Ausgabe 
17.9.1907
 
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Nr. 68

17. September

1907

Iriedßofs-Ardnung

für den Friedhof der

Gemeinde Wiefeck.

In Gemäßheit des Art. 8 der Landgemeindeordmmg und der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial­ordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Ver­nehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern gu Nr. M. d. I. II 32 774 vom 2. September 1907 für den Friedhof der Gemeinde Wieseck nachstehende Fried- Hoss-Ordnung erlassen:

§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, aus welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnissteilen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.

§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vor­zusehen.

Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher an­gegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Fried­hofs ' bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher. Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche ausnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung ver­storbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstor­bener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein­schaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be­tragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Ab st and von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung her Nachbargräber, Anpflanzungen 2c. herzustellen.

§ 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß die­selben nicht über den Grabesrand hinausragen.

Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung 6 innen bestimmter Frist an gehalten iver- den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die

Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen.

d 10. Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis'- Plätze, Tenkmäler rc. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen.

§ 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall­särgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts emzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder- benutznng eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sarg­teile/ Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes ju vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfeu. ,

§ 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erb­begräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem dies­bezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnis­platz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverstän­digen abzustecken und in den Lage plan einzutrageu.^

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnis-, stätten sollen nicht abgegeben werden.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 30 Mark au die Gemeindekasse zu entrichten.

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden ErwerbSurkunde.

§ 15. Durch die Ueberweisung des Erbüegräbnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erb­begräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner un­beschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erb­begräbnisplatzes zu Beerdigungen zu verfügen, das Erb­begräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erb­begräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.

§ 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 17. Unterließ es her Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todeswegen über den Erb­begräbnisplatz zu verfügen, jo folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnayen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes­stamm der Vorzug eingeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, aus dem Begräbnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräb- nisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden.

Ist die Familie gänzlich auKgestorben, oder kümmert sich niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbegräb- nisstütte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten auf den Erb­begräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unter­haltung durch eine im Kreisblatt zu veröffentlichende Be­kanntmachung auszufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß, wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortdauert, die Gemeinde zur Kinziehun^ des Platzes Und Weiterver^