3. in allen anderen Fä, nx von dem -steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens, sowohl als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
Bei Abgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachten, daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen abgezogen iverden können, wenn das Bestehen und die Höhe dieser Schulden und Lasten nachgewiesen wird.
Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden .Weiterungen vorgebeugt wird.
Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Verpflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an. die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uncröffnet an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungs- xommission abgegeben werden.
Tie Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz umd der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Pflichtige von der Bürgermeisterei des Won- ortes zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda,
den 29. Juli 1907.
Tie Großherzoglichen Steuerkommissariate:
Tr. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann.
Bekanntmachung.
Betr-: Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbe- reinigungsarbeiten von Großh Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheil des Art- 16 des Feldbereinigungsgesetzes
Montag, den 9. September 19 0 7, vormittags 11 U hr, im Saale des Ludwig Hillgärtner zuGeilshausen stattfindenden Versammlung ein-
Tie Versammlung hat:
1- darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den / Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art- 20 des Feldbereinigungs- r gesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von r Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugswmmission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art- 35 Ges.) zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden-
In dieser Vett'ammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt rst- Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligteil verbindlich: Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsge- setzes ijl, wer im Grund- (Flur-) Buch oder im Mutationsver- zelchnis des Bereinigungsbezirks eingetragen ist. Ter Inhaber emer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt- Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich aüßerhalb des Deutschen merchs aufhalten, oder wenn die Eigentumsverhältnisse ungewiße flnd, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung' des Ortsge- rrchts als solcher ausweist.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann Nicht der Zustimmung der Frau- Gehört ein Grundstück zum erngebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein- wrlligung des Mannes-,
ff^erSetcT <D0U beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat:
Tu 1- Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
zu .2- Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
t, , fordere ich die außerhalb Geilshausen wohnenden
beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Geilshausen wohnenden Bevollmächtigten
zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift int Laufe veI Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt-
Friedberg, den 12- August 1907.
Der Großherzogliche Fcldbereinigungskommissär: ________________Kirnberger, Kreisamtmann._______________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereknigung in der Gemarkung Mainzlar.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Mainz.lav endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsar- beitcn von Großh. Ministeriuui des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes
Freitag, b e n 13. Septem ber 1907 vormittags 10 Uhr
im Saale des Gastwirts Wilhelm Bingel zu Mainzlar; stattfindenden Versammlung ein.
Die Versammlung hat:
1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feldb er ein igungsges etzcs bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Be^cr- ligtcn vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch fl'ir die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feld- bereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstticke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann' nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse glicht ,zu stände, so hat:
zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse ztt fassen und
zu 2. Die Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Mainzlar wohnenden' beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Mainzlar wohnenden Bevollmächttgten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.^
,F r i e d b e r g , den 15. August 1907.
Ter Großh. Feldbereinigungskommissär.
Kirnberger, Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbercinigung in der Gemarkung Fcldheim.
Die Arbeiten des III. Abschnitts (Bildung der Ersatzgrund- stücke), nämlich:
1. 7 Parzellenkarten, aus denen auch die Bewertung der Zuschnitte von Bellersheim, Utphe, Inheiden und Feldheimer- wald zu ersehen sind;
2. 1 Band Zuteilungsverzeichnis;
3. 2 Bände Gütergeschosse;
4. 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse;
5. 1 Band Abschätzung der Obstbäume;
6. 1 Band Obstbaumgeschosse;
7. das Protokollbuch
liegen zur Einsicht der Beteiligten offen und zwar vormittags
8 bis 12 Uhr und nachmittags 2 bis 6 Uhr in der Zeit vom:
1. 2 3. August bis einschl. 29. August l. I s. auf dem Rathaus zu Utphe;
2. 30. August bis einschl. 5. September l. Js. auf dsm Amtszimmer Großü. Bürgermeisterei Trais-Horloff;


