Ausgabe 
20.12.1907
 
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mit der Post eintreffende AuslaudSseudungen in unseren I Geschäftsräumen zollamtlich abgefertigt werden können. !

Gießen, den 19. Dezember 1907.

Großherzogliches Hanptsteueramt. i

______v. Grolman. ___________ I

" " Gießen, den 17. Dezember 1907. I

Betr.: Die Errichtung einer Haftpflichtversicheruugsanstalt

durch die land- und forstwirtschaftliche Berufs- 1 genoffenschaft. '

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises. |.

Wir beauftragen Sie, in den Gemeinden I ortsüblich bekannt machen zu lassen, daß bie I von der fanb* und forstwirtschaftlichen Bernfsgenossenschaft ins Leben gerufene Haftpslichtversicheruugsanstalt, sobald bie I noch ausstehende Genehmigung durch den Bundesrat erteilt I ist, aller Voraussicht nach mit dem 1. Januar 1908 in Wirk­samkeit tritt, und daß von dein Vorstand dieser Benlss- aenossenschaft alle Vorbereitungen zur unverzüglichen Be­nachrichtigung der Versicherungsnehmer mit) zur Abgabe der Satzungen und Versicherungsscheine an dieselben getroffen sind. I

__________________ I. V.: Welcker.____________________

Gießen, den 14. Dez. 1907.

Betr.: Statistik des Weinertrags und des Obstbaues.

Das Eroßherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer Auflage vom 6. Juni 1907 Kreisblatt Nr. 40 noch im Rückstände sind, werden hieran erinnert. ___________________I. V.: Froelich.____________________.

Gießen, den 17. Dezember 1907.

Betr.: Den landwirtschaftlichen Kalender.

Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen

au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Der von Herrn Oekonomieiat Dr. Müller für das Jahr 1904 zum ersten Male herausgegebene landwirtschaft­liche Kalender für da§ Großherzogtum Hessen hat derart all­gemeinen Anklang gefunden, daß sich daS Bedürfnis herauZ- gestelli hat, einen solchen auch für daS Jahr 1908 erscheinen zu lassen. Der Preis deS im Verlage von I. Diemer in Mainz herausgegebenen Buches beträgt 1,30 Mk.

Indem wir noch anfügen, daß das Wertvolle für die hessischen Landwirte in der den besonderen hessischen Verhält­nissen gewordenen Berücksichtigung liegt, empfehlen wir die Anschaffung des Kalenders und sind un Interesse der Kosten­ersparnisse gerne bereit, uns zugehende Bestellungen weiter­zugeben. Die Bestellungen erbitten wir bis spätestens Ende Dezember ds. Js. Die Abholung kann sodann gelegentlich von Anfang Januar k. I. an auf unserem Bureau erfolgen. ________________Tr. Breidert.________________

Bekanntmachung.

Betr.: Bösartiger Scheidekatarrh unter dem Rindvieh zu Eberstadt.

Der unter dem Rindvieh zu E b e r st a d t ausgebrochene S ch e i d e n k a t a r r h ist erloschen und die Sperre auf­gehoben.

Betr.: Schweinerotlauf.

Die unter dem Schweinebestand des Ludwig Gön- nert in Queckborn, sowie Konrad Wagner zu Leihgestern ausgebrochene Ro tlauf seuche ist er­loschen und die Sperre aufgehoben.

Unter dem Schweinebestaud des Karl Faber zu Leihgestern ist Ro t l aufs euch e ausgebrochen und 14tägige Sperre angeordnet worden.

Betr.: Bösartiger Scheidenkatarrh unter dem Rindvieh zu Leihgestern.

Die von uns am 26. November 1906 getroffenen Maß­regeln werden, mit Ausnahme des § 3 der Polizeiverord- »ung vom 20. Oktober 1902 hiermit aufgehoben.

Gießen, den 17. Dezember 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

Notationsdruck der Brühl' schen Unw^, S

Warnung

vor wertlosen Heilmitteln.

In hiesigen Zeitungen werben in letzter Zeit gegen MenstrnationS- störnngen und Blutstockungen der Frauen sogenannteMen­st r u a t i o n s t r o p s e n R e g i n a" empfohlen.

Die Tropfen bestehen angeblich aus einem destillierten Auszug aus Zinuut, Baldrian, Nelken, Alkohol und Wasser. Ein besonderer Wert in der angepriesenen Weise ist ihnen nicht beizumessen.

Der Inhalt der für 3 Mark 50 Pfennig angebotenen Flasche hat einen wirklicheii Wert non höchstens 1 Mark. Vor dem An­kauf dieses Mittels, das ebenso ivic andere unter verschiedenen Be- zeichliinigen (Geisha, Feinina, Glückaitf, Miiiiosa, Minerva,OhilS Sorge" iisiv.) aiigebotene M e n st r u a t i o n s p u l v e r nur auf Ausbeutung leichtgläubiger grauen berechnet ist, wird von dem königlichen Polizei-Präsidium Berlin öffeiitlich gewarnt.

Wir schließen uns dieser Warninig an.

Gießen, den 18. Dezember 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________I. V.: Welcker.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den Brief­taubenverkehr im Kriege.

Gemäß § 3 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf die. nachstehend abgedruckten weiteren Bestimmungen des rubri­zierten Reichsgesetzes bringen wir hiermit die Namen der Mitglieder des Br ief tauben-Klubs Gießen, welch'- I letzterer dem Verbände deutscher Brieftaubenliebhaber-Ver­eine angehört und somit seine Tauben der Militär-Ver­waltung zur Verfügung gestellt hat, zur öffentlichen Kennt­nisnahme:

1. Joh. Altenfehn, Bruchstraße 12.

2. Karl Böhling, Kaplansgasfe 14.

3. H. C. Fießer jun., Kaiser-Allee 23.

4. H. Henkel, Walltorstraße 27.

5. A. Möhl, Bahnhofstraße 5.

6. K. Plank, Bleichstraße 29.

7. K. Neuling, Steinstraße 72.

8. Joh. Reusch, Wieseckerweg 3.

9. Fr. Msenbaum, Löwengasse 20.

10. W. Scharmann, Landgraf Philippsplatz 10.

11. K. Wesserli, Liebigstraße 61.

12. Fr. Wiegandt, Neuenweg 31.

13. Hubert Heinz, Steinstraße 57.

Gießen, den 14. Dezember 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

N e i n h a r t.

Auszug aus dem Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Briestauben- Verkehr, vom 28. Mai 1894.

§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen' das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach wel­chen int Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tötung unterliegen, finden auf Militärbrief­tauben keine Anwendung.

Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus über­gehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.

§ 2. Insoweit aus Grund landesgesetzlicher Bestim­mungen Sperrzeiten für den Taubenflng bestehen, finden dieselben aus die Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum von. höchstens je 10 Tagen im Frühjahr und S^rbft umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Mili­tärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.

§ 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten die Brieftauben, welche der Militär- (Marine-) Ver­waltung gehören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind.

Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat.

und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.