Ausgabe 
13.8.1907
 
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Auf Antrag Tann dem Unternehmer von dem Kreisamt eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften unter §§ 2, 5, 6, 11 gewährt werden.

Gießen, den.........

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Gießen, den 9. August 1907.

Betr. 1 Tesinitorialprüfung der Schulamtsaspiranten und -Asprantinnen im Herbst 1907.

Die Großh. Kreisschulkommifsion Giessen

au die Schrrivorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen hiermit, den Schulamtsaspiranten und -Aspirantinnen Ihrer Schulen von nachstehender Bekanntmachung Kenntnis 311 geben.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

Die diesjährige zweite D e s i n it o r i a l p r ü fu n g der S ch u l a m t s - A s p i r a n te n und -Aspirantinnen soll Montag, den 2 1. Oktober, vormittags 8 Uhr, im neuen Prüfungslokal (Paradeplatz 4) dahier beginnen.

Unter .Hinweis auf § 27 der Verordnung vom 10. Juni 1876, die Prüfungen für das Lehramt an den Volksschulen betreffend, werder: diejenige:: Schulamts-Aspiranter: und -Aspirantinnen, wel­che sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unterzeichnete Behörde zu richtenden, mit Stempel­marken in: Gesamtbeträge von 1 Mk. 50 Pfg. zu versehenden Gesuche, nebst den erforderlichen Anlage:: (Seminarabgangszeug­nis bezw. Zeugnis der ersten Prüfung, Zeichnung und Probe­schrift),

bis spätestens zum 21. September bei der betreffenden Kreisschulkomnnssion eir^ureichen, welche die Gesuche Weiterbe fördern: wird.

Alle diejenigen Prüflinge, welche nicht ausdrücklich von der Prüfung zurückgewiesen oder durch besondere Zuschrift der unter­zeichneten Behörde auf einen späteren Termin zu derselben einbe­rufen werden, haben sich zu der am Anfang dieser Bekanntmachung bemerkten Zeit dahier zur Prüfung einzufinden.

Die Großherzoglichen Kreisschulkommissionen und die Orts­schulvorstände wollen die Schu.lamtsaspiranten ußv. von dieser Bekanntmachun in Kennens sehen.

Dar::: stadl, 11. Juli 1907.

Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten.

V. V.: N o d n a g e l. de Beauclair.

Gießen, den 8. August 1907. Betr.: Die Vertilgung der Feldmäuse.

Düs Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 16. April d. I. (K'reisblatt Nr. 26) beauftragen wir Sie wiederholt^ falls dieses für Ihre Gemeinde erforderlich erscheint, un­verzüglich Maßregeln zur Bertilgrlng der Feldmäuse zu treffen. Es sind von vielen Seiten Klagen unserer Kenntnis über das massenhafte Auftreten der Feldmäuse gekommen, durch welche die Ernte vieler Kornäcker fast vernichtet^ viele Kleeäcker fast unterminiert und verdorben worden seien.

Es ist daher aus bas energischste gegen diese Mäuseplage vorzugehen und zwar nicht nur in einzelnen Teilen einer Gemarkung, sondern in allen Teilen und zwar alsbald und gleichmäßig.

Wir empfehlen Ihnen besonders, Ihr Augenmerk auch auf Oedungen, Wege, Reine 2c. zu richten, da naturgemäß sich die Mäuse hier ruhig weiter vermehren und von hier aus dann die Erntefelder überziehen. Tie Zeit, jetzt un­mittelbar nach der Ernte, dürfte als besonders geeignet erscheinen.

Als wirksame Mittel zur Vergiftung verweisen wir auf die in itnserem zu Beginn dieses angezogenen schreibens aufgeführten Mittel.

Es dürfte sich empfehlen, die Mäuselöcher zunächst fest zuzustopfen und sodann an den Stellen, wo die Mäuse wieder zum Vorschein kommen, vergifteten Hafer (Sacharin- Strychnin-Hafer) in die Locher zu streuen. Das Gift darf ledoch nur durch zuverlässige Personen und nur so ver­deckt ausgelegt werden, daß Wild, Haustiere und nützliche Vogel dasselbe nach Möglichkeit nicht erreichen können. Sie wollerr hiernach das Erforderliche veranlassen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

' Dekanmmaqmrg.

' Betr.: Viehmarkt zu Homberg a. Ohm am 14. August 1907.

Aus Anlaß des am 14. 9t u g u ft in Homberg a. O h stattfindenden Viehmarktes machen wir hierdurch noch einm besonders auf unsere Bekanntmachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseruhe und der Schweinepest (Schweineseuche) vom 13. Juli d. Js. Kreis­blatt Nr. 103, vom 6. Jul: 1904 KreiÄblatt Nr. 79 und vom 14. Mai 1906 Kreisblatt Nr. 57 aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles ans verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lo- thringcn eingeführte oder auf einem Biehmarkt aufgekaufte Ktauenvieh der in unserer Bekanntmachung vom 13. Juli d. Js. Kreisblatt Nr. 103 angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine namentlich auch die auf den Märkten zu Kirchhain angefanfteit und von da eingeführten vor ihrem Austrieb zum Markte einer 12- bezw. 5 tägigen Quarantäne unterlegen haben müssen. Von den Vor­schriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Groß­herzogtun: eingesührt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen.

Ferner bestimlnen wir das Folgende:

1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den beamteten Veterinärarzt und wird nur da:::: zu dem Markte zugelassen, wenn es vollständig unver­dächtig befunden worden ist. Allen Anordnungen des Kreisvete­rinärarztes ist von den die Viehtransporte begleitenden Per­sonen auf das Pünktlichste zu entsprechen.

2. Zucht-, Einlegschweine und Ferkel, welche aus im Groß­herzogtun: befindliche:: unverseuchten Züchte:: stamme::, unter­liegen Beschränkungen in: Transport nicht, doch müssen Per­sonen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbretens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags trans­portieren oder transportieren lassen oder einer andere:: Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein.

Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Her­kunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Name:: der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen.

3. Die beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und sind beim Auftrieb dem diensthabenden Poli­zeibeamten abzuliefern.

4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellen.

5. Vor 7 Vs Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 9V2 Uhr vormittags ist der Auftrieb geschlossen.

6. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft.

Alsfeld, den 3. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Alsfeld.

_____________________________Hölzinger.______________________________

Bekanntmachung.

Bet r.: Schweinerotlauf zu Bettenhausen.

Bei einem Schwein des Hch. Wilh. Br ück e l zu Betten­hausen ist ein Fall von Rotlaufseuche festgestellt worden. Betr.: Rotlauf in' Steinheim.

Bei einem Schwein des Heinrich Kopf zu St ein he im ist Rotlauf festgestellt worden. Sperre ist verhängt.

Gießen, den 10. August 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________I. V.: Langermann.__________________

Gießen, den 9. April 1907.

Betr.: Kontrolle über die im Privatbesitz befindlichen Vov räte an Schießpulver und Sprengstoffen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit Sie unserer Auflage vom 20. Juli d. Js. (Kreis- blatt Nr. 52) noch nicht entsprochen haben, werden Sie an deren Erledigung erinnert.

_________________________I. V.: Frveli ch._________________________

Gießen, den 8. August 1907.

Betr.: Statistik des Weinertrags und des Obstbaues.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießeu

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfiigung vom 6. Ium 1907 iwch nicht nachgekommen sind, werden an deren als­baldige Erledigung erinnert.

I. B.: F r v e l i ch.