Ausgabe 
22.8.1907
 
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Prozent flh'ertiriutcvct Schöfferhvf und Frankfurter Burger­

brauerei zu Mainz 12,7

Binding-sche Brauereigcsellschaft zu Frankfurt a. M. 2,15

Bonner Bergwerks- und HüttenvereinCemcntfabrik

fnbrif zu Ober-Kassel bei Bonn" in Budenheim 5,26

Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar . . . 34,00

Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt

am Main........9,99

Chemische Werke zu Amöneburg .... 31,6

Tampsschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und

Mittelrhein zu Düsseldorf .... 14,6 Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals

L. A. Enzinger Worms 85,76 Harpener Bergbaugesellschaft 0,30 Heddernhcimcr Kupferwerke 28,51 Mitteldeutsche Kreditbank 2,7 Nackenheimer Metallkapsel- und Kellercincaschinen-

sabrik Aktiengesellschaft 75,00

Oelfabrik Groß - G e r a u -B renien .... 40,26

Pfälzische Bank Ludwigshafen .... 6,47

Portland-Zemeutwerke Heidelberg und Mannheim zu

Weisenau 25,4

Preufzisch RHeinisehe Tampfschifsahrtsgesellschaft Eöln zu Mainz 14,6

Rheinische Portlaud-Zemcntwerke Köln in Budcul-eiiu 12,62 Schramnl'sche Lack- und Farbenfabriken Dornt. Christoph

Schramm zu Offenbach-Bürgel . . . 89,48

Süddeutsche Bank in Mannheim .... 12,31 Slellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co.

in Homberg a. Rh 2,03

Süddeutsche Eisenbahngesellschast . . . .9,7

Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz . 51,6 Tietz Leonhard in Köln 27,3 Bereinigte Speyrer Z'cgeliverke A. G. (Tonwerk

Heppenheim) Mannheim 8,36

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim . 19,2

Verein für chemische Industrie zu Mainz in Mom-

bach 40,53

Vereinigte Kunstscidefabriken in Kelsterbach . . 26,13

Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinen-

baugesellschast Nürnberg, Filiale Gustavsburg 29,23

Vereinigte Odenwaldgranitwerke, Lönholt Rüth u. Cie.

G. m. b. H. zu Hemsbach i. B 29,3

Vereinigte Strohstoffabri ken in Dresden . . 48,00

Vereinigte Ultramarinefabriken vormals Leverkus,

Zcltner u. Stunf. in Köln 8,78

Zuckerfabrik Frankenthal 2,37

Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuerkommissariate über etwaige Ziveisel bezüglich der ab- zugcbeuden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft er­teilen werden.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuererklärungcn verflichteten Beioohner unserer Bezirke hiermit die Auffor­derung, ihre Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen.

Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an die Bor- sitzenden der betreffenden Beranlagungskommission abgegeben tverden.

Tas Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Aus­zug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung bei- vefugt ist, hat der steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohtrorts zu bezielM.

Nach Art. 48 des Einkommensteuergesetzes sind auch die Sten er pf ltchtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. be- tragt, zur Mgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald ecne l>e>onderc Aufforderung des Vorsitzenden der Verautagunas- kommtsfwn an sie ergeht.

Gießen, Grün berg, Hungen, Nidda,

den 29. Juli 1907.

Tie Gwßherzogltchen Steuerkommissariate:

L,r. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann.

Keklnuttmachung.

Betr.: Die Abgabe der Kapitalrenteusteuer-Erklärungen zum Behuse der Gemeindestcuervcranlagung für 1908/09.

Nach Art. 14 des Gesetzes, die Stapitalrentensteuer betr.. - Julr 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche seder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahvesbetrag seiner Zmsen, sowie der etwa zum dkbzng geeigneten Lasten hei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzu- gedeit hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Mini- ^rufur der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden. Tie ^^aruugen sind je nach Wahl dar Steuerpflichtigen offen oder vcr>a-Iosfen in den Gemeinden des Kl-eises Gießen, sofveit sie gehörens

1. Zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahres;

2. zur Stadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung ab­zuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommifsariat abzuliefern.

Voic der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Ar­tikel 15 des Gesetzes, insofern nicht int einzelnen Fall beson­dere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche int unmittelbar vorausgc- gangenen Steuerfahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischett iIrren Wohnsitz nicht gewechselt und keine deit Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Ein- kommensverbesserung aus Kapitalziusen erlangt haben.

Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;

2. "für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen­schaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuer­pflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;

3. in allen anderen Füllen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten. Zinsbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus beni Vermögen seiner nicht selständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in >Lteueransatz zu kommen hat.

Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentenfteuererklürungen; verflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, iljre_ Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die be­treffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuerer­klärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen übersendet werden.

Tas Fortnnlar zu den Kapitalrentensteuererklärungen, wel­chem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuer­pflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen.

Gießen, G r ü n b e r g, Hungen, Nidda,

den 29. Juli 1907.

Tie Grvßherzoglichen Steuerkommissariate:

Dr. Metzler. Wenzel. Hoos. K o r f m a n n.

Kcltanntmachung.

Betr.: Tie Abgabe der Vermögenssteuererklärungen zum Zwecke! der Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09.

Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kommission für die Ein­kommensteuer erster Llbteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2.600 Mk. und mehr besitzenden Betriebsuiu- lernehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), die zum ersteumale mit Anlage- und Be­triebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schrift­liche Erklärung über das int land- und forstwirtschaftlichen; oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Be­triebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Ferner sind nach Art. 25 des Gesetzes diejenigen, bereit sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der da­rauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und meln hat, bei ihrer erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen ver­pflichtet.

Sn diesen Erklärungen sind die vom Gwßh. Ministerium der Finanzen festgesetzten Formularien zu verwenden; dieselben sind je nach Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. Zu den Latidgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungett, Nidda bis znm 15. September dieses Jahres;

2. Zur ^>tadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne: daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung ab- zuwartett hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuerkom­missariat abzuliefern.

Den außerhalb des Großherzogtums tvohneiiden Steuerpflich- ttgen werden die ^Formularien zu den Steuererklärungen durch ote betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche dis abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen unmittelbar cmzufenden sind.

Nach Art. 32 des Gesetzes sind die VermögenssteueVerklärungen abzugeben1

1. für Mindejährige, für Abwesende, sowie für Personen, die! aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pfleg- fch^ft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;

2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von! deren Verwaltern;