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Unterrichtsziel der Volksschule erreicht können als Hospitanten ausgenommen
haben.
Aeltere Landwirte werden.
Die Schüler können
Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 20 Mk-
Anmeldungen sind an den Schulvorsteher, Großh- Oekonomie- rat Weitzel in Lich zu richten.
Gießen, den 4. September 1907.
Grvßherzogliches Kveiscunt Gießen.
I. V.: Dr. Merck.
KeKmntmachmlg.
die landwirtschaftliche Winterschule in Lich betreffend-
Die landwirtschaftliche Winterschule in Lich, welche am Mittwoch, den 6. November ds. Js., ihren nächsten Winterkursus beginnt, verfolgt das Ziel, jungen Landwirten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, welche heute zur Bewirtschaftung bäuerlicher Güter notwendig sind-
Bekanntmachung.
Betr.: Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertrieb im Großherzogtum.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat dem beut* K^^chrlft^llerheim in Jena E. V. die Erlaubnis erteilt, 35 000 Lose der im Jahre 1907 auszuspielenden zweiten Serie erner zum Zweck der Erbauung eines Schriftstellerheims zu veranstaltenden Lotterie innerhalb des Großherzogtums zn vertteiben.
, Nach bem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- tziungsplan dürfen 120 000 Lose ä 1 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen.
Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse der preußischen Klassenlotterie ist AnNndignng, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Gießen, 14. September 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Welcker.
in Lich Wohnungen in bürgerlichen Familien mit Heizung und Licht nebst voller Verköstigung zum Preise von 1.30 Mk. täglich, Schüler, welche nicht übernachten, Mittagstisch zu 60 Pfg. erhalten.
Ausgenommen werden junge Leute im Alter von 14 bis 20 Jahren, welche das
rmtJL?7"' SJhtbrirtgert von Hunden und das Tabak- \ irL ^em Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte ^Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Grotzh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen Hand- Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof ^nnra$LThben' toC"n bie§ zulässige Arbeit«, die I Dannc fofott forgenommen werben müssen, erforderlich ist
“Uf d«u Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und derglerchen sind unmitteibar in dre dafür bestimmte Grube zu verbringen.
au Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.
§ 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§ 31. lieber alle Anstände hinsichtlich der Frledhofs- ordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der , , Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bet den dieserhalb bestehenden Bestimmungen fern Bewenden. ö
Gießen, 19. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__I. V.: L angermann.
~ Z ließen, 16. Septenrber 1907. Betr.: Dre Bezeichnung der Universitätskliniken
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, darauf zu achten, daß bei Bezeichnung der verschiedenen Universitätsklinikeri zu Gießen der Unterschied '^€U€ Kttmken" und „Alte Klinkeir" nicht mehr zum Ausdruck kommen soll. Es kommen hierbei in Frage' die „Medizinische Klinik, die „Frauenklinik", die „Chirurgische Klinik, die „Augenklinik", die „Klinik für psychische und nervöse Krankheiten", die „Ohrenklinik", die „Poliklinik für Haut- und Geschlechtskrankheiten"
Wir empfehlen Ihnen zugleich, Interessenten darauf hinzu- wersen.
__________________I. V: Welcker.
Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten auf den Erbbegräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unter- Haltung durch eine int Kreisblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung aufzufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß, wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortbauert die Gemeinde zur Einziehung des Platzes und Weiterver> gebung desselben schreiten werde. Nach fruchtlosem Verlauf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zu verfügen.
§ 18. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Neihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizei- ltchen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben Nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind.
Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Wlauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ Id- Ueber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten:
1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ;edes Grabes,
2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten,
3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.
§ 20- In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Raums die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Ausnahme finden. Zur Ausnahme bedürf es der Anmeldung bei Großh. Bürger-
. Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn I auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung ' derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Ruckstchten geboten ist, oder aus sonstigen Gründen erforderltch erscheint.
Die Aufnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt I der Eintritt des Todes bescheinigt ist. ,
Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofsaufsehers gestattet. f
§ 21. Tie Verwaltung der Friedhofsangeleqenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten I Kommission übertragen.
Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofausseher ob. I
. § 22. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Toten^äbers übertragen werden kann, wird vom I Gemelnderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich: Er hat bei Unterbringung einer Leiche tn dem Leichenhause (§ 20) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu I sorgen, außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regel- I recht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Fried- I .Hofs in Verwahr zu nehmen. ?
§ 23. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem I Gememderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt I werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge I darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft vermieden werden.
§ 24. Ter Friedhof wird in der Regel geschlossen ge- I gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in I den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten I geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit I gu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofs- I ausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, I sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs I verursachen sollte, oder der durch fein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar.
§25. Jeder Besucher des Friedhvss ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhof- ausiehers Folge zu leisten.
r. .r i § Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf- I sicht Erwachsener den Friedhof betreten. I


