Ausgabe 
17.9.1907
 
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«jtbuiifl besfcrocn fcfireiten tvcvbc. Nach fritdjtlofem Ver­wirf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zir verfügen.

§ 18. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Neihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizei­lichen und alten sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, in­soweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber be­schränkt sind.

Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 19. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger- nieisterel ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Das- selbe hat zu enthalten:

1. die mit dem Lageplan übereinstinnnende Nummer jedes GrabeS,

2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten,

3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.

§ 20. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Nannis die ans den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Ausnahme finden. Zur meisteret tebnr^ ed beL* Anmeldung bei Großh. Bürger-

Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenii auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Ent- sernung,derselben aiis dein Sterbehause aiis gesnndheit- licheii Rücksichten geboten ist, oder aiis soiistigen Gründen erforderlich scheint.

. Die Aufnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf i"1, erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist.

Das Betrete» der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des ^riedhofsaufsehers gestattet

V. § 21. Tic Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten Ilcgt den, Gemcindcrat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach 8 50 der Landgemeindeordnuna gebildeten Kommission übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf bent Friedhof liegt rrS3fllr.3Crmclltcrei " unter deren Aufsicht den, Friedhof.

| ^^edhossailfseher, dem zugleich das Amt

emes ^otengrabers iibertragen werden fann, wird von! OciHciHbevat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist sur die vorschriftsmäßige Anfertigung der L^''?b^ntwortlich Er hat bei Unterbringtmg einer h<ÄLf 111 bcinr ^lchenhause (§ 20) mehrmals täglich nach ÄmUrllb fllu Ocbnmi9, Reinlichkeit und

und regelmäßig eil Verschluß des Leichenhauses zii außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regel­ndllt 5rbnitr9 311 halten, und den Schlüssel des Fried­hofs in Verwahr xn nehmen. " tfueu

©emeinbei-nf iinrh eh? ^iedhossausseher können von dem tomi'LS Sim. 8 »'i*«"«

. Ter Friedhof wird in der Regel qeschlossen ae- s''5 °",e stunde vor jeder Beerdigung und M den auberdciu von dem Gemeinderat bestimmten Reite» ® IJ1!6 : wünscht jemand den Friedhof außer dieser Reit zu besuchen,, so hat er sich den Schlussel bei dem F edlwiZ. Siie fütiUnne01IteiLr"s bIci?tt sür die Rückgabe desselben.

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berhrnrntnt ^,lblvn9c» dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulassiae Arbeiten Me dann sofort borge,lommen werben müssens erforderlich ist 08. Mö,.M dLN^HeLräbniZMßen. sich eraehmden

Abfcitte, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen.

§ 29. Tie Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegeustaude versperrt werden.

§ 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hofsorduilug luerben, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-StrasgesetzeS in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

,r § 31. Alle Anstäube hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat.

Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen fein Bewenden. ö

Gießen, 4. September 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

m rr t Gießen, den 26. August 1907.

Betr.: Die Derbstichungen der Großh. Hess. (25.) Division: hier: Abschätzung der Flurschäden.

Das Grahhcyagüche Sreisamt Meßen au die Grosth. Bürgermeistereien des Kreisest

. _ 8"/er Hinweis auf § 14 der Verordnung zur Ausführung des Gesekes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht nn Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 934) beauftragen wir SCz .? ^undbe,wer alsbald Nach Beendigung der Hebung in joljver Gemarkung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Anmel- tnmg ihrer pliirschaden alisznfordern. Tie Anmeldungen sind

w 3rlVc,t eu^egenzunchmeu nub nach Flnr- und -Zar- zellen-Nummern geordnet in das vorgcfchriebene For- Mttlar (Reichsgesetzblalt 1898, S. 969, Beilage E) einzntragen. Die auf dem Formular gegebenen AninerkuUgen sind genau zu

-5J.i.nbJnit Ti-cke, die Spalten 6 nnbi auszufüllen Die «palte 6a lFuüderuna M Bo schädigten) ist nur ausziifullen, wenn der Beschädigte tatsächlich emen bestimmten Anspruch erhebt. Bei Ausfüllung der «palte 7 empfiehlt sich Angabe des Verlustes in Zentne t u.

vorgepbriebene K>rmular wird Ihnen auf Ansuchen Port itn3 überfandt werden. «ie wollen dasselbe, sobald Schadeus- 9r^Ar1b.Uh°Cn Gemarkung zu erwarten sind, unter

Angabe dir ungefähren Zahl der beschädigten Grnndskiicke schleu- J1!" jlnS "bittem gute vollständige und genau Ausl- brietet«! das AbschätzunMeschäft wesent- L der Blschädigt^ mC6t minb£r trt »br-m Interesse als itl feiriftlJpnnniitÄt <vaA buwetretener Beschädigung haben die Be- Entscheidung darüber auzurufen, ob und iu- Lev?ere bCL beschädigten Felder einzutreten hat/

^.ctzterr ist von Ihnen nur anzuordnen, insoweit beim Ver- ? bei Fruchte auf dem Feld^ ein höherer, als der durch b f. , verursachte schaden entstehen würde, namentlich

»lICsCH' lUe -e ,bcm ^erderbeu ausgesetzt sind. Wird die Aberutnng demgemäß vor bcui Eintreffen der AbschätznrraS- kommisnon angeordnet, so haben Sie sofort unter Zuzrellnna zweler ui.tzarteirfcher und nubeiciligtcr Ortseingesessenen den

«-!^dig1eu,nnd nbznerutenden Felder, die Menge

f §lltc O3CV 1 öv!? aedliebenen Früchte und deren ?t- lz- B. als Vichfulter), nicht aber rb k EutschadignngSsnmme festznstctlen; insbe- K hnrLbCl ^"^lgeu einstweiligen Schadenfeststeliungen An- barub^ erforderlich tote groß die von den Truppen be- tretcne Flachc. ist, ob auf dieser Fläche die Ernte gänzlich odev teilweile beschädigt oder vernichtet ist, ob an dem Hebunastaa Mtsses oder trockenes Wetter war, welche Truppeiiaattima i^u-- fauterw, Kavallerie, Artillerie) den Schaden verübt ^at, wie viele vi^eleFußtruppen oder Reitern oder wie viele G^lchutzgleise durch den betr. Acker führen und ob die

1 5'ruchte (z. B. bei Dickwnrz) eng oder weit war. ^orabsa-atzungeii, welche diesen Bedürgungen nicht entsprechen' Wunen keine Beriickslchtigung finden. Von der Anordnung der Abenituug der^ Felder nebst vorläustger Feststellung des Schadens umfanges darf nur in den Fällen Gebrauch gemacht IDerben1

dws zur Verhütung eine/h^ren Sch7: ist ein rnUrM8b®vntn?»V11 n- evil) einh Neber bei, Befund 'es,«olott anfznne. mei,, bou Ihnen itnb »en

Gilben Oi..erngefesfencu zn unterschvetben und "»a lBeilage anznichlietze,,, in welcher bas zuwagen^ist Einstweiligen Cchadenfestslellnng in Spalte 10 ein- niv r(rGütigkeit üi Flurschadenangelegenheiten beziehen die ZroA. Bürgermeister keine Vergütung. Die TeilnaMe d^ sObhort zu den Pflichtgeschäften. Eine Heranziehung mehr^stE m vorläufigen Abschätzung findet Nicht

r. .vorschriftsmäßig ausgefüllten Nachweisungen (Bel- lage E) smd tunlichst bald an den vom Gwßh Ministerium ^egierunaskommissar bei ' der Flurschadenab?

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