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Kreishiatt für den Kreis Gieyen
1907
22. November
Nr. h7
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Gießen, den 16. November 1907.
Betr.: Den Rundgang der Feldgeschworenen.
Das Großherzogliche Meisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Diejinigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 7. September l. Js. noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert.
I. V.: Langermann.__
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Bekaiuumachunk.
Betr.: Schweinerotlauf zu Lieh.
Tie unter dem Schwe triebest and des C. Seipp zu Lech aus- gebrochene Notlaufseuche ist erloschen und die Sperre ist aufgehoben.
Betr.: Rotlaufseuche. t
Tie unter den Schwein-ebeständen des Jaevb Deutsch, Friedrich Müller II und Johannes Conrad Müller II in
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Gießen, den 16. November 1907. Betr.: Den WieseIgang im Herbst 1907.
Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Soweit Sie mit Erledigung unserer Verfügung vom 7. Oktober 1907 (Kreisblatt Nr. 75) noch im Rückstände sind, werden Sie an deren Erledigung erinnert mit Frist von 8 Tagen.
I. >.: Langermann.____
MnnlntmaHuttg,
Betr.: Vorträge über Obstbau.
Der Obstbautechnikcr des Oberhess. Obstbauverelns, Herr H. Wiesner aus Friedberg, beabsichtigt, bte nachbenannten Orte des Kreises Gießen zu besuchen, um Vor- träge über Obstbau zu galten, und an Obstbäumen prakttsche Unterweisungen zu erteilen.
Die Vorträge beginnen an Wochentagen abends 8 Uhr, am Sonntag nachmittags i/23 Uhr. Den Herren Bürgermeistern und Obmännern gehen noch besondere Mitteilungen zu:
Dienstag, den 26. Roo. in Garbenteich.
Mittwoch, den 27. Nov. in Hansen. Verlosung.
Donnerstag, den 28. Nov. in Steinbach. Verlosung.
Freitag, den 29. Nov. in Burkartsfelden.
Samstag, den 30. Nov. in Lmdenstrnth.
Sonntag, den 1. Tez. in Harbach. Verlosung.
Montag, den 2. Dez. in Muschenheim. Verlosung.
Zu den Verlosungen in Harbach am 1. Dezember sind auch die Mitglieder von Hattenrod und Ettingshausen cingeladen und zum 2. Dezember in Muschenhetm diejenigen von K l o st e r Arnsburg.
Zahlreick-e Beteiligung ist erwünscht.
Gießen, den 20. November 1907.
Der Vorsitzende des Vcreinsbezirks Gießen des Oberhess. Obstbauvereins.
___________Lange r m a n n. _____________
SckiUlttlmarrnmg.
Betr.: Gesuch des Vereins Kauaria für Gießen und Umgegend um Erteilung der Genehmigung, zur Veranstaltung einer Verlosung.
Der Verein „Kauaria" für Gießen und Umgegend beabsichtigt mit einer vom 16.—20. Januar 1908 stattftnden- den Geslügelausstcllung eine Verlosung von Kanarienvögeln und Gebrauchsgegenständen zu deren Zucht zu verbinden.
Wir Huben die nachgcsuchte Erlaubnis zur Veranstal- tnng dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 2000 Lose zu 50 Psg. das Stück ausgegebeu werden dürfen, und mindestens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose xum Ankauf von Ge- winng^genständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Kreise Gießen gestattet worden.
Gießen, 18. November 1907.
Großherzog taue Kr.iöamt Gießen.
I. V.: Weicker.
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Lang-Göns, sowie unter den Schweinebefländen des Gottfried Lorenz Gilbert, Heinrich Hnbeler und der Witwe A l b a ch. zu GrÜningen ausgebrvchene Notlaufseuche ist erloschen und "die Sperre ist aufgehoben.
Gießen, den 19. November 1907.
Großherzoglichcs Krcisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
.^ricdhofs-Arduuug
für den Friedhof der
Gemeinde Benern.
Aus Gnmd deS Artikels 8 der Landgemeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, deS 9htifc(5 5 des Gesetzes, das Beerdigungsivesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gememdcrats nach Pernebmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung deS KreiL-dlusschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums deS Innern zu Nr. M. d. I. II 40 086 vom 26. Oktober 1907 für den Friedhof der Gemeinde Beuern nachstehende Friedhoss-Ordn'ung erlaßen:
§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, aus welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begrübnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.
§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs find bestimmte Abteilungen, für Eiuzelgcüber (Neihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen.
Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Ter Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindein unter 10 Jahren benutzt werden soll.
§ 3. Menschliche Früchte, Die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht em Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein- tchaftlichen Sarge erfolgt
§ 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen i|t
Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzusteUen.
§ 6. Hauptverbiiidungswege sind in einer Breite von 2,50 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.
§ 7. Zur Bestattung eines leben ui der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neiheiibegräbnisplatz von Der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.
§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verftorbenen durch Tenkmüler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über Den Grabesrand hinausragen.
Tie Grabeinfafsungen Der Neihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und Dürfen nicht über Den Grabesrand hinausgehen.
.Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume Dürfen auf den


