Ausgabe 
15.8.1907
 
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§ 9. -

Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durch­nähte Strohmatrahe, ein keilförmiges, mit Stroh, Heu oder dergleichen gestopftes oder durchnähtes Kopfkissen und zwei wol­lene, hinreichend warme Decken (Kolter) von mindestens 1.75 m Länge und 1.25 m Breite zu geben.

Ter Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 6 Wochen zu erneuern. Tie Säcke und Kissen sind nach Bedarf, miiideftens aber jeden zweiten Monat zu reinigen. Turchnähte Stroh­matratzen und Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt werden. Hierbei ist gleichzeitig der Inhalt zu erneuern.

Tie wollenen Decken sind alle 6 Wochen zu reinigen und zu walken.

Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strohsack und eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu übergeben.

§ 10.

In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschbecken und Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jeder Ar­beiter wöchentlich ein reines Handtuch erhalten.

§ 11.

Ten Arbeitern sind verschließbare zulängliche Kleiderbehälter (Spinde) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

Kochgelasse und Vorratsräume.

§ 12.

Ten Arbeitern, für deren Kost nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist Gelegenheit zu geben, sich die Speisen und Getränke in einem genügend großen Raume selbst zuzubereiten.

Ter Arbeitgeber hat die erforderlichen Kochgefäße zu stellen und das nötige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreise ab- zugebeu. Zum Aufbewahren von Nahrungsvorräten ist ein be­sonderer hierzu geeigneter Raum zu überlassen. Tas Kochen, das Reinigen und Trocknen von Wäsche sowie das Aufbewahren von Nahrungsvorräten in den Schlafräumen ist untersagt.

Wasser.

§ 13.

-len Arbeitern ist gutes, gesundes Trinkwasser aus gut­gehenden Brunnen oder Wasserleitungen zu liefern Weiler wie 300 m dürfen diese von der Betriebsstätte nicht entfett hegen.

Aborte.

Aus

Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel-

desinfiziert werden.

Ordnung und Sitte.

Ter

ra . § 15.

< , , ^ehlebsunternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß auf der 2Ir6eitSflelie Reinlichkeit, Ordnung und Sitte herrscht Wenn er nicht selbst auf der Betriebsstätte wohnt, hat er einen zuverlas,igen Aufseher mit der Aufsicht zu betrauen.

..... Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel- kavrnch, entleert und auf etwaige Aiwrdnung der Lokalpolizei- behorde desinfiziert werden.

§ 14.

, jeher Betriebsstätte muß ein Abort, für weibliche Per­sonen em besonderer Abort vorhanden fein.

Tie Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bau­ordnung voni 30. April 1881 und oer Ausführungsverordnung »ebruar 1882, und soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und 43tmö wasserdicht aufaumauern. Tie Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 m betragen.

Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Polizeiverwaltungsbehörde (Kreisamt) gestattet werden, doch oars der Abstand dieser Gruben von Brunnen nie weniger wie 5 m betragen.

Ansteckende Krankheiten.

_ § 16.

^cr Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, der an einer anrtecleiiben Krankheit (j. B. Krätze) leibet Erkrankt eine Tt.r.bere.rts angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist fie sofort von den übrigen Arbeitern zu erstatten ^cr Drtspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu Besichtigung der Räume.

hnn können von den Polizeibehörden, sowie

fid)tig^öc^)e^Iec^auund Gesundheitsbeamten jederzeit be- Verbot des Branntweinausschanks.

§ 18.

Ader Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch XulbungMft^nterW. (mit Grla"b"iS

Bekanntgabe der Polizeiverordnung

an die Arbeiter.

§ 19

Tiefe Polizeiverordnung ist in' jeder Betriebsstätte auf einer.

I allgemein zugänglichen Stelle dauerhaft anzuschlagen, und jebenf neu eintretenden Arbeiter bekannt zu geben. *

Aufsicht.

§ 20.

Ter Betriebsunternehmer und der von ihm angestellte Aus» fthr hab n darüber zu wachn, daß die Vorschriften der Pol w Verordnung eingehalten werden. Sie sind dafür verantwonlich.

Strafbestimmungen.

§ 21.

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, Wirtz mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Uebergangsbestimmungen.

§ 22.

Tiefe Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Tie Polizeiverordnung vom 12. März 1894 wird mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Auf Antrag kann dem Unternehmer von dem Kreisamt eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften unter §§ 2, o, 6, 11 gewährt werden.

Gießen, den 13. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Merck.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Eberstadt.

Nachdem die Feldbekeinigung in der Gemarkung Eberstadt endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigunsarbeiten von Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirt­schaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäß- Ijeit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes

Freitag, den 6. Sevtember 1907 vormittags 81/2 Uhr

im Saale des GasthausesZum Schwanen" zu Eberstadt statt- ftndenden Versammlung ein.

Tie Versammlung hat:

1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskoften aus­gebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen­gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder ab­gesehen von dem in Art. 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masse- grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürf­nis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;

2. die zur Vollzugskommissron zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schieds­gerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen.

; Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Be­teiligten vorgebracht und beraten werden.

. -öN dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt x)t. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen. der Anwesenden und sind unter dieser Vor- ai^setzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbind­lich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungs­gesetzes ist, wer im Grundbuch als (Eigentümer eingetragen ist. Ser Inhaber einer erblichen Leibe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grund­eigentümer oder befanirte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orjsgerichts als solcher ausweist.

Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der (Ein* toilliguitg des Mannes.

Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat:

zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und

zu 2. Tie Landeskommission, die Sachverständigen und Schieds­richter zu ernennen.

Zugleich fordere ich die außerhalb Eberstadt wohnenden be* teuigten Grundeigentümer lAusmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Eberstadt wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause de- Feldbereiiligungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt

Friedberg, den 6. August 1907.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr Lrrnberger, Krcisamüuann.