Kreisblatt für den Kreis Siegen.
Nr. 49 --------- ----1 F*
BekanntmachMg.
Betr.: Den unmittelbaren Einkauf der Bedürfnisse der Heeresverwaltung von den Landwirten.
Wir bringen hiermit nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Proviantämter zur Kenntnis der Interessenten und empfehlen den Landwirten gegebenenfalls unmittelbar an die Heeresverwaltung zu verkaufen.
.Gießen, den 21. Juni 1907.
Grvßh. Kreisamt Gießen.
I. V.: Lange r m a n n.
Bekanntmachung,
betreffend den Ankauf von Körnerfrüchten, Hütsenfrüchten, Heu und Stroh durch die Proviantämter in Mainz, Darmstadt, Frankfurt a. M. und Hanau und von Hütsenfrüchten, Blattgewürzcn usw.
durch die Armee-Konserven-Fabrik in Mainz.
Die Geschäftsräume dieser Behörden befinden sich: Proviantamt Mainz: Neue Nniversitätsstraße Nr. 3, Proviantamt Darmstadt: Eschollbrückerstraße, Proviantamt Frankfurt a. M.: Bockenheim, Kasernenstraße, Proviantamt Hanau: bei der Kavallerie-Kaserne an der Lamboystraße,
Armee-Konserven-Fabrik Mainz: Mombacherstraße Nr. 47.
1. Der_ Verkauf der Naturalien unmittelbar an die obigen Behörden ist für die Landwirte ganz besonders bequem und vorteilhaft; die Proviantämter und die Armee-Konserven-Fabrik bieten denselben jede mögliche Erleichterung bei der Einlieferung des betreffenden Naturals; sie leihen für verkaufte Kornermengen unentgeltlich Säcke, vermitteln die Abfuhr vom Bahnhof zum Magazin, verauslagen die Eisenbahnfracht'', Abfuhr- sowie die sonstigen Nebenkosten und erteilen kostenlos Auskunft auf jcd? die Lieferung betreffende Anfrage.
2. Die Einlieferungen können innerhalb der bestimmungs- mäßigen Aukaufszeit bei gutem Wetter an jedem Werktage vormittags und nachmittags (im Winter bis zum Eintritt der Dunkelheit) in die bei den obigen Geschäftszimmern gelegenen bezw. zu erfragenden Magazine geschehen, wenn das Naturell folgende Beschaffenheit hat:
a. Die Körnerfrüchte müssen gut geerntet sein, dürfen keinen wilden Knoblauch und keine schädlichen Insekten oder Spuren davon enthalten, keinen dumpfigen Geruch Huben, auch nicht sehr mit Unkrautsamen oder Unreinigkeiten vermischt sein; ein Viertelliter muß wenigstens wiegen: beim Weizen 189 Gramm, beim Roggen 179 Gramm, beim Hafer 112 Gramm. Da die Landwirte dies in der Regel selbst schwer feftstellen können, so ist es zweckmäßig, dem Proviantamt vorher von dem Haufen weg eine ausreichend große Probe (wenigstens 250 Gramm) in einer reinen (nicht riechenden), starken Düte zu übersenden. Um ferner möglichst reines Natural anbieten zu können, empfiehlt cs sich, die Körnerfrüchte nach dem Dreschen einer Reinigung auf den Putzmühlen zu unterziehen.
b. Die Hülsenfrüchte — Erbsen, Bohnen, Linsen — müssen von der letzten Ernte stammen, völlig reif, trocken und käferfrei sein, einen guten Geruch und ein ewenig gerunzelte Oberfläche haben; mehr als 8 Prozent wurmstichiger Früchte dürfen sie nicht enthalten.
Die. einzelnen Proviantämter vermitteln den Ankauf der Hülsenfrüchle für die Armee-Konserven-Fabrik Letztere kauft auch Gemüse und Blattgewürze (Möhren, Zwiebeln, Sellerie, Petersilie, Lauch sPorrel usw.) dann, wenn die Gemüse von guter Beschaffenheit sind und eine nicht zn hohe Reife besitzen.
c. Heil muß gut gewonnen sein, eine frische Farbe und kräftigen Pflanzengeruch haben ; auch darf es nicht viel schleckte oder wertlose oder gar schädliche (Schachtelhalme, Herbstzeitlose) Kräuter oder Gräser enthalten. K.eeheu wird gewöhnlich nicht angekauft, Grummet nur ausnahmsweise und nur dann, wenn es kräftig und tadellos geerntet ist. Die Militär-Verwaltung bevorzugt den unmittelbaren Ankauf von gut getrocknetem Heu von den Wiesen weg, der auch für die Produzenten am vorteilhaftesten ist, da die Packung und Lagerung des Heus vermieden wird.
