Kreisblatt rar oen Kreis Gietzen.
Nr. 95 24. Dezember 1907
Bekanntmachung.
Vetr.: Die Ausführung des Urkundenstenrpelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für die Fahrräder.
Unter Bezugnahme auf die nachsteheiü» abgedruckten Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Rad fahr verkehr vetrcfferrd, sowie unter Bezugnahme auf dre unten ebenfalls ab- jgedruckten Sttafbestimmungen des Urkundenstempelgesetzes in der vom 1. April 1907 ab gelte irden Fassung mit zur öffentlichen MenntniS, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Fahrräder pro 1908/09 (d. i. v. L 1. 08 — 31. 3. 09) im Monat lDezeniber 1907 an altett Werktagen, vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf denr Bureau der mtter zeichneten Behörde stattfindet.
Wir fordern daher alle Besitzer von Fahrrädern, die dieselben auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen und die Stenipelabgabe nicht bereits bis 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. nicht bereits bis 81. März 1908 für stempelfrei erklärt sind, Huf, die Stempelabgabe pro 1908/09, daS ist vom 1. Januar 1908 Ibis 31. März 1909, mit 6.26 Mk. während der obenerwähnten (Beit zu entrichten oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vor- liegen, während derselben Zeit (f. 8 19 Abf. 2 der Verordnung) Klntrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen.
Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzah- luug oder Geldeinsenoung erfolgen, so wird darauf aufmerksam tzemacht, daß die Geldsendungen stets frei von Porto sein müssen, (und die letzte Radfahrkarte ebenfalls einzusenden ist. Die Zustellung der Karte erfolgt dann durch die Post als „portopflichtige Dienstsache".
Die Jahresstempelabgabe beträgt nach wie vor 5 Mk. Da die Stempelabgabe für die Radfahrkarten nicht mehr wie bisher von Januar zu Januar, sondern von Avril zu April Gültigkeit hat, iifl nach 8 d der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. März 1907, die Ausführung des Gesetzes zur ■ Abänderung des Urkundenstempelgesetzes betreffend, bei Fahrrädern, für die die Stempelabgabe vis 31. Dezember 1907 entrichtet ist und die ?lbgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, die Llbgabe für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 81. März 1909, also für 6/< Jahre mit 6.25 Mk. (= i/4 des Jahresstempels von 6 Mk. mit 1.26 Mk. mehr) zu zahlen.
Diejenigen Personen, welche für das Kalenderjahr 1907 von der Entrichtung der Abgabe befreit waren, haben für die Zeit Pom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 die Gesuche um Befreiung zu erneuern, da die Befreiung nur für das jeweilige IKalenderiahr Gültigkeit hatte. Die Einreichung der Befreiungsgesuche, welche durch Vermittlung der Großh. Bürgermeistereien (in Gießen des Großh. Polizeianvts) erfolgen muß, hat gleichfalls im Monat Dezember stattzufinden. Den Großh. Bürger- preisteveien be;w. dem Großh. Polizeiamt Gießen sind hierbei ianßer der Radfahrkarte die erforderlichen Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers oder der sonstigen Betveisstücke) insbesondere der letzte Steuerzettel, vorzulegen.
Die Besitzer von Fahrrädern, welche letztere erst nach dem 1. ?lpril 1907 anaemeldet und hiernach die Stempelabgabe bis gmn 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. bis znm 31. März 1908 für stempeltet erklärt worden sind, haben erst im Monat März 1908 die Jabresstempelabgabe mit 5 Mk. zu enttichten, bezw. Antrag auf Stempclfreiheit zu stellen.
Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen (mit Ausnahme der in vorstehendem Absatz genannten), welche ausweislich unseres Registers $ur Zahlung derselben verpflichtet sind, einerlei ob ste bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht spätestens bis 1. Februar 1908 unter Rückgal»e der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden sind.
