Ausgabe 
20.9.1907
 
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Diese Einrichtung ist zunächst, wohl techMchen Forderungen enr-'m einer worveriammumg vereinig: gewe>ener meMS-1 d9/10 Nur direkt v. beidentabrkt. Henneberg, Zürich.

KreisHatt für den Kreis Gießen.

1907

20. September

Nr. 69

Iriedhofs-Krdmmg

für den Friedhof der

Gemeinde Grotzen-Buseck.

Auf Grund des Artikels 8 der Landgcmeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, deS Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungsmesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 590 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Großen-Buseck nachstehende Friedhofs-Ordnung erlassen:

§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Niimniern kenntlich gemacht sind.

§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgrüber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vor­zusehen.

Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher an­gegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageptan angegebene übrige Teil des Fried­hofs ,bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

8.4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung ver­storbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstor­bener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein­schaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be­tragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzustellen.

§ 6. Hauptverbindungswege find in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß die­selben nicht über den Grabesrand hinausragen.

Tie Grabeinfassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengrübern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Weuu durch überragende Baumäste oder Ge- strüucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder An­lagen einer Nacbbararabstätte beeinträchtigt werden, so kann

auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten wer­den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten des Schuldigen.

8 10 . Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis- Plätze, Tenkmäler rc. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossausseher anzuzeigen.

§ 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber, ist verboten.

§ 12. Für Neihenbegräbmfse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metalle särgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

8 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sarg­teile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab! sofort wieder zuzuwerfen.

Beim Umlegen der Neihengräber bleibt ein Grab für weitere 30 Jahre verschont, wenn hierfür eine Gebühr öoi 20 Mk. bezahlt wird.

§ 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erb-« begrübnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem dies­bezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnis«, platz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverstäni digen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnis­stätten sollen nicht abgegeben werden.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 60 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten.

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegrübnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erb­begräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner un­beschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erb­begrübnisplatzes zu Beerdigungen zu verfügen, das Erb­begräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erb­begräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.

§ 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todeswegen über den Erb­begräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes- stamm der Vorzug eiugeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, auf dem Begräbnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräb­nisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden.

Ist die Familie gänzlich ausgestorben, oder kümmert sich niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbegräb­nisstätte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen.