Kreisblatt rar de» Kreis Metzen.
Nr. 92
13. Dezember
1907
Kekmmtmachllng.
Das JUfmrterie-Re gim ent (Kaiser Wilhelm II.) Nr. 116 beabsichtigt, in der Zeit vom 16. bis 22. Januar 1908 Schießübungen mit scharfen Patronen in dem Gelände zwischen Alten-Buseck, Daubringen, Mainzlar, Treis a. d. Lumda, Climbach, Beuern, Großen-Busecr abzuhalten.
Geschossen wird von der Straße Alten-Buseck-Daubringen aus hi der Richtung nach Osten an den genannten Tagen von 9 Uhr vorm. bis 3i/8 Uyr nachm.
Das Schießgelände wird mit Posten abgesperrt. Me Straßen, welche die oben angeführten Orte miteinander direkt verbinden, sind ungefährdet.
Besonders wird darauf hingewiesen, daß an den betreffenden Tagen keine Holzarbeiter und Holzsammler sich in den gefährdeten Waldungen aufhalten dürfen.
Die Großh. Bürgermeistereien der hier in Betracht kommenden Gemeinden iverden beauftragt, vorstehende Bekanntmachung wiederholt in ihren Gemeinden veröffentlichen lassen zu wollen.
Gießen, den 10. Dezember 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_______.___________________I. B.: Welüe r.___________________________ Gießen, den 10. Dezember 1907.
Betr.: Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die Gemeindebevollmächiigten.
Das Großlierwüiche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermerstereieu Gießen, Albach, Rlleridorf a. d. Lumda, Allertshausen, Allcn-Bnfcck, Bellersheim, Bettenhausen, Beuern, Birklar, Climbach, Daubringen, Dorf- Gitt, Cbcrstadt, Garbcnteich, Geilshausen, Großen-Buscck, Grüningen, Hansen Holzheim, Kesselbach, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Lollar, Londorf, Mainzlar. Mnschenheim, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oden ansen, Oppenrod,Rödgen,Rüddingshanscn, Rntteröhanscn,Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe, Watzenborn-Steinberg und WeiterSheim.
Nachdem gegen die Bekanntmachung von: 7. November 1907 (Kveisblatt Nr. 84) innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht erhoben worden sind, wollen Sie die in dieser Bekanntmachung angegebene Zahl von Bevollmächtigten zur Vornahme der Ergünznugswahlen zum Kreistag aus dem Gemeindevorstand durch oen letzteren wählen lassen und das entsprechende nach dem folgenden Muster aufzunehmende Protokoll demnächst an uns einsenden.
Als solche Bevollmächtigte können nicht gewählt werden diejenigen Personen, die zu den 50 Höchstbesteuerten gehören. Das Verzeichnis dieser letzteren wird demnächst int Kreisblatt mitgeteilt werden.
In Gießen ist der gesamte Stadtvorstand ohne iveiteres zur Wahl bevollmächtigt.
I. V.: Welckcr.
Protokoll über die Ernennung von Bevollmächtigten zur Wahl des Kreistags.
Geschehen den .
Aulve sende:
Da die Gemeinde . . . Seelen zählt, dem Gemeinde-Vorstand also nach Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zukommt, behufs der obenbemerkten Wahl . . . Bevollmächtigte aus seiner Mitte zu ernennen, so sind deshalb auf die vom Großherzoglicheu Kreisamt erlassene Aufforderung sämtliche Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes zur heutigen Versammlung eingeladen worden und die zur Seite bemerkten erschienen.
Es wilrde beschlossen, daß.......
zur Abstimmung für die Wahl des Kreistags in oben bemerktem Wahlbezirk von dem Gemeinde- Vorstande hiermit bevollmächtigt sein sollen.
____________________ Unterschriften:________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Rotlaufseuche.
Die unter dem Schweinebestand des Konrad Artus IV. in Lang-Göns. Heinrich Heil V. m Lanasdort.
L. Hofmann zu Sie in heim ausgebrochene Rotlauf« senche ist erloschen und die Sperre aufgehoben.
Unter dem Schtveinebestand des Heinrich Forbach zu Eberstadt ist Rotlaufseuche ausgebrochen und Sperre, verhängt worden.
Gießen, den 10. Dezember 1907.
Groß herzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Langermanir.
Gießen, den 10. Dez. 1907.
Betr. : Bösartiger Scheideukatarrh unter dem Rindvieh in der Gemeinde Grvßen-Bnseck.
Das GroßherzoMe Kreisamt Gießen
nu die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nachdem unter dem Viehbestand der Gemeinde Großen- Buseck der ansteckende Scheidenkatarrh festgestellt Warden ist, empfehlen wir Ihnen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit, den Bullmwärtern und Bultenhaltern Ihrer Oknrenrdelr aufzugeben, weibliches Rindvieh, welches aus der Gemeinde Grvßen-Buseck zum- Sprunge zugeführt werden sollte, zurück" zuweisen. Sollte die Krankheit in Ihrer Gemeinde beobachtet werden, so ist uns mrd dem zuständigen Kreisveterinäramt sogleich Nachricht zu geben und dafür zu sorgen, daß die nachstehend abgedrucuen Vorschriften unserer Polizeiverorduung vorn 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen, zur Anzeige gebracht werden.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Verordnung.
Betr. : Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund des 8 1 der Bruridesratsinstrnktion zur Aus- führung der §§ 19—29 des Retchsgesetzes vom 23. Juni 1880
Bekmintmachnng.
Betr.: Die Nachsuchnng der Berechtigung zum einjährig-frei* willigen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrerSchul- z e u g u i s s e die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen !vollen, werden bierdurck aus die nachfolacvden. bei
’ 1. Mai 1894 die Abwehr und Unterdrückung voll Viehseuchen betreffend, werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1902 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßrcgeln für d?n Kreis Gießen oitpeorbiiet
§ 1. Arbald der Ausbruch des ansteckenden Scheidenkatarrh' in einem Orte festgestellt worden ist, darf werbliches Rindvieh nur damt sur Begattung durch euren unverdächtigen Gemeiude- bullen zugelassen werden, tvenn cs druch einen vorn Kreis- veteriuärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der täglichen Krankheit nntersllcht mrd für unverdächtig er* kanrtt worden ist. Die bei dieser Untersuchung als verdächtig er- kannteir Tiere sind so lange von der Begattung ausgeschlossen, bis ihre Uuverdächtigkeit durch den Kre isveterhiararzt bescheinigt wird.
§ 2. Die rrach ß 1 verdächtig befundenen Tiere sind non dem mit der Urrtersuchung beauftragten OrtseiMoohncr der Ortspolizeibehörde anzuzeigcn. Der Wechsel des Standorts dieser Tiere ist bis zu bereu Unverdächtigkeit nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis gestattet. Wird die Erlaubnis zur Ber- briirgung eines verdächtigen Tieres in chic andere Gemeinde erteilt, so ist die Polizeibehörde derselben enitsprechend zu benach- richtrgerr.
§ 3. Das Verbriugeu! vou Kühen und Rindern eures Serrchcu- ortes zu den in anderer! Orten arrfgestcllten Bullen ist verboten»
§ 4. Nach dem Erlöschen der Sernhe in einer Stallung ist die Tesinfcktiou derselben, sowie der Stall- und Pupgerate nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberwachrurg Vorzmvehrnen.
§ 5. Der Ausbruch und daS Erlöschen der Seuche hi einem Orte ist durch Kreisblatt und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 6. Zuwiderhandlrmgen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht rrach bestehenden geseplick>en Bestimmungen eine höhere Strafe Verlvirkt ist, rrach § 66 Ziffer 4 des Reichs* gesetzcs über die Abwehr und Unterdrückrurg rwir Viehseuchen, bestraft.
Äießen, den 20. Oktober 1902.
Großherzig ra s Kr warnt Gießen.
Dr. Vreidert.