Schließlich weisen wir noch auf die folgenden, unten ab- flebrurfku Vorschriften besoirderS hin:
ß 3 der Verordnung; hiernach ist der Besitzer eines Fahrrades, das auf öffentlichen Wegem urid Plätzen benutzt werden sott, verpflichtet, dem Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige 8U erstatten und die in Nr. 58 des Stempeltarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zn entrichten.
b) § 19 der Verordnung; die Abgabe ist von einer und derselben Person auch bei einem Wechsel des Fahrrades innerhalb desselben
•5^ (daS. ist vom 1. April bis 31. März) nur einmal zu entrichten Es ist unzulässig, daß eine Nummerplatte für meh- rere glcnchzelttg besessene Fahrräder abwechselnd benutzt wird. In diesem Falle ist vielmehr für jedes Fahrrad eine besondere Nummerplatte zu lösen und die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten.
c* 2 Satz 2 der Verordnung; hiernach muß die
Jnsa-rcst der Nummerplatte stets in lesbarem Zustande erhaltet: werden. Wir fordern daher die Inhaber von Nummerplatten, veren Anschriften nicht mehr oder nicht mehr gut lesbar sind,
auf, die Platten bei uns abzugeben und als Ersatz fidj eine neue zu lösen. Dabei sind die Kosten der neuen Nummer^ platte zu erstatten. Nach § 22 ist die eigenmächtige Ansertbt gung von Nummerplatten, die eigenmächtige Aenderung bet; Inschrift von Nummerplatten und die Führung solcher Nummer-» platten, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sinh/ verboten und gemäß S 27 strafbar. ,
Gießen, den 14. Dezember 1907.
Gcoßherzogliches Kreisamt Gießen, v
I. V.: Welcker.
AttSzug ans der Berordnuug vom 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betr.
0. DerRadfahrer. ?
a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
8 3. Wenn ein Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen! benutzt werden soll, hat der Besitzer hiervon dem für seinenj Wohnort zuständigen Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und die in Nr. 58 des Tarifs zum Urkunden^ stempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mär? 1907 vorgeschriebene Stempelabgabe für die Radfahrkarte zu entrichten.
Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine auf den Namen des Radfahrers lautende Radfahrkarte, die nach anliegendenk Muster ausgestellt wird.
Der Radfahrer hat die Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzmeigen.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers^
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des deutschen Reiches, Radfahrer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des deutschen Reiches haben, haben einen anderweiten genügendes Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Berlangeq dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
E. Vorschriften über die Stempelabgabe.
§ 15. Tie Stempelabgabe für die Jahreskarte (8 3, Abs. gültig vom 1. April bis 31. März des folgenden JayreS, beträgt 5 Mk. Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen 1. Oktobev und 31. März des folgenden Jahres, so rst für diesen Zeitraunj nur die Hälfte dieses Bettages zu enttichten.
§ 16. Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fort«« laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die üf § 15 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden
1. eine Rad fahr karte (§ 3),
2. eine Nummerplatte, die der Nummer deS BerzeichntsseSs' entspricht.
§ 17. Auf der Rückseite der Radfahrkarte sind Stempels marken int Bettage der entrichteten Abgabe durch bad Kreisamt aufzukleben und zu entwerten.
Bei den von der Stempelabgabe befreiten Personen (§ 23) erhalten die Nadfahrkarten auf der Rückseite den Vermerk „©tenw pelfrei bis 31. März 19 .
§ 18 Abs. 2. Tas Fahrrad muß beim Befahren öffeutlichey Wege und Plätze mit der Nummerplatte versehen sein. Letztere^ deren Inschrift stets in lesbarem Zustande erhalten werden muß, ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrades und nadj vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden! Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte wird von der Boi Hörde besclmift und den Besitzern von abgabepslichttgert Fahr«, rädern unentgeltlich geliefert. Wer von der Stentpelabgabe bot freit ist, hat die Kosten der Nummerplatte $u ersetzen.
Besitzer von solchen Fahrrädern, die nut NummerplattQij versehen sind, dürfet: zur Konttollierung der Abgabe nicht angehalten werden.
§ 19. Tie Abgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Fahrrades, innerhalb desselben JahreS (1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig bei der Anmeldung des Fahrrades und sodann alljährlich im Monat März für das darauffolgende Rechnungsjahr unter Vorlage dec Radfahrkarte bei dem Kreisamt zu entrichten.
Innerhalb der gleichen Fristen haben die Personen, die gemäß § 23 Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen^ bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu ft eil en.
§ 20. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Lause eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen; einer Woche unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummer-, platte anzuzeigen.
Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmelden des Rades unter Rückgabe der Nummerplattv von der iveitcren Abgabepflicht befreien.


