Ausgabe 
13.12.1907
 
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Wnbringung bcr Gfefiidje 311 beadhtenben SBorfdfaiften mi Jin fügen aufmerksam gemalt, haft Ijicrnadj linboKftänbig

«nvtuigung oer y>qud)e 31t beatytenben ZSorfdjriften mit bern unfügen aufmerksam gemadjt, bafi hiernach imboltftänbige &e* [naje ohne iveiteicß 311 rücf gegeben werden.

1. Das Gesuch ist bei der uuterzeichuetenPrüfuugs- Si 0 in in 1 f f 1 0 n nur dann einzu reichen, wenn der sich Mel­dende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d- h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann vollendetem 17. Lebensjahr und must spateste ns bis zum 1. Februar des Jahres nach- gesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird

Sollten einzelne der nachstehend unter ad aufgesührteu ?rtnpieset Unb^dy cn5erCrba§ Schulzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu voraugcführtem Termin nicht borgelegt werden können so ist gleichwohl das Gesuch bis zu ^^^tpunkt clnzurcichcn und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere Nachfolgen würden. Die Ein- ^Viere muß bei Verlust des An- ? ar1cP E<.rc 11 0 1111 3 putestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen. *

3 Das Gesuch mutz von dem Bctresfendcn selbst g e s ch r i c - e,ft »i°rzu ein Bogen im Aktcnsormat nnäugfim Vapicr S" bcrmenb£n- Auch ist die n ä h e r c A d r c s i e

or,. §2- Witf bem t&elänbe be§ Friedhofs find 6'eftimmte Abteilungen, einerseits für Ein^elgräber (Reihemgräber) und Mar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter rebn Jahren, vorznsehen. 0 1

Anlegung der Einzel- (Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Fried- hofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von mndcrn unter zehn Jahren benutzt werden foU. »frj» \s^enW'cTer.SnitI,tLV die nach dem Urteil eines chLR K X e'nrcr Hebamme den 6. Fruchimonat noch nicht i ^°^n, sind auf den Friedhof zu verbringen aus einer besonderen dafür bestimmten Ltclle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. sTsnn bQrt mc^r lils eine Leiche aufnehmen,

^"^bser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. A^eEeisteret nur abgesehen werden bei Beerdigung ver- ^ovbbner Mutter mit ihren neugeborenen oder nicht ein >zahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstör-

""""

1,80 Meter, die (Araber für Kinder unter 10 Jahren Von Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. ' qm Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be- ttagen, wahrend zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vor neu ist der Hntcr sorgfältigste/Schonung

öet Rachbargräber Anpflanzungen re. herzustellen.

i 6 . hauptverblndungswege sind in einer Breite von kreuzen anzulegen und sollen sich int rechten Winkel

4' Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a £-u 9JV ? /Auszug aus dem Zivilstands-Re-

miter, nicht Taufschein).

b) Ste einiüiUigiing des gesetzlichen Bertre- berrJ^ruÄ dast für die Dauer des ein- )Ä^en Tiensüss die Kosten, des Unterhalts, mit Ein- chlust der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, das: er sich dem Bewerber nnh "h6? rJ brCl' bezeichneten Kosten verpflichte

SefiriHffl bte Kosten von der Militärverwaltung ffrinhhmrr,tükr?em cl\ i,1£f,cr gegenüber für die Eriatzpflicht des Bewerbers als Selbstfchuldner verbürge.

des gesetzlichen Vertreters und des fowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz- Ä ® °der des Tritten, zur Bereitung der "i a^f.gkeitlich zu bpcheimgeu. Uebernimnit

' Vertreter oder der Dritte die in voMeh/n-

^zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung sofern er nicht schon kraft des Gesekes ziir Gewährung des Unterhaltsverpflichtet ist, der gerickst- lichen oder notariellen Beurkundung. ' °er 9Cr,d)t'

C q? v es? nheitszeugnis, welches für ttwelE Schulen (Gpmnafie ReLmna- , « üe< r aJ.,ulen, Progymnv en, höheren Büraer- dm Dir7kwrV Anbau "ärb-rechtigten Anstalten) durch SitrA 15? r- - Avstalt, für alle übrigen ungen Leute behöwe' aikszusL Hk" obtt t,or9C^te Dienst- d) Das Schulzeugnis.

An dos d^bann wird noch besonders bemerkt:

SU pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Universität und die dec- i? ^9^9b'^tten .Hochschulen und Reifezeugiüfse Pßpr ^cr ^wnasien, Realgymnasien und

LAier-Realschulen, sowie Reifezeugnisse f^euanisse sten RealvHa'H^ Schlutzprlstung) der ProLna- nach MusterRealschulen, sämtlich

93 Ä Ä'S' jSÄÄ bSÄ""'"h' SS *

---------S t a°r ck, Regierungsrat Friedyofs Otdtinntz. ------~

für den Friedhof der

o nr r, Gemeinde Nonnenroth. $"« - 's;

von 1 sLso'anmwaen^au^wllwo" ^6°plan im Masjstabe «sÄSSSSS

7- Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkuna Verstorbenen muß auf Verlangen ei:. Reihebeo7äbnisvläü von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden "P & sn J 8; ®ie Gräber dürfen seitens der Anaehöriaen der Berstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Bluinen und niedrige Gegenstände gegiert werden, vorausgesetzt daß die- sewen mcht über den Grabesrand hinausragem

Die Grabemfassungen der Reihengräber müssen nack «"6*» »* «»«

Die Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat r. § O. Wenn durch i'iberragende Bäume oder skraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden Mosterei mtbJm?Wh,"v beC Besitzer von der Bürger- LU5;lre/ei \ ^bseitignng binnen bestimmter Frist ON- m"tbcn' fruchtlosem Ablauf der Frist veran- auf Kostek'desAKgen^ beS Mißständigen

maÜ' solche, welche ein Gewerbe daraus

, ist verbotet »ntz Ueberwölben der Gräber

Ät9en' ^iPffen Särgen und 3eS& 7st Tex- Qr, f Grabstätten können in der Reael rrff

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un regelmäßigen Uiulegen der Gräber ist eirt auf die Dauer weiterer 30 Jahre zu verschone^