Ausgabe 
20.8.1907
 
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Kreisblatt W den Kreis Gietzen.

^r. 60 SO. Angüst ' 1907

Kekanntmachmig.

Betr-: Lehrkursus für Anlage und Prüfung von Blitzableitern.

Tie elektrotechnische Lehr- und Untersuchungsanstalt des physikalischen Vereins zu Frankfurt a- M. veranstaltet auch in diesem. Jahre einen Kursus über Anlage und Prüfung von Blitzableitern, welcher namentlich dazu dienen soll, die beteiligten Beamten und Berufskreise mit den dafür maßgebenden Gesichts­punkten vertraut zu machen.

Ter Unterricht findet in der Woche vom 2328. September dieses Jahres, täglich vormittags von 1012 und nachmittags von 35 Uhr statt, sodaß es den in den Nachbarstädten und Ort­schaften wohnenden Interessenten ermöglicht ist, ohne allzugroße Zeitopfer an dem Kürsus teilzunehmen.

Bei besonders zahlreicher Beteiligung wird ein zweiter Kur­sus in der auf den ersten folgenden Woche abgehalten.

Tas Honorar für die Teilnahme beträgt 30 Mk Anmel­dungen sind möglichst frühzeitig an das Sekretariat der Elektro­technischen Lehranstalt des Physikalischen Vereins, Frankfurt a- M., Kettenhofweg 132/144, zu richten-

Gießen, den 10. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__________________________Tr. Breidert.

Nachrichten

über die Einstellung in Unterofftzierschulen.

1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden.

Ter in die Unteroffizierschule Einzustellende muß min­destens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben und muß mindestens 154 cm groß sein.

2. Ter Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im all­gemeinen 3 Jahre.

In dieser Zeit erhalten die jungen Leute gründliche Ausbildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unter- ofsizierstandes (Feldwebel usw.) und des Bcamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen.

3. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines Auf­enthaltsortes oder bei einer Unteroffizierschule persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:

a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aushebungsbezirkes ausgestellten Meldeschein;

b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion;

c) etwa vorhandene Schulzeugnisse;

d) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Veschäfti- gungswcise, über ftühcr überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastungen.

4. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffrzierschule in Biebrich und Marienwerder findet im Monat Oktober und in die Uuteroffizierschule in Ettlingen im Monat April statt.

5. Ausführlichere Bestimmungen werden durch das Bezirks- Kommando Gießen auf Wunsch kostenlos übersandt.

Gießen, den 14. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Bekanntmachung.

Betr.: Unterstützungsfonds für Teilnehmer an der Expedition nach Südwestchafrika.

Der Deutsche Flotten-Vcrein hat in dankenswerter Absicht einen Fonds angesammelt, aus dem Teilnehmer an der Ex­pedition nach Südwestafrika und deren Hinterbliebenen Unter­stützungen gewährt werden können.

Auf die. Wohltaten des Fonds haben Anspruch Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften; des- gleichen Angehörige und Hinterbliebene von Teilnehmern an dem Feldzuge, soweit dies in folgendem näher bestimmt ist.

Es können mit Unterstützungen bedacht werden:

a) Invalide Teilnehmer an dem Feldzuge;

5) Teilnehmer, deren Invalidität zwar nicht anerkannt, bei denen aber anzunehmen ist, daß das bestehende, ihre Erwerbsfähigkeit aufhebende oder einschränkende Leiden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die bei dein Feldzüge erduldeten Strapazen zurückzuführen ist;

c) Hinterbliebene von Teilnehmern, die während oder infolge des Feldzuges gefallen oder verstorben sind;

d) Hinterbliebene der zu a) und b) aufgeführten Teilnehmer;

falls es die Mittel des Fonds gestatten Auch Hinterbliebene von verwundet gewesenen Teilnehmern;

e) Teilnehmer, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt, oder me in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, auf die Tauer dieses Zustandes;

s) ausnahmsweise falls es die Mittel des Fonds gestatten Teilnehmer, welche der Kaiserlichen Marine oder den Kay erlichen Schutztruppen noch aktiv angehören, zur Kräf- ttgung ihrer Gesundheit, desgleichen Teilnehmer, welche a and Heer zurückgetreten sind, während der nächsten

zwei ^zahre nach Beendigung des Feldzuges, sowie Angehö- rige im aktiven Dienst der Kaiserlichen Marine oder der Kayerlichen Schutztruppen stehender Teilnehmer zur Stär- .. Ag \?.rer.. Gesundheit oder zur Hebung eines wirtschaft­lichen Notstandes.

sind durch den B ez i r ks feldw eb c l ein- 1 en- . auch können bei diesem die ausführlicheren Be- sttmmnngen eingeseheil werden.

Gießen, den 14. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.______________

Kekanntmachmig.

Vetr.' Feldberemigung in der Gemarkung Eberstadt pnhJ.r^blmf2ler^Ibb^elni9ly?g in dn Gemarkung Eberstadt hnn9 mrn6?C b«br BegiNN der Feldbereinigunsarbeiten

fAnft® b£§ Innern, Abteilung für £<m5roirt-

und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich

Grundeigentümer zu der in Gemäße.

Yen oev art. 1b des Feldbereinigungsgesetzes

Freitag, den 6. September 1907 vormittags 8^2.Uhr

x Ie GrausesZum Schwanen" Lu Eberstadt jlat^ ftndenden Versammlung ein.

Tie Versammlung hat:

Au ^schließen, wie die Feldbereinigungskosten auf* HAn, ob durch Ausschlag auf den Flächet gehalt oder den Llbschatzungswert der Grundstücke oder ab­gesehen von dem m Art. 20 des Feldbereinigungsgesetzes ^erAu.kten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masse* grunhstticken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürf- ÄFV °Ker bie Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;

2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schieds- gerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anttäge seitens der Be- ^teiligten vorgcbracht und beraten werden

. dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- elgentumer eme Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt yt. Tre Beschlüße erfordern zu ihrer Gülttgkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Vor- ai^setzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbind- lich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereiuigunqs- ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird deni Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grund­eigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann Nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein­willigung des Mannes.

Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:

zu 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. Tie Landeskommission, die Sachverständigen und Schieds­richter zu ernennen.

Zugleich fordere ich die außerhalb Eberstadt wohnenden be­teiligten Grundeigentümer lAusmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Eberstadt wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause be§ Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt.

Friedberg, den 6. August 1907.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Zirnberaer. Kreisamttnann