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Bekanntmachung.
Wir machen hierdurch bekannt, daß die Kreisstraße von Weickartshain nach Lardenbach wegen Umbau der Brücke Über den Seenbach vom 22. d. Mts. ab für schivere Fuhrwerke gesperrt ist.
Gießen, den 17. August 1907.
Grüßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. 23.: Langerinann.
Bekanntmachung.
Detr-: Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeiten von Gwßh- Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art- 16 des Feldbereinigungsgesetzes
Montag, den 9- September 1907, vormittags 11 Uhr, km Saale dcsLudwig Hillgärtner zuGeilshausen stattfindcnden Versammlung ein.
Tie Versammlung hat:
1- darüber zu beschließen, wie die F-eldbereinigungskosten aufgebracht tverden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flüchengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art- 20 des Feldbereinigungs- yesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, forme ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht toerden sollen;
2. die zur Bvllzugskonmnssion zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, forme ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art- 35 Ges.) zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden-
In dieser Bersanrmlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist- Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich: Beteiligter Grundeigentümer Im Sinne des Feldbereiniguugsge- setzes ist, wer im Grmcd- (Flur-) Buch ober im Mutatiousver- zeichnis des Bereinigungsbezirks eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe tvird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Äufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich aüßerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, oder wenn die Eigentumsverhältnisse ungewisse sind, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes
Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat:
tzu 1- Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
tzu 2- Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Geilshausen wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Geilshausen wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besonder Zuschrift im Laufe des .Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt-
Friedberg, den 12. August 1907.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann.
Kekanntmachung.
Metr-: Feldbereinigung in der Gemarkung Hungen; hier die Trainagekosten-
Nachdem der Beschluß der Vollzugskommission vom 17. Juni laufenden Jahres über den Ausschlag und die Erhebung der Drainagekosten, sowie das Verzeichnis der Zahlungspflichtigen und der beteiligten Fläche rechtskräftig geworden ist (vergleiche Bekanntmachung im Gießener Anzeiger Nr- 150 vom 29. Juni laufenden Jahres), wird nunmehr das Verzeichnis der auf die einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Trainagekosten
in der Zeit vom
2 2- bis einschließlich 2 9. Auguftlf. Js. werktags auf der Großh- Bürgermeisterei Hungen zur Einsicht der Beteiligten ossengelegt-
Emwendungen such bei Meidmn des Ausschlusses innerhalb der angegebenen Offenlegungssrist bei Gwßh- Bürgermeisterei Hungen iclniftuch einzureichen und zu begründen-
Friedberg, den 13. August 1907.
Ter Großh. Felddereinigungskommifsär.
K i r n b e r g c r, Kreisamtmann.
Gießen, den 17. Aug. 1907.
Betr-: Pferdevormusterung im Kreise Gießen pro 1907.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Die Pserdevormusternng gemäß der Pferde-Aushebungs-Vor- scyrrft vom 30. September 1902 (Reg.-Blatt Nr. 66) findet in diesem Jahre in der Zeit vom 5. bis 12. September statt. Gleichzeitig wird mit dieser Musterung eine Prüfung der Fahrzeuge verbunden- Die näheren Termine und die Orte, an tvelchen das Musterungsgeschäft vorgcnommcn werden soll, werden demnächst bekannt gegeben-
Vorerst wollen <^ie und zwar sofort, neue Pferdevorführungslisten in zweifacher Ausfertigung aufstellen. Tas Formular hierzu werden wir Ihnen mit nächster Post zusenden. Bei Aufstellung dieser Listen motten Sie besonders folgende Punkte beachten-
1- Es sind zunächst die bei der vorjährigen Pferbemusterung als brauchbar, sowie die als zeitig unbrauchbar befundenen Pferde, sowie die neu zugegangenen und vorführungspflichtigen Pferde in i t fortlaufenden Nummern, mit 1 beginnend, aufzunehmen-
2. Neu angekaufte ober sonst zugegangene Pferde müssen in Spalte Bemerkungen die Bezeichnung „n e u" führen-
3- In die Verzeichnisse sind die in § 4 der neuen Pferdeaus- hebungsvorschrift (welcher nachstehend abgedruckt ist) aufgeführten nicht gestellungspflichtigen bezw- nicht Vorführungspflichtigen Pferde nicht einzutragen.
4. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen. Weiter machen wir Sie noch besonders darauf aufmerksam, daß Pferde unter vier Jahren und Pferde, welche bei einer frühereninderbetreffen- ben Ortschaft abgehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind, nicht mehr vorzuführen sind-
Pferdehändler sind von der Vorführung ihrer Pferde nicht befreit-
Tie doppelt angefertigten neuen P f erde v o rf ühr nn g s l i st c n, t n welchen die Spalten 1, 2, 3, 6 und 8 aus zu füllen find, find nebst den Listen von 1906 u n f e hl b a r bis zum 31. If. Mts. an uns einzufenden. Dieselben toerden Ihnen nach stattgefundener Nevision wieder zugeheu- (Tie ettva nachher nodj eintretenden Ab- und Zugänge sind Ihrerseits in den Pferdever- zeichnissen sorgfältig zu wahren-)
Bezüglich der Fahrzeug Prüfung wird bemerkt, daß Sie, die Großh- Bürgermeister aller Gemeinden die Fahrzeuge an Hand die Anlage G- zur Pferde-Aushebungsvorschrift vorzuprüfen haben und daß nur diejenigen Fahrzeuge, tvelche Sie als kriegsbrauchbar erachten, zum Musterungsort zu schicken sind- Besondere Listen über die Fahrzeuge find nicht erforderlich; es genügt, luenn die Zahl derselben am Schlüsse der Pferdevorführungslisten summarisch angegeben wird-
I. s3.: L a n g e r m a n n.
§ 4.
Jeder Pserdebefitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen, mit Ausnahme:
a. der unter vier Jahre alten Pferde,
b- der Hengste,
c- der Stuten, die entweder hochtragend *) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage abgefohlt haben,
d- der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestüt- ; buch" ober in den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des ' Besitzers,
e- der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
' f- der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
g. der Pferde, tvelche tvegen Erkrankung nicht marschfähig find ober wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
h. der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen Musterung als dauernd kriegs- unbranchbar bezeichnet worden find, **)
i- der Pferde unter 1,50 Mtr. Bandmaß.
Außerdem ist das Kreisamt befugt, unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen.
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungs- liste (Anlage A) der Deckschein beizufügen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:


