Ausgabe 
22.8.1907
 
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Ureisblatt fw dm Kreis Gietzen.

Sir. 61

Ä3. August

1607

KeknnntMllchung.

Betr.: Scharffchießen der 25. Feldartillerie-Brigade.

Die 25. Feldartillerie-Brigade beabsichtigt, am 9. September d. Js. in der Gegend zwischen Echzell und Wölfershieim ein Scharfschießen mit Infanterie und Feldartillerie abzuhalten. Das Schieß-Gelände wird begrenzt von den Ortschaften Berstadt, Utphe, Trais-Horloff, Unter-Widdersheim, Sch wal Heimer Hof, Echzell, Gettenau, Heuchel­heim, Weckesheim, Beienheim, Meh lba ch .Södel Wölfersheim und Berstadt, und wird am Tage des Scharfschießens in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags für jeden Verkehr durch militärische Posten abgesperrt. Außerdem' sollen an geeigneten Punkten, insbesondere beim Ein- und Austritt der Echzeller oder Römerstraße und der Hohen Straße in den gefährdeten Raum Warnungstafeln ausgestellt werden.

Den Anordnungen der Posten und der Aufschrift der War­nungstafeln muß aus Gründen der Sicherheit unbedingt Folge geleistet werden.

Das Aufheben blind gegangener (nicht geplatzter) Geschosse ist mit der größten Gefahr verbunden und deshalb verboten. Falls solche gefunden werden, empfiehlt es sich, die Stelle zu bezeichnen, ohne das Geschoß zu berühren und baldigste Mit­teilung an das Kommando der 25. Feldartillerie-Brigade (Großh. Hessische) in Darmstadt zu machen.

Gießen, den 17. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Kekamlnmchmlg.

Betreff: Vichmartt zu Alsfeld am 26. August 1907.

Aus Anlaß des aM 2 6. August in Alsfeld stattfindenden Vi ehmiar ktes machen wir hierdurch noch einmal bel- sonders auf unsere Bekanntniachungen, bctr. Maßregeln zur Ab­wehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuche) vom 13. Juli d. Js. KveiA- blatt Nr. 103, vvm 6. Juli 1904 Kreisblatt Nr. 79 und vom 14. Mai 1906 Kreisblatt Nr. 57 aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Etsaß-Lo- thringen eingeführte oder auf einem Viehmarkt aufgekaufte Klauenvieh der in unserer Bekanntmachung vöm 13. Juli d. Js. K'reisblatt M. 103 abgegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine einer 12- oder 5 tägigen Quarantäne vor ihrem Auftrieb zum Markte unter­legen haben müssen. Bescheinigung hierüber ist dem über­wachenden Kreisveterinärarzt vorzuzeigen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 werden insbe­sondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Groß­herzogtum eingeführt werden und twit denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.

Ferner bestimmen wir das Folgende:

1. Der Auftrieb auf den Markt darf nur von der Romröder Straße aus durch die neu angelegte Straße nach dem Vieh- -markt zu (Schillerstraße) erfolgen. Die Zugänge zum Markt vom Altenburger Weg und Mainzer Kuhweg aus sind für den Vichtransport gesperrt.

2. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtrans- porte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen.

3. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus im Groß­herzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unter­liegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft dieser Schweine versehen sein.

Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Her­kunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angehen, deren Zuchten sie entstammen.

4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt puf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellen..

5. Vor 7 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. .Um 9 Uhr vormittags ist der Auftrieb geschlossen.

6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft.

- Alsfeld, den 10. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Alsfeld.

H ö l z i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen.

Tie nachstehenden Bekanntmachungen der Großh. Steuer-» kommissariate Gießen^ Grünberg, Hungen und Nidda bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 6. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. B r e i d e r t.

Vekmmtmachmlst.

Bett.: Tie Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung behufs Ver­anlagung für das Steuerjahr 1908/09.

Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehnng zu dieser Steuer ,mif Grund einer Erklärung, welche jeder Steuer­pflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Ein- kvmmenbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich ab­zugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Mini­sterium der Finanzen festgesetzte Formular zu vertuenden. Tie Erklärungen sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, so­weit sie gehören:

1) Zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahres;

2) zur Stadt Gießen bis zum 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforde­rung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohn­orts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.

Ten außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer-Erklärungen durch die betreffenden Steuerkvmmissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Er­klärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden sind.

Von der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, die­jenigen Steuerpflichtigen entbunden, iv-elche im unmittelbar vob- ausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteeuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mark und mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommenverbesserung erfahren haben, tvelche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.

Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuererklärung abzugeben:

1) für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzlicher Vertreter;

2) für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Be­nützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorge­schriebenen Formulars);

3) in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hin­sichtlich des gesamten, ihm sotvvhl als seinen nicht selb­ständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zufteheuden Einkommens.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. solcher Gesellschaft zu beziehen haben, welche als solche: zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt ge­geben, daß die Einkommensbezüge aus Aktien der nachverzeichnelew Gesellschaften, nicht den vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Pro­zentsätzen unter II. Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge einzw- stellen sind.

Prozent' Aktienbrauerei Cluß in Heilbronn . . . 0,60

Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin . 0,12

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz . 6,5

Bank für Handel und Industrie in Darmstadt , 18,8