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mit der Post eintreffende AuslaudSseudungen in unseren I Geschäftsräumen zollamtlich abgefertigt werden können. !
Gießen, den 19. Dezember 1907.
Großherzogliches Hanptsteueramt. i
______v. Grolman. ___________ I
" " Gießen, den 17. Dezember 1907. I
Betr.: Die Errichtung einer Haftpflichtversicheruugsanstalt
durch die land- und forstwirtschaftliche Berufs- 1 genoffenschaft. '
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises. |.
Wir beauftragen Sie, in den Gemeinden I ortsüblich bekannt machen zu lassen, daß bie I von der fanb* und forstwirtschaftlichen Bernfsgenossenschaft ins Leben gerufene Haftpslichtversicheruugsanstalt, sobald bie I noch ausstehende Genehmigung durch den Bundesrat erteilt I ist, aller Voraussicht nach mit dem 1. Januar 1908 in Wirksamkeit tritt, und daß von dein Vorstand dieser Benlss- aenossenschaft alle Vorbereitungen zur unverzüglichen Benachrichtigung der Versicherungsnehmer mit) zur Abgabe der Satzungen und Versicherungsscheine an dieselben getroffen sind. I
__________________ I. V.: Welcker.____________________
Gießen, den 14. Dez. 1907.
Betr.: Statistik des Weinertrags und des Obstbaues.
Das Eroßherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unserer Auflage vom 6. Juni 1907 — Kreisblatt Nr. 40 — noch im Rückstände sind, werden hieran erinnert. ___________________I. V.: Froelich.____________________.
Gießen, den 17. Dezember 1907.
Betr.: Den landwirtschaftlichen Kalender.
Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Der von Herrn Oekonomieiat Dr. Müller für das Jahr 1904 zum ersten Male herausgegebene landwirtschaftliche Kalender für da§ Großherzogtum Hessen hat derart allgemeinen Anklang gefunden, daß sich daS Bedürfnis herauZ- gestelli hat, einen solchen auch für daS Jahr 1908 erscheinen zu lassen. Der Preis deS im Verlage von I. Diemer in Mainz herausgegebenen Buches beträgt 1,30 Mk.
Indem wir noch anfügen, daß das Wertvolle für die hessischen Landwirte in der den besonderen hessischen Verhältnissen gewordenen Berücksichtigung liegt, empfehlen wir die Anschaffung des Kalenders und sind un Interesse der Kostenersparnisse gerne bereit, uns zugehende Bestellungen weiterzugeben. Die Bestellungen erbitten wir bis spätestens Ende Dezember ds. Js. Die Abholung kann sodann gelegentlich von Anfang Januar k. I. an auf unserem Bureau erfolgen. ________________Tr. Breidert.________________
Bekanntmachung.
Betr.: Bösartiger Scheidekatarrh unter dem Rindvieh zu Eberstadt.
Der unter dem Rindvieh zu E b e r st a d t ausgebrochene S ch e i d e n k a t a r r h ist erloschen und die Sperre aufgehoben.
Betr.: Schweinerotlauf.
Die unter dem Schweinebestand des Ludwig Gön- nert in Queckborn, sowie Konrad Wagner zu Leihgestern ausgebrochene Ro tlauf seuche ist erloschen und die Sperre aufgehoben.
Unter dem Schweinebestaud des Karl Faber zu Leihgestern ist Ro t l aufs euch e ausgebrochen und 14tägige Sperre angeordnet worden.
Betr.: Bösartiger Scheidenkatarrh unter dem Rindvieh zu Leihgestern.
Die von uns am 26. November 1906 getroffenen Maßregeln werden, mit Ausnahme des § 3 der Polizeiverord- »ung vom 20. Oktober 1902 hiermit aufgehoben.
Gießen, den 17. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L a n g e r m a n n.
Notationsdruck der Brühl' schen Unw^, S
Warnung
vor wertlosen Heilmitteln.
In hiesigen Zeitungen werben in letzter Zeit gegen MenstrnationS- störnngen und Blutstockungen der Frauen sogenannte „Menst r u a t i o n s t r o p s e n R e g i n a" empfohlen.
Die Tropfen bestehen angeblich aus einem destillierten Auszug aus Zinuut, Baldrian, Nelken, Alkohol und Wasser. Ein besonderer Wert in der angepriesenen Weise ist ihnen nicht beizumessen.
Der Inhalt der für 3 Mark 50 Pfennig angebotenen Flasche hat einen wirklicheii Wert non höchstens 1 Mark. Vor dem Ankauf dieses Mittels, das ebenso ivic andere unter verschiedenen Be- zeichliinigen (Geisha, Feinina, Glückaitf, Miiiiosa, Minerva, „OhilS Sorge" iisiv.) aiigebotene M e n st r u a t i o n s p u l v e r nur auf Ausbeutung leichtgläubiger grauen berechnet ist, wird von dem königlichen Polizei-Präsidium Berlin öffeiitlich gewarnt.
Wir schließen uns dieser Warninig an.
Gießen, den 18. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___________________I. V.: Welcker.____________________
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege.
Gemäß § 3 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf die. nachstehend abgedruckten weiteren Bestimmungen des rubrizierten Reichsgesetzes bringen wir hiermit die Namen der Mitglieder des Br ief tauben-Klubs Gießen, welch'- I letzterer dem Verbände deutscher Brieftaubenliebhaber-Vereine angehört und somit seine Tauben der Militär-Verwaltung zur Verfügung gestellt hat, zur öffentlichen Kenntnisnahme:
1. Joh. Altenfehn, Bruchstraße 12.
2. Karl Böhling, Kaplansgasfe 14.
3. H. C. Fießer jun., Kaiser-Allee 23.
4. H. Henkel, Walltorstraße 27.
5. A. Möhl, Bahnhofstraße 5.
6. K. Plank, Bleichstraße 29.
7. K. Neuling, Steinstraße 72.
8. Joh. Reusch, Wieseckerweg 3.
9. Fr. Msenbaum, Löwengasse 20.
10. W. Scharmann, Landgraf Philippsplatz 10.
11. K. Wesserli, Liebigstraße 61.
12. Fr. Wiegandt, Neuenweg 31.
13. Hubert Heinz, Steinstraße 57.
Gießen, den 14. Dezember 1907.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
N e i n h a r t.
Auszug aus dem Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Briestauben- Verkehr, vom 28. Mai 1894.
§ 1. Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen' das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen int Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tötung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.
Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.
§ 2. Insoweit aus Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten für den Taubenflng bestehen, finden dieselben aus die Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum von. höchstens je 10 Tagen im Frühjahr und S^rbft umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.
§ 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten die Brieftauben, welche der Militär- (Marine-) Verwaltung gehören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind.
Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat.
und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.


