2
selbe
1.
d'e mit dem Lageplan übereinslimmende Nummer ledes Grabes,
,, Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ 20. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger- meiperei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- hat zu enthalten: 4
stch niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbeqräb- nrsstätte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten aus den Erb- begräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unter- Haltung durch eine im Kreisblatt zu veröffentlichende Be- kaunimachung auhufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortdauert die Gemeinde zur Einziehung des Platzes und Weiterv«i> gebung desselben schreiten werde. Nach fruchtlosem Per- lauf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zu verfügen.
,, . § Tie Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengraber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den Polizei- lichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, in* J^?änftbfinbr6en au§brücF(i^ auf Reihengräber be-
2. Anträge des Provinzial-AusschusseS, - . . betreffe nd:
tf. Die dritte Jahrhundertfeier der Ludwigs-, ... , U'irversität jn Gießen.
it . bemerkt der Vorsitzende, es werde beantraat dpi- Universität eine Ehrengabe von 20000 Mk. zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen und den Prvvinzial-Ausscüuß ru welcher Zeit und auf welche
<5^ .2, k der Universität übermittelt werden solle
Taber werde vorausgesetzt, daß die Ehrengabe nicht zu wohltätigen und nrcht zu sollen Zwecken vevoendet werde, zu deren ^r- KZ. "oMttS'to "i" *■" ®“‘ tatd> «-» -1« S- ä« VS.SäfSi» b. i e Dienstverhältnisse der unwiderruflich än- ~ m 05gellten Provinzialbeamten.
^lauterte diesen Antrag dahin, daß das im genehmigte Statut nicht die Genehmigung gefunden habe, weil in § 6 Absatz 3 gegen die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen gewesen sei. Der Provinzial-Ausl- schuß habe sich darauf entschlossen, nur „Grundsätze" zu cr- ^ssen und dann statt der Berufung an den Verwaltungsgerichts- des Rechtswegs zuzulassen. Etwaige Be- Gr^nd^bdes^s gegen Beschlüsse des Prvvinzialtags auf
^^0 bes Z 6 Absatz^3 wurden also vor den ordentlichen Ge- ^7 Grundsätze wurden von jedem Ernten angenommen^ ^nzuerkennen fein. Ter Antrag wird einstimmig
^E^lnschlag der Prov i n z i a l ka sse für 1907. T ■f1 ^e11 .den Voranschlag in seinen einzelnen
taten vor und erläutert diese, wobei insbesondere die Rubriken
Y? bcr ?^le, 7 d Licht- und AlasserVersorgung der
^m^^nden, Anhang I, Unterhaltung der Kreisstraßen, II, Außcr- DT^^1hC iunfl€n' Neubau von KreiMraßen, IV, Che-
V, Voranschlag der Siechenanstatt und ttgt^ i^rdenhmeÄubrik 1: Pflege- und Kleiderkosten, berücksich- m Jlu ?"^ang y grueymigi der Prvvimzialtag auf Antrag des Vorscheuden, daß den Krankenhäusern in der Provinz, ivelche Pfleglinge aufnehinen, dre aus Mangel an Raum in die Siechen- anslalt nicht ausgenommen werden können, derjenige Betrag ersetzt werde, der sich aus dem Unterschiede zwischen den Aufwendungen der Provinz für icdcn Pflegling nach Ziffer l a und 2 und der ergibt1*6"1 ^rnverband nach Ziffer 1 zu zahlenden Vergütung Bon dem Beschlüsse deS Pwvinzial-Ausschusscs über die Ausschreibung der erledigten Tirektorstelle nimmt der Provinzial- tag Kenntnis. 0
Auf Antrag des Vorsitzenden werden der Rubrik 5 Aigefugt........ IM Mk
S££?öf Mchen Verein für ländliche Heimatpflege'
Wohlfahrt und Kunstpslege, und auf Antrag des Kreisrats Vveck- mann ebenfalls .... . 100 Mk
Beitrag an den Geschichts* und AltertimisvereiN zu Büdingen' Tre letzteren hundert Mark sollen zur Auszahlung gelangen, sobald der Verein einen bezüglichen Antrag einreicht
Tie der Rubrik 5 z»gehenden 200 Mk. werden dem Reserve- sond entnommen.
Für das Jahr 1908 sind folgende Straßen-Neubauten vorgesehen:
Kreis l s f e l d : Bernsburg-Landesgrenze,
Kreis Büdingen : Calbach-Diebach, 1. Rate, Kreis Friedberg: Groß-Karben-Heldenbergen, bier Ab- zweib nach Sieben, iveitere Rate.
2. Vor- und Zuname, sowie Atter des Beerdigten,
3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. T. ^^waltuna der Friedhofsangelegenheiten
liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen.
Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof- aufseher ob. u y 1
. § 22- Ter Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischntz verpflichtet. tcr^elbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich. Außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu netymen.
8 23. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser sieit zu beiucheii, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, |oiöie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verur,achen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- geführt wird, haftbar.
§ 2f- Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Amveisungen des Friedbof- aussehers Folge zu leisten. v 1
§ 25- Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.
tz 26 Das Mitbringen von Hunden und das Tabak- ranchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. -S, 27- Me auf den Degräbnisplätzen sich ergebenden k- ra‘Ici.. oIJe Kreuze und dergleichen ind unmittelbar in ote dafür bestimmte Grube zu verbringen.
„ S n.2-8\ Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.
8 29. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hossorduung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
, $ 30- ®Ie Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung , entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gcmemderat
Bet Beschwerden gegen Beschlüsse des Gcmeindcrats I
R|k5enWt »e<«w«w
Gießen, den 19. August 1907.
Großhnzogliches Kreisantt Gießen.
__________ 3- : Lan g e r m a n n.
Auszug
“u6 dem Protokoll der 37. Sitzung des Provinzial, tages der Provinz Oberhesserr
vom 29. Juni 1907.
Es kamen zur Verhandlung:
1. Rechnung der Prov inzialkasse und Verwal-, m, r; lUn9rV€ri^t für 19 05.
Bezugnehmend auf ben den Mitgliedern des Provin-hinltl»l,ä rusegangenen Vcrwalwngsbericht über den Stand ^P^vsilzückk ^^^e^ ^^O^vgelegenheiten für das Rechnunasiabr 190^ tt«h
A-^^06.teitte der Vorsitzende mit, daß Bürgermeister Stahl- Rechnung vorgeprüft habe. Tie von ihm er-
Sw^ffn^n&ungen seien inzwischen sämtlich erledigt worden^ PnnSenehnmgte die Kreditüberschreiwngen M L?7°Lsuch^Ljwu^^"0smitt.l und erteilte dem Rechner


