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timsvlan für den tireir wiegen.
1907
9. Juli
Nr. 48
Krlwnutmachnilg.
Ilii Anschluß an unsere Bekanntniachungen vom 15. März 1907 (Meisblatt Nr. 19), Dom 11. April 1907 (Kveisblatt M. 25) und vom 6. Mai 1907 (Kreisblatt Nr. 31) bringen wir zur öffentlichen Mnntnis, daß wir Hisset V der Bekanntmachung vom 15. März 1907 und den Schlußsatz der Bekanntmachung vom 6. Mai 1907 aufgehoben haben, sodaß mithin der Handel im Umherziehen mit Klänenvieh wieder -sreigegeben ist.
Fortbestehen dagegen bis auf weiteres die in den genannten Bekanntmachungen an geordneten Qu a r a n 1 ä u e nr a ßre g c l n für alle Klauen- tiere, die mit den dort genannten, zur Zeit noch als verseucht geltenden Ländern in das Gro ß Her- Ko gtunl eingeführt werden. Diese Maßregel wird besonders auch bei den auf Viehmärkten Zuznlassendcn Tieren in Anwendung gebracht, und zwar in der Weise, daß alle von außerhalb des Ottwßherzogtums kommenden Klauentiere, üoit denen nicht glaubwürdig uachgewiesen wird, daß sie nicht aus verseuchten Ländern stammen, nicht eher zum Viehniarkt zugelasseu werden, bis sie die vorgeschriebene Quarantänezeit in seuchen freiem Zustande durchgemacht haben.
Auch besteht unsere Bekanntmachung vom Ul. April 1907 unverändert weiter.
Gießen, 2. Juli 1907.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
_______________I. V.: Lang ermann.__
Kekanntmachnng.
Betr.: Ten Voranschlag der Stadt Gießeli für 1907.
Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung der K o m m n n a l b e d ü r f n i s s e der Stadt Gießen im Rechnungsjahre 190 6.
Tie Pwvinzialhauptstadt Gießen erhebt für das Rechnungs- jahr 1907 an Umlagen 120 Prozent von der staatlichen Ein- kommensteuer und den doppelten Grundzahlen der Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer.
Ferner kommen zur Erhebung:
y. von den Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinde 10 Prozent von der Einkommensteuer und den doppelten Grundzahlen der Grund-, Getverbe- und Kapitalrenten steuer,
2. von den Mitgliedern der katholischen Kirchengemeinde dieselben Zuschläge.
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, und zwar in den Mörmter: Mai, Juli, September, November 1907, Januar und März 1908 erfolgen soll.
Tie Veröffentlichung vorstehender Uebersicht ist in der Beilage Nr. 19 zum Großh. Regierungsblatt vom 25. Juni 1907 erfolgt. Von demselben Tage ab läuft die vierlvöchige Frist zum Vorbringen von Reklamationen, welche gegen die Erhebung von Umlagen überhaupt gerichtet sind
Gießen, den 2. Juli 1907.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Dr. V r e i d e r t.
Wimmtmachmig.
Vetr.: Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus dem Wassertverk der Gemeinde Allendvrf a. Lda.
Wir bringen hiermit das nachfolgende Ortsstätut über den Bezug von Wasser aus der Gcmeindewasserleitung zu Allen- dorf g. Lda. zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 28. Simi 1907
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
. I. V.: Froelich
Hrlsflatttt
über
den Bezug von Wasser' aus dem Wasserwerk der Gemeinde Atteudors an der Lumda.
Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Groß- herzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. April 1907 zu Nr. M. d. I. III 3491 das Nachstehende angeordnet.
§ 1.
. Berechtigung s u in Wasserbezug für den Hausgebrauch.
Tet Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Atlendorf,a. Lda. kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des
betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Allendorfa. Lda. gestattet werden, tvclcher sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasstrzins entrichtet. _
Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in welchen noch keine Leitungen liegen, behalt sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2.
Unterbrechung der W a s s e r l i e f e r u n g.
Eintretende Unterbrechungen der Wasselieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen km die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
§3.
Berechtigung zum W,asserbezug für G arten begieß u u g und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.
Wenn reichlich Wasser vorhanden ist:
Für Grundstücke an Wegen, in welchen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
§ 4.
Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken.
Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für geloerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasscrliefernng oder von Wassermangel den Bezug zu gelverblichen Zwecken so lange einzuschräuken oder zn verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. ' ''
§ 5- u meldun g.
Wer aus der Eiemcindewasserleitung Wasser beziehen Wits, hat dies auf denk Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber genhemigten Satzung für den Bezug von Wasser imt> der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen an- zuzeigen.
Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer alten Bestinimungen, welcher in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen dem- nächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, labgesehen von dem Fall in § 7, zum Wosferbezug für sein Besitztum lauf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privlatleitung mit dem Hauptrohc oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor AbÄuf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft daH Uebereinkommen stillschweigend lveiter und kann nur unter Be- oblachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattfind en den dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden.
Wenn der Besitzer fein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er solange selbst haftbar, als der neue Ertvcrber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreteu ist.
§ 6.
Zuleit ii it g.
Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, welche sich bis zum 1. Dezember 1905 zum Masserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, wird dieselbe die Zuleitung vom Hauptrohr in der Straße zur Grundstücksgrenze oder bis etwa ein Meter innerhalb desl betreffenden Grundstücks auf ihre Kvsten Herstellen und etnui für nötig errichtete Wassermcsser liefern und anbringen lassen. Ate nötig werdenden M.auerdnrchbrnckte bleiben jedem Besitzer über-^ lassen. Wird der Mauerdurchbruch nicht rechtzeitig vorgenommen, so tvird die Zuleitung unter allen Umstünden nur bis zur Riauer geführt. Ist die OZebändeleitnug bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Mbände- leitung fällt die Verbindung derselben mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. , ~ inA-v
Bei späterer 9lnMeldung (nach dem l. Tezeniber lOOa) geschieht die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften von Seiten der Gemeinde . auf Kosten dev Antragstellers: die Zuleitung nebst Wassermc,ser und Mupt- hahn bleiben jedoch auch in diesem wie im enteren Falle Eigentum der Gemeinde. Dieselbe besorgt, soweit die Zuleitung usw. jauf gemeinl-eitlichem Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihw Kvsten, tvährend die Anlage und Unierhaltting der aus Prwat- besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßcnabsperrschieber oder Ventile


