Ausgabe 
12.9.1907
 
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Nr. 67

1*4. September

1907

Iriedhofs-Hrduung

für den Friedhof der

Gemeinde Bittingen.

Auf Grund des Art. 8 der Landgemellibeordnung und der Artikel 78 und 48 VI 3 der Krns- und Provinzial- ordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, dos Veerdigungs- wesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Ver- nehnurng der Lokal^olizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-9lusschusses mit Genehmigung Großh. Minilteriuins des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 737 vom 13. August 1907 für den Friedhof der Gcineinde Billingen nachstehende Fried- Hoss-Ordnung erlassen:

§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.

§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vor­zusehen.

Für die letzteren bleibt der im Lageptan näher an­gegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Fried­hofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnebmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung ver­storbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstor­bener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein­schaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Tie Gräber für Gewachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be­tragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen k. herzustellen.

§ 6. Hauptverbindungswcge sind in einer Breite von 22.50 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände gegiert werden, vorausgesetzt, daß die­selben nicht über den Grabesrand hinauZragen.

Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Wintel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflänzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge-

sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten wer­den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten des Schuldigen.

d 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis­plätze, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsauffeher anzuzeigen.

§ 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- särgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefüllen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sarg­teile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab, sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14. Beim regelmäßigen Umlegen der Gräber i|t ein Grab bis zum nächsten Uinlegen zu verschonen, wenn hier­für eine Gebühr von 50 Mk. an die Gemeindekasse ent­richtet wird.

§ 15. Tie Genehmigung zur Erwerbung eines Erb- begrabnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem dies­bezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnis- Platz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverstän­digen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnis­stätten sollen nicht abgegeben werden.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 30 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten.

Die Ueberweisung des Platzes an den Erv.>erber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 16. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erb­begräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner un­beschadet des in' § 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erb­begräbnisplatzes zu Beerdigungen zu verfugen, das Erb­begräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler nsw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erb- begräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.

§ 17. Tie Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 18. Unterließ es der Berecbtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Tooeswegen über den Erb- bearübnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes­stamm der Vorzug eingeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, auf dem Begrübnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegrab«, nisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden.

Ist die Familie gänzlich ausgestorben, oder kümmert