Ausgabe 
22.11.1907
 
Einzelbild herunterladen

Reihengrabern nur in WuSnaljmefällen ge;-7ait$t werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemei'nderat.

§ 9. Wenn durch überragende Banmüste oder Ge- sträucher oder m anderer Weise die Denkmäler oder An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann ans erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimniter Frist angehalten wer­den. Nach frnchtloscni Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen ans Kosten des Schuldigen.

d 10. Tie Herstellung nnd Unterhaltung der Begräbnis- plähe, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er lami hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dein Friedhossaufseher anzuzeigen.

§ 11- Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge ans weichem .Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metatl- särgeu, vergipsten Särgen und Zementsärgen' ist verboten.

§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ansnahmejällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts eiiizuholen.

Tie bei der Aushebniig neuer Gräber bei der Wieder- beuutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sarg­teile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden.außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gesunden, so ist das Grab sofort wieder zuzllwersen.

§ 14. Gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 20 Mark kann von dein Umlegen eines Grabes abgesehen iverden.

§ 15. Uebei* alle Beerdigungen ist von der Bürger­meisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tus- selbe hat zu enthalten:

1. d ie mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes,

2. B or- und Zuname, sowie Mer des Beerdigten,

3. d ie Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigiing. ,, § *6- Dw Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Geulemderat oo. Terselbe kann sie einer be­sonderen nach 8 50 der Landgemeindeordnnng gebildeten Kommission übertragen.

Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof- ausseher ob. u 1 1

§ 17. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet.

Jur vorschriftsmäßige Anfertigung der Gniber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regel­recht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. 1 1

§ 18. Außer dem Friedhofsaufseher fönnen von dem Gememderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden, dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge Äbe$n t&.baB $8efd)Sbi8"n=cn der Nachbarschaft h. JLl9, Q?c^cv Friedhofs ist verpflichtet, den

dienftlicheii Aussorderungeil und Anweisungen des Friedhof­aussehers Folge zu leisten. ° ' 1

unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf­sicht Erwachsener den Friedhof betreten.

§ 211. Das Mitbringen von Hunden und d-as Tabak- raucheu rn dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Grojzh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen, §mnd- iair.eii und Handwagen dürfen nur bann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. . § 22 ®ic auf den Begräbnisplälzen sich ergebenden Ab-

falle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür beltimmte Grube zu verbringen.

und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.

,3 24- Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hofsordnuiig werdeii, soweit nicht die Bestiminungen des

Reichs- ober des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 25. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemelnderat.

Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.

Gießeii, ben 30. Oktober 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langer m a n n.

Bekanntmachung.

Wir brmgen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß Montag, den 2 5. November 1907 aus Anlaß der Feier des Geburtstages Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs unsere Geschäftsräume geschlossen bleiben.

Gießen, den 15. November 1907.

Großherzogliches Hauptsteueramt.

v. G r o l m a n. -1'

KelilinittmachMg.

Tie unterm 15. Oktober 1907 angeordnete Sperre der Marktstraße wird hiermit aufgehoben.

Gießen, den 19. November 1907.

Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart.

HeluinntMlichMg.

B etr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-frei­willigen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schul- Zeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Ge­suche ohne weiteres znrückgege'ben werden.

1. Das Gesuch ist bei der u n t e r z e i ch n e t e n Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Mel­dende im Gr o ß h e r z o g t n m g e st e l l u n g s p f l i ch t i g i ft, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

, 2. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nach­gesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Sollten einzelne der nachstehend unter ad aufgeführten Papiere und insbesondere , das Schulzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vorgelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zu diesem Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere nachfolgen würden. Die Ein­reichung dieser Papiere muß bei Verlust des An­rechts der Bere chtigung spätestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden s e l b st g e s ch r i e - ben sein und ist hierzu ein Bogen im Akt en formal (Nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die n ä h e r e A dr e s s e anzugeben.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a) Geburtszengnis (Auszug aus dem Zivilstands-Re- gister, nicht Taufschein).

b) D i e Einwilligung des gesetzlichen Vertre- ters mit der Erklärung, daß für die Dauer des ein­jährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein­schluß der Kvsten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh­nung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt diejer Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Erwtzp flicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.

Tie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Tritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz­lichen Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der - ^ßen ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt .er gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehen­dem Ab,atze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht- lichen oder notariellen Beurkundung.

°) Unbescholtenheitszeugnis, welches für Boglmge von höheren Schulen (Gpmnasien, Realghmna- sten, Ober-Realschulen, Progpmnasien, höheren Bürger- schulni und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute y r- k e Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-i behorde auszustellen ist.

d) Das Schulzeugnis.