Kreisblatt nir den kreis Gietzen.
Nr. 58
13. August
1907
Gieren, den 8. August 1907.
Betr.: Herbstmanöver 1907; hier die Abschätzung von Flurschäden.
Das Großherwgliche Kreisamt Gießes an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, in deren Gemarkungen Truppenübungen stattfinden.
Tie im Abdruck nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898 (Neichsgesetzblatt Nr. 24) und der Ausführungsverordnung hierzu vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt von 1898 Seite 922), welche für die Grundbesitzer, deren Grundstücke durch die Truppenübungen beschädigt werden, von Interesse sind, teilen wir Ihnen zur ortsüblichen Bekanntmachung mit.
§ 14. Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des § 12 entstehenden Schäden werden aus den Militärfonds vergütet. Tie Feststellung derselben, sowie der nach § 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß, des Rechtsweges auf Grund sachverständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen b^ben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbau. mitzuwirken. Tie Beteiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen.
I. V.: Langermann.
Zu § 14. Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt diese behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vor- gedruckteu Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen.
Tie Nachweisungen sind von dem Ortsvorstand oder der sonst zuständigen Zivilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen.
Tie Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutretcn hat. Ter Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommisfien an, so hat er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder 2C;) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mitteilung zu machen.
Ist der , Ortsvorstand selb st der Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abcrnten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübuugeng der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Beklumtmachrmg.
Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffentlichen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Maunövern Flurschäden nach Möglichkeit verhüten und Unglücksfällen Vorbeugen sollen.
1. Tie reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schaden möglich, vor den Uebungen abzüernten und nach der Aberntung möglichst bald einzufahren oder a u f S ch o b e r au sehen.
2. Tie zu schonenden Grundstücke sind zu bezeichnen und zlvar:
a) Tie vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Gärten, arkanlagPen, Holzschonungen, Pflanzgärten pp. sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht als solche abgezäumt oder von weither für ledevmanu deutlich erkennbar sind, vermittelst hochstehendes Tafeln mit Aufschrift.
b) Tie vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Samenklee, Samenrüben ^und dergl.) mittelst etwja 2 Meter hohen Stangen mit Strohwiepen.
3. Bei Klartoffeln, minderwertigen Riiben, Tickwurz usw. bedarf 'es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. Tas unterschiedlose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Truppen nur dlas Erkennen der wertvolleren Felder erschweren.
4. T!as Zu schütten und Einebnen etwa ausgehobener Schützengräben soll nicht durch die Truppen silattsinden.
Tie betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zuschütten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür ihnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des Naturalleistungsgesetzcs seitens der Flurabschätzungs- Kvmmissioncn zuerkaunt werden wird.
Tjas Ausfällen und Einebnen der Kvch- pp.-Löcher in den Biwaks ist >L>ache. der Truppen.
5. Tie Flurschützen, Feldhüter pp. werden angewiesen, im Verein mit den Gendarmeriep atrouillen dahin zu wirken, daß durch Zuschauer schaden nicht entsteht, und daß etwaige Schuldige festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
6. Um Unglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Steinbrüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steit- abfällen, außerdem sumpfige stellen im Gelände durch Aufstellen schwarzer Flaggen zu kennzeichnen. Auf möglichst strenge Turchführung dieser Maßregel wird geachtet werden.
Tie Brückendecken sind in Stand zu setzen, sodaß ein Einbrechen von Fahrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet wird.
Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen pp. von dem Manöverfelde.
Es ist im dringenden gesundheitlichen und disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bei allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Trinkwasser längs beider Seiten der Marschstraße aufstellen, sodaß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit den mitgesührten Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf.
Gießen, den 7. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Gießen, am 7. August 1907.
Betr.: Truppenübungen: im Herbst 1907.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien und die Großh« Gendarmerie des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien derjenigen Gemarkungen, in welchen im laufenden Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselben ortsüblich zu publizieren.
Tas Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit der Gendarmerie dahii: zu wirken, daß durch Zuschauer kein schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigen Falls festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
______________I. V.: Langermann._____________
Keluumtmachung, die Außerkurssetzung der Eiutalerstücke deutschen Gepräges betreffend.
Vom 13. Juli 1907.
Unter Bezugnahme auf die nachstehende Bekanntmachung wird zur öffentliche:: Kenntnis gebracht, daß die Einlösung und Um- wechselung der mit Wirkung von: 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Eintalerstücke deutschen Gepräges bis zum 30. September 1908 bei der Großherzoglichen Hauptsteuerkasse, den Großherzoglichcn Bezirkskassen und Untererhebstellen stattzufinden hat.
Darmstadt, den 13. Juli 1907.
Grvßherzogliches Ministerium der Finanzen.
G n a u t h.
Abdruck. Bormet.
Auf Grund «der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 233) hat dev Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§ 1.
Tie Eintalerstückc deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. .Es ist von,