d. Stroh muß Roggen-Langstroh sein, darf nicht schimmelig sem und nicht dumpfig riechen, nicht mit Rost- oder Brandpilzen besetzt, auch nicht mit Disteln, Bodengras usw. vermengt ober durch Mäiispsrab boschäd. •’rf' L'itl • Alf fti . I
3. Das Gewicht wird auf Wagen, welche alljährlich voms Eichamt geprüft werden, in Gegenwart des Verkäufers odc dessen^ Stellvertreters unter Aufsicht eines oberen Proviantamts-V amtens kostenlos festgestellt; ein Gewichtsabzug findet in keinem Fal r statt? die Bezahlung erfolgt sofort nach der Abnahme und Gcwich sfest^ Rettung. Mit dem Kaufpreise wird eine Bescheinigung üb e bie* Menge des gelieferten Naturals und die Höhe des erhaltenen^ Geldbetrages ausgehändigt. Das Abbringen des Natural^ m die^ Lager-Räume der Proviantämter rc. besorgen die bei l -rtcreTtf beschäftigten Arbeiter.
4. Als Ankaufszeit gilt im allgemeinen für Roggen, Hase , Heus und Stroh die Zeit von der Ernte ab bis Ende Avril des folg nden Jahres; der Strohankanf wird gewöhnlich noch darüber hinauf bis zur neuen Ernte verlängert.
Der Beginn und der Schluß des Ankaufs der einzelne:: Natin ralien sowie auch die wegen Raummangels erforderliche zcitw.iligel Aussetzung desselben werden durch die Zeitungen und Kreisblä-tterv sowie durch schriftliche Mitteilungen an die Ortsvorstände, Kreisbehörden usw. bekannt gemacht.
5. Bei schriftlichen Angeboten muß den Proviantämtern unh der Armee-Konserven-Fabrik die zn liefernde Menge, der gefordert^ Preis „frei Magazin" und die Zeit der Lieferung möglichst genaft angegeben werden. Eine Postkarte genügt für die Mitteilung^ Gegenangebot oder Antwort wird sofort erteilt.
C. In der Reacl kauft die Militär-Verwaltung „.frei Magazin",^ Nur, loenn es sich um die Abnahme größerer Mengen Produzenten-^ wäre von mindestens 10 Tonnen (= 10 000 Kgr. oder 200 Ztr.) handelt, die sie bereits an einer nut geeigneten Abnahmc-Ränmew versehenen Eisenbahnstation lagern, ferner wenn vorher eine,' Warenprobe geprüft und über den Kaufpreis „frei Bahnhoß Waggon" und die Menge eine vollständige Einigung erzielt ist/ c nn ein Proviantamts-Beamter zur Abnahme und Absendung des Naturals auf Militär-Tarif in das Bezugsgebttt cnlfcnbet' werden.
.. , r^rftches, nicht ausgeschwitztes Heu ist von dem Ankauf „frer Bahnhof Waggon" ausgeschlossen. Der für die Militär Ver-?i waltung sehr erwünschte Ankauf von Heu von ben Wiesen weg! geschieht daher nur „frei Magazin".
7. Um den Ankauf „frei Bahnhof Waggon" im Interesse der' Landwirte mehr zu fördern und um auch die Abgabe des Naturals „ftei Magazin" ftir die Landwirte lohnender zu gestalten, wirds — namentlich ben Besitzern kleinerer Bestände — empfohlen/ sich unter Wahl eines Vertrauensmannes zusammenzuschl'eßenl und ihre Erzeiianisse — zu Wagen- oder Waggonladungen gcsam-- melt — den Proviantämtern anzustellen. Formulare zn Voll< machten geben die Proviantämter kostenlos ab.
8. Den Angehörigen und Arbeitern der Proviantämter und der, Armee-Konserven-Fabrik ist es streng verboten, Geschenk', Trink< gelber usw. zu fordern ober anzunetzmen.
9. Landwirte, welche an das Proviantamt Mainz liefern, haben! dort Gelegenheit, ihren Bedarf an Roggenkleie ans freier Hand zu kaufen.
Gießen, den 21. Juni 19073 Betr.: Wie oben.
Das GroßherMiche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehenden Bekanntmachungen ntcgx lichste Verbreitung zu verschaffen.
I. r3.: Langerma n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Ber-t trieb im Großherzogtum.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern h«t dem Vor-s pand des Vereins mitteldeutscher Bienenzüchter in Frankfurt a. die Erlaubnis erteilt, 3000 Lose einer zum Besten der Ausstellung des Deutschen bienenwirtschaftlichen Zentralvereins undi der deiitsch-österreichisch-ungarischen Vienenwirte in Franks furt am 12. August 1907 zu veranstaltenden Verlosung von bienenwirtschiastlichen Geräten, Produkten usw. innerhalb des! Großherzogtums zu vertreiben.
Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver-^ losui.gsplan dürfen 15 000 Lose ä 0.50 Mk. ausgegeben werden./ Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu^ lassungsstempel versehene Lose gelangen.
G i e fi c n ben 6. 3uli 1907.


