1. zur Stadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne das; der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.
Von der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Artikel 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen . entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch iuKvischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.
Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die A'apitalrentensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen-
, schäften, Gantmasscn, Erbmassen, soweit eine Steuer- Pflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;
3. in allen anderen Fallen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten Zinsbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in -Lteueransatz _ zu kommen hat.
Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiermach zur Einreichung von Kapitalrentensteuererklärungen verflichtetmr Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre^ Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen ent die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu Ian en. Tie bei den Bürgermeistereien eintausenden Steuerer- klärungeu werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den Vorsitzenden der betreffenden Veraulagungskomminiouen über; endet werden.
Das Formular zu den Kapitalrentensteuererklärungen, wel- €llt Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuer- pflichttge von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda,
den 29. Juli 1907.
4/te Grotzherzogüchen Steuerkommissariate:
xt. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann.
Sekanntmachung.
Betr.: Tie Abgabe der Vermögenssteuererrlärungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09.
in ar -bes Gesetzes, die" Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kömmission für die Ein- wmmensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk. und mehr besitzenden Betriebsuw- ternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betteiben), die zum crstenmale mit Anlage- und Be- Errebskapltal zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen! oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.
, *in.^ na$ ^Tt. 25 des Gesetzes diejenigen, deren
sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der daraus lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat
f kr e ritmaligen Veranlagung Mr Vermögenssteuer zur Abgabe einer schristlichen Erklärung über dieses Vermögen ver- pslichtet.
Zu birfen ErWrungen sind di« vomGivM Ministerium der Finanzen festgesetzten^Formularien zu verwenden; dieselben sind steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehörens
11 Su.. V€n Landgemeinden der Steuer ko mm iss ariate Gienen, Grunberg', Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahre»;
21 bi^ 30. September dieses Jahres, ohne
daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung ab- zuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuerkom- Mipariat abzuliefern.
Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen weroen die^zVrmularien zu den Steuererklärungen durch rrfnitamn? i| f a r iaZugesendet, an welche die r Sprüngen innerhalb vier Wochen unmittelbar xinzu; enden ;ino.
ftbaugl&en^rt 32 Gesetzes fi»b die Vermögenssteuererklärungen
1. für Mindejährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pfteg-
n gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;
2' bU bCt ^t-uervflicht unterliegen, von
8 "^bstu'.Ulen von dem Steuerpflichtigen selbst
, Eigenen Vermögens, sowohl als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
I Bei Mgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachtest,' daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen I abgezogen werden können, wenn das Bestehen und die Höhe die;er Schulden und Lasten nachgewiesen wird.
Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umstünden einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird.
Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Verpflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungs- xommission abgegeben werden.
Die Formnlarien zu den Steuererklärungen, welchen ein Aus- zug aus dem Gesetz ü^nd der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Pflichtige von der Bürgermeisterei des Won- vrtes zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda,
den 29. Juli 1907
Tie Gwßherzoglichen Steuerkommissariate:
Tr. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann.
Polizei - Bersrdrruttg
für den Kreis Gießen
über die Unterbringung der in Backsleinfabriken (Nufsenstein- buennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeite ,
Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und nut Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1907 für den Kreis Gießen verordnet wie folgt:
§ 1.
Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik (Russensteinbrennerei) ober Siegelet, der seinen Arbeitern Unterkunftsräume überläßt, ist verpfichtet, die nachstehenden Vorschriften einzuhalten:
Wohn - und Schlafräume.
§ 2.
Tie Räume, die zum Wohnen oder Schlafen dienen, müssen den Arbeitern ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witte- rungseinflüsse gewähren und heizbar fein. Hölzerne Baracken sind als Schlafräume unzulässig.
t rübliche Arbeiter, sowie für die auf Ringofenziegeleien beschäftigten Brenner müfsen besondere Schlafräume vorhanden sein Sind ganze Familien auf den Arbeitsstätten untergebracht, so ttnd diesen besondere Schlafräume, getrennt von denen der übrigen Arbeiter, anzuweisen.
§ 3.
Tie Wohn- und Schlafräume müssen mit dem Fußboden mindestens 30 Zentimeter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, festgedielten Fußboden, gut schließenden Türen und einer genügenden Zahl dichtschließenden Fenstern, die sich öffnen Janen und ihrer Größe nach zur Lüftung und Erleuchtung der Raume ansreickien, versehen sein.
Tie Höhe der Wohn- und Schlafräume hat mindestens 2,5 m im lichten zu betragen.
&4.
^^intliche Wohn- und Schlafräume müssen, so ost die Polizeibehörde es für nötig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasser frisch geweißt werden.
§ 5.
Tie Schlafräume müssen für jede darin untergebrachte Person mindestens 10 cbm Lustraum gewähren. Am Eingänge ledes Schlafraumes ist die Größe des Raums (in Kubikmetern) und tue hiernach zulässige Belegschaft durch ein dauerhaftes Plakat anzugeben.
8 6.
Jedem Arbeiter ist eine Schlafstätte (Bettstelle) anzuweisen. Zwei oder mehr Personen dürfen nicht in einem Bett schlafen.
§ 7.
z-^A&er Brennöfen oder in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen Schlafstatten nicht eingerichtet werden.
Ten Arbeitern ist zu verbieten, dort zu schlafen
§ 8.
Jede Schlafstätte muß mindestens 1.75 m lang und 0 63 m breit fein.
Ter Abstand der Unter kante der Schlafstätte von dem Fußboden darf nicht weniger wie 30 cm betragen.


