diesem Zeitpunkt ab außer bcn mitt der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung 51t nehmen.
8 2.
Tie Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichsund Landeskassen zu dem TLertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowhl in Zahlung als auch zur Umwechselung au- genonnnen.
§ 3.
Tie Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Müuzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Junr 1907,
Der Neichskanzlcr. In Vertretung: (gez.) Frei her rvonStengel.
Polizei - LZcro biutiiß für den Kreis Gießen über die Unterbringung der in Backstemfabriken (Nassenstein- brennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeiter.
Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und.Provinzialordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, wird unter Zustimmung des Meisausschusses nub mit Genehmigung Grobherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1907 für den Kreis Gießen verordnet wie folgt:
§ 1.
Jeder Besitzer einer Backsteiufabrik (Russensteinbrennerei) oder Ziegelei, der seinen Arbeitern Unterkunftsräume überläßt, ist verpflichtet, die nachstehen Vorschriften einzuhalten:
Wohn- und Schlafräume.
§ 2.
Tie Räume, die zum Wohnen oder Schlafen dienen, müssen den Arbeitern ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witte- rungseinflüsse gewähren und heizbar sein. Hölzerne Baracken sind als Schlafräume unzulässig.
Für weibliche Arbeiter, sowie für die auf Ringofeuziegeleien beschäftigten Brenner müssen besondere Schlafräume vorhanden sein. Sind ganze Familien auf den 'Arbeitsstätten untergerbracht, so sind diesen besondere Schlafräume, getrennt von denen der übrigen Arbeiter, anzuweisen.
§ 3.
Tie Wohn- und Schlafräume müssen mit dem Fußboden mindestens 30 Zentimeter über den: Erdboden liegen, mit trockenem, festgediehltcn Fußboden, gut schließenden Türen und einer genügenden Zahl dichtschließenden Fenstern, die sich öffnen laßen und ihrer Größe nach zur Lüftung und Erleuchtung der Räume ausreichen, versehen sein.
Die Höhe der Wohn- und Schlafräume hat mindestens 2,5 m mr lichten zu betragen.
§ 4.
Sämtliche Wohn- und Schlafräume müssen, so oft die Polizeibehörde es für nötig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, lind zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasfer ftisch geweißt werden.
§ 5.
Tie Schlasräume müssen für jede darin untergebrachte Person mindestens 10 cbm Luftraum gewahren. Am Eingänge ledes Schlafraumes ist die Größe des Raums (in Kubiknietern) und die hiernach zulässige Belegschaft durch ein dauerhaftes Plakat auzugcben.
§ 6.
Jedem Arbeiter ist eine Schlafstätte (Bettstelle) anzuweisen. Zwer oder mehr Personen dürsen nicht in einem Bett schlafen.
§ 7.
Brennöfen oder in ihrer unmittelbaren Nähe dürseri Schlafstatten nicht eingerichtet werden.
Ten Arbeitern ist zu verbieten, dort zu schlafen.
§ 8.
, Jede Schlafstätte muß mindestens 1.75 m lang und 0 63 m breit fein.
Ter Abstand der Unterkante der Schlafstätte von dem Fußboden darf nicht weniger wie 30 cm betragen.
§ 9.
Zedern Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnahte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh, Heu oder dergleichen gestopftes oder durchnähtes Kopfkissen und zwei wol- lene, hinreichend warme Decken (Kolter) von mindestens 1.75 m ^änge lind 1.25 m Breite zu geben.
Ter Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 6 Wochen erneuern. Tie Säcke uno Kissen sind nach Bedarf, mindestens aber reden zweiten Monat zu reinigen. Durchnäßte Stroh- matratzen und Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt werden. Drerbei ist gleichzeitig der Inhalt zu erneuern.
Die wollenen Decken sind alle 6 Wochen zu reinigen und in walken.
Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder ftisch gereinigter Strohsack und eine neue oder ftisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu übergeben.
§ 10.
In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschbecken und Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jeder Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch erhalten.
§ 11.
Ten Arbeitern sind verschließbare zulängliche Kleiderbehälter (Spinde) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
K 0 ch g e l a s s c und V 0 r r a t s r ü u m e.
§ 12.
Ten Arbeitern, für deren Kost nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist Gelegenheit zu geben, sich die Speisen und Getränke in einem genügend großen Raume selbst zuzubereiten.
Ter Arbeitgeber hat die erforderlichen Kochgefäße zu stellen und das nötige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreise abzugeben. Zum Aufbewahren vou Nahruugsvorräten ist ein besonderer hierzu geeigneter Raum zu überlassen. Tas Kochen, das Reinigen und Trocknen von Wäsche sowie das Aufbewahren von Nahrungsvorräten in den Schlaftäumen ist untersagt.
Wasser.
§ 13.
Ten Arbeitern ist gutes, gesundes Trinkwasser aus gutgehenden Brunnen oder Wasserleitungen zu liefern. Weiter wie 300 m dürfen diese von der Betriebsstätte nicht entfernt liegen. ,
Aborte.
§ 14.
Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abort, für weibliche Personen eilt besonderer Abort vorhanden sein.
Tie Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, und soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasserdicht aufzumauern. Tie Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlaftäumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 m betragen.
Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Polizeiverwaltungsbehörd.e (Kreisamt) gestattet werden, doch darf der Abstand dieser Gruben von Brunnen nie weniger wie 5 m betragen.
Tie Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, entleert und auf etwaige Anordnung der Lokalpolizeibehörde desinfiziert werden.
Ordnung und Sitte.
§ 15.
Ter Betriebsunternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen/ daß auf der Arbeitsstelle Reinlichkeit, Ordnung und Sitte herrscht. Wenn er nicht selbst auf der Betriebsstätte wohnt, hat er einen zuverlässigen Aufseher mit der Auß'icht zu betrauen.
Ansteckende Krankheiten.
§ 16.
Ter Arbeitgeber darf keinen Arbeiter anuehmen, der an einer ansteckenden Krankheit (z..B. Krätze) leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist sie sofort von den übrigen Arbeitern zu trennen und der Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten.
Besichtigung der Räume.
§ 17.
Tie Unterkunftsräume können von den Polizeibehörden, |Diote von den Gewerbeaufsichts- und Gesnndheitsbeamten jederzeit be-, sichtigt werden.
Verbot des BranntweinausschankS.
§ 18.
Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer oder durch andere (mit seiner Erlaubnis oder Tuldung) ist untersagt.
Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter.
§ 19.
Diese Polizeiverordnung ist in jeder Betriebsstätte auf einer allgemein zugänglichen Stelle dauerhaft anzuschlagen, und jedem neu eintretenden Arbeiter bekannt zu geben.
A u fs i cht.
§ 20.
Der Betriebenuternehmer ■ und der von ihm angestellte Aufseher haben darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Pobzei- verordnung eingehalten werden. Sie sind dafür verantwortlich.
,S t r a f b e ft i m m u n g e n.
™ § 21.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
U e b e r g a n g s b e st i m m u n g e n.
§ 22.
Diese Pvlizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Tie Polizeiverordnung vom 12. März 1894 wird mit diesem Zeitpunkt ausgehoben.


