30

24,4

10 Millim. Mhvcite 0,8 Siilogr. und 2,4 Millim. Wandstä^

5n " " 1<25 2,7

25 " " J'? " » 3,0 "

ä 2,5 3,4

25

3,4

32

5,7

38

45

50

3,6

4,5

5,3

10,1

12,1

15,2

19,9

3,5

3,7

4,0

. . 4 1100 _ 2- 10 , 2- 5 w 5- 20

. 50 Pf.

25

;; 8

8

8 %

9

9 "

mindestens folgende Gerichte

/z 40 50 60 80 100

I 2?re!civ geräumig?, vollständig entwässerte und solid

abgedeckte -schacht« zur Unterbringung derselben angelegt werden

I Lcr Haupthahn und eventl. der Wassermcsser und die Zu- Icituiig zu demiclbcn muffen vor ,eder Beschädigung geschützt und 1° ausgestellt fern, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich Ist. * i

Jede Hauseinrrchtung kann, bevor dieselbe dem Gebrauch über- wiesen wird oder bevor dre Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, mittelst dericlbcn Wass.r aus dem neuen Wasserwerk zu entnehmen, seitens der Gemeinde einer Besichtigung und einer sbrobepressung aus das Doppelte des natürlichen Drucks, jedoch M der Regel Nicht über 15 Atmosphären unterworfen werden, wozu der Unternehmer, welcher die Hauseinrichtung fertigt, alle und die Hulfskraftc bereit zu halten hat. Tiefe Prüfung Sksch'kht tvahrend der Bauzeit aus Stiften der Gemeind« durch die A;ule,tung Be, e,ner nachträglichen Prüfung fallen die ent- nbhcuden Kv steil dem Hauseigentümer zur Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf finden kam, ^memde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug statt- mc Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übep- nlinrnt die Gemeinde ledoch keine Berpslichtuiig oder Gewahr für deren Güt« und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. 6 v J

§ 9.

Benutzung und Unterhaltung der G eb äud eleitnn gen.

Jeder 9Rangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen ron 3<lpfhähnen ist alsbald und ^urd). .den Hausbesitzer ab stellen zu lassen.

Benoten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es Erboten ist weiter jede Ber- 9r^§ Urnb Sn Laufeillassen desselben.

Verboten ist ratter jede Handlung, durch welche der Gang des Wassermesters beeinträchtigt wcrd.n kann

L härterer Frost ein, so sind, soweit die Klosetts mit WiNerleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, wählend der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und wahrend des Winters leer zu halten

§ 10.

- . . . Feuerhy drunten.

Hydrslanten und Feuerhähne dürfen nur bei Feuersgefahr, nicht' 5^ % Äderen Zacken benutzt loerdeii. Tie GemeindtoertvA- Bp 9 Y-'c!e bcn Plomben zu versehen, die nur

bei Feuersgefahr gelost iverden dürfen. Jeder Gebrauch der 16 bmnen 24 Kunden der Gemeindeverwaltung an-

ttbA'bT&iS.l"'" "* »*«»* O -^ebcr ffl verpflichtet, während des Brandes seine

N?'^9 f ^äuPrUng Löschmamischast zu stellen. Teil

@emCei^f|Clenh,a6me' dlbgabe nach Wafserrnesser-

8 11.

r m Masserzins.

hl1t. LJ? £2?^ ^-r Messerzins wird alljährlich von einer

^TnemI^r'at ^ugewtzten Kvmmission mit Rücksicht auf den

Äfspärw» mnr?s

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WMMWS

eingebaut finb', ift bie Gemeinte teverfjtigt, aber nicht ver­pflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lasseii und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innev- halb der Privatgrundstücke auf 12 Atmosphäreii Wasserdruck Käufen zu lassen und l-at der Grundbesitzer hierzu die nötige Dckfe und die Pretzpuinpe zu stellen oder durch seinen Jii- stallateur stellen zu lassen. Durch die von der Gemeinde vor- genommen« Prüfung übernimmt dieselbe keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch ton Zuleitungen ist dem Rohr- Meister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Absperrung der Straßenleitung vorge- uommen werden kann. J

§ 7. X

Lage un d Material der Zuleitungen.

.. We">' und soweit eins die Anmeldung zum Anschluß an $'« wbejua auf die Ausführung der Sansleitung

nicht besondere Vorschriften gegeben werden, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

. Flle Teile der Leitung, welche außerhalb der Gebäude in M Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1 50 Meter tie hpgfn. aic Verlegung von Röhren durch Dung- oder Ab- rnttsgruben ist auf das strengste iiutersagt. Als Material werden ui erster Linie gußeiserne Mnfsenröhrcn von 25 Mitti- ineter -an aufwärts empfoWn, doch werden auch schmiedeei'seriie so- gusgeschlosftnlvaii.siertc Röhren zi,gelassen. Blciröhren werden

"--- ff Ci1*,**

Schmicdeiserne Röhren müssen und Wandstärke haben:

hmx Irr 1Jiüf[cii folgende gleichmäßige Wandstärken

dind Mindestgervichte (einschl. Mrfffe) pro laufenden Meter haben- fiel 25 Mrllim. Lichttveite 7,5 Kttogr. u. 7-/2 Millim. Wandstärke 8

tingetoe^Sfio^Mg111^ buct£) ciw> vom Gemeinderat i Erden bere chnet:

2. Mr kde^SaÄbalp.» """ -ine Brnndtaxe von 6 Mk.

und M-°>- wohn. pro^ahr 6 .

4:

5- Für Bäckereien * * * * . .

6. Für Metzgereien e

®i"&efei,e.ä Stück »wßo,eh ab Saugkaib

4,5

i nde Zahle11 und Gewichte gelten für einen Betriebs-

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§ 8.

Gebändeleitungen.

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wird auch, wo keine WassernEmpfohlen

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