsstrafe bis zu 200 Mark nach Artikel 31, 33 des Urkunden­stempelgesetzes, das Beitreibungsverfahren gemäß Artikel 26 loc cit. ein geleitet werden.

Gießen, beit 14. Dezember 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcher.

Gießen, den 14. Dezember 1907.

Betr.: wie oben.

Das GwßlnrMliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die vorstehntde Bekanntmachung wieder­holt auf ortsübliche Weise zur Kemrtnis der Beteiligten bringen.

I. B.: Welcher.