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.. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
Die rurch ß ß •
n . Z 17.
<rv .^u^?Ett zu den Leitungen.
hrta «?b Ge»nemde sowie deren Vertreter oder Beauftragte Haber, f^^cht des lederzertigen Zuganges zu sämtlichen Räumen^ m welchen die Wasserleitung verlegt ist. '
§ 18.
Beschwerde.
q, .,E Widersprilchder Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse, ^nne/9rrfUTÄ 51 .den Kreisausschuß angefochten
den (Art. 43III 4 der Kreis- und Prvvinzi-al-Ordnung).
Allendorf a. Lda., den 15. Mai 1907.
.Die Grvßher^ogliche Bürgermeisterei.
Rein.
§ 12.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, berechtigt, alle Zweigleitungen, welche nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen $ä"Si *3,"6S. **t •* -• *
. der Leitung.
Die Gemeindeverrvaltunss ist den Wasserbezugsberechtiqten tuJ? lttod äur Reinhaltung ^des- unb der Leitung dient oder ztoeckmäßig erscheint sowie a^€ Handlungen, welche geeignet sind
Reinheit des Wpssers zu beeinträchtigen, unterlassen toerden' AEbsoudere ist sie^verpflichtet Darüber zu wachen und dafür zu . daß die vLxrnd- und >Lchlamni fange, Quellen kam mern
Hunnen, die Einsteigräume dazu sow7e L ^d^espült^§m^^^ m ^Semessenen Zeiträumen gereinigt
Namentlich hat sie auch streng darauf zu achten daß der Robe-
** Betreten der EinsteigLume nur in tadellos sau^r??n Anzug voniimmt und bei denjenigen Einsteigölfnungen welche über tvastergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteiaen den miÄTSt M" tfftfrrnt lmb toc,m Elch torgfüS
;,RM„n> menntt zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ch § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 18S7 über die C-Sunfle-'J bie bewaffnete Macht im Frieden ermitt-lten ,L"schllktzlich eines Auffchlagrs von Fünf v»>u Hundert, pro Mowat Juni 1907 für -en Lieferung^ verband Gießen pro 100 Kilogramm betragen:
Hafer Mk. 22.60 Heu Mk. 6.30, Stroh Mk 4.20.
Gießen, den 5,*Juli 1907.
Für Eloseteinrichtung ..... 5
Für eine Badeeinnchtung *5 jq Gartenanlagen mit Leitunasanschlnß. . . . i_in
Bauzwecke
Springbrunnen . . . . * 10—50
2. Erhebung. Wird der Wasserzins nicht'in der von l^r Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so erfolgt dessen Beitrei- dung noch den Bestimmungen über die Gemeindeforderungen. Bei läng^' als ein Vierteljahr verzbgerter Zahlung ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung voll der Straße oder im Haus absperren zu lassen und zu plombieren, wobei die Plombe nicht verletzt werden darf, auch ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung abtrennen zu lassen, wobei die Kosten dem Besitzer zur Last fallen.
™ § 14.
e 11 tu e n der Gemeinde z u Vorkebrunaen »L „^.schcrhaltung des Leitungswassers MMMSK Bl®
Wngc des'RÄAs^ b«
ß-MNM-MZ ZS-SSMM
§ 15
der
». t SgvWÄ schriften genau nachzukommeu schlichten Bor-
O 8 16.
m • □ .» -c _>r .tv i d Lr ha n dlu n gen ^^Ämmungen in die
20 Mk, deren iniSL™' Ee Konventionalstrafe von 2 bis Venvaltung festgesetzt wird 1 ln?^^ ^nFalle Vvii der Gerne in do Werkskasse zu enttickten iü K .Gemeinde bezw. Masser- dieser Kvnventionialst'Mst: erfola/wie r. Beitreibung!
stiroerungen. ~ ‘ Beitreibung der Gemeinde-
Kekanntmachusg.
B e t r. : Viehmarkt zu Msseld am 10. Juli 1907
b(£ am 10. Juli in Als-feld stattfindenfeil chtviehmarktes machen wir hierdurch noch einmal besonders auf unsere Bekanntmachungen, bett-. Maßregeln zur Abwehr ^Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und Schwmwpcst ^chnwmescuche) vom IS Mörz d. Js. — Krrisblatt -<T- dJ4 chwr 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr 79 nnN ".Mm 1906 - Kreisblatt 97? 57 — E
W1 Anfügcn, daß hiernach alles aus verieuchten Bezirken' inS- ^«ttembera,
morft ^Utt emgeführte oder auf einem Biey.
¥ ^unserer Bekanntmachung vom
z-ii iöwle 37 “ «"gegebenen Quarantäne
rinw 12^ ft,,« k?x Grvßherzogtum ciugefühnen Schweine oiogigen Quar.rntane vor ilwem Auftrieb ium Markte unterlegen haben müssen. Bescheinimmg hinüber ff! den, uberwacheiü>cn Kreisveterinävarzt vorzuzeigeu
Ferver ^stimmen wir das Folgende:
"k, ftocB mif den Markt darf nur von der Romröder
«SÄÄffi
•Afiä L Ä KÄ^Ä'ÄS bon^ w01 Ewßh. Kreisveterinärarzt. Men
von diesem getwffencn Anordnungen ist von den die Bied- spreche begleitenden Personen auf das Pünktlichste iu ent , 3-.'3“§‘fr Einlegeschwei,i« und Ferkel, welche aus im GroL. besmdlichm unverseuchten Zuchten sta,innen, unterliegen ^?lA,kr:l,1^en nn Transport nicht, doch müssen Personen ^ ül^Cnchttuno'^in^' ^'lbietcns vde-r Verkaufs 'oder
«~S& K ibÄ'Ä'ttrE's,*; eS& iX“r“1*“ *’*’"•«°»«• »"«■,< » Zeugnisse sind von der Qrlsvoli.zribckörde cs»-.
der Sö^veme auszustellen u nd müssen Ort und des Erwerbs der Schioeine, deren Alter u d ^bl und 'm Namen der Besitzer angeln, deren Zuöst sie entsmmmm
Großherzoglichcs Kreisault Gießen.
_____________Tr. Breidert.
Bekanntmachung.
Betr.: Rotlauf in Steinbach. A
Die unter dem Schweinebestaich des Heinrich Walb zit Sperre' aufgehob^"^^^" Rotlauffeuche ist erlichen und diq Gießen, den 5. Juli 1907.
Großherzogliches Pclizeiamt Gießen. __2- V.: Lange r m a n n.
Betr.: Statistik des Weinertra^^ und desl^ObstbaüE^ 19°7* Das Großherrogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Biirger»neistcrcien des Kreises.
Eckdiping unfe«r Auflage vom 6. Juni 1907 Em h°t im Rückstände sind, toerden Sic hiermit Mit <ynjt von q Dagen erinnert. ;
I- B.: Froelich.


