Ausgabe 
8.8.1907
 
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Ureisblatt sm »en Kreis Gietzen.

Nr. 57 8. August 1907

Gießen, den 31. Juli 1907.

Betr.: Fleischbeschau; hier: Unterrichtskursus am Schlacht- Hos zu Gießen.

Das Großherzogliche Kreismnt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, binnen einer Woche zu berichten, ob in Ihrer Gemeinde und in welcher Zahl Teilnehmer zu den im Gießener Schlachthofe vom 2. bis 28. September und vom 1. bis 28. November l. Js. stattfindenden Unterrichtskursen für nicht tierärztliche Fleischbeschauer vor­handen sind.

Sofern innerhalb einer Woche keine Anzeige von Ihnen erstattet wird, unterstellen wir, daß keine Teilnehmer in Ihrer Gemeinde vorhanden sind.

_____I. B.: Froelich.___________________

KrKamllMachMI.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lollar.

In der Zeit vom 8. bis einschließlich 23. August liegen Werk­tags aus dem Rathaus zu Lollar die Arbeiten des II. Abschnitts (Besitzstandsausnahine) der Feldbereinignng Lollar einschließlich des zugezogenen Teils der Gemarkung Wiejeck zur Einsicht der Be­teiligten offen:

Es sind dies:

a) über die Gemarkung Lollar:

4 Bände Besitzstandsoerzeichnisse,

2 Bände Gütergeschosse,

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, die Bonitierllngskarten,

b) über den zugezogenen Teil der Gemarkung Wieseck: 1 Band BesihstandSverzeichnis,

1 Band Gütergeschosse,

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, die Bonitierungskarten, sowie das Protokollbuch.

Termin zur Entgegeimahme von Einwendungen hiergegen und eventuell Wahl eines Mitgliedes zum Schiedsgericht findet da­selbst statt:

Samstag, dcu 21. August 1997, vormittags 8*/a bis 91/, Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nicht- erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

, Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und 311 be­gründen.

Friedberg, den 1. August 1907.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Kreisamtmann.

Bekanntmachung.

Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast zur Ent­wässerung in den Fluren I, II, VIII, XI, XII und XV der Gemarkung Steinbach, Kreis Gießen.

Mchdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in Flur I, II, VIII, XI, XII und XV der Gemarkung Steinbach Antrags auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft gestellt worden ist, und das Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Land­wirtschaft, Handel und Gewerbe, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschast unterm 25. Juli dieses Jjahves angeordnet hat, wird hiermit zur allgemeinen Kennt­nis gebvacht, daß^die Vorarbeiten hierzu vom 24. August bis einschließlich 6. September l. Js. tiuf dem Amtszimmer dev Großh. Bürgermeisterei Steinbach zur Einsicht sämtlicher Grund- eigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen.

Gleichzeitig lverden diese Grundeigentümer zur Versammlung und Beschlußfassung, sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf

Montag, den 9. September I. I s. vormittags 9 Uhr

in das Gemeindehaus zu Steinbach vorgeladen, unter Andrv- hung des Rechtsn.achteils, daß die Nichterschienenen, sowie die Nrchtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistim­mend, mit der Wiahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Llussührung später nrcht mehr gehört werden.

Diejenigen Grundeigentümer imb Wassernutzungsberechtigten, die an den Unternehmungen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen.

werden hiermit aufgefordert, etwaige Einsprachen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprachen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungs­ansprüche gegenüber dem Unternehmen gellend gemacht werden könnten.

Gießen, den 31. Juli 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

________I. B.: Langermann. ___________

Gießen, den 6. Aug. 1907. Betr.: Die Verhütung der Entstehung von Blatternepidemien. Das Großherzoglicye Meisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Wir wollen Ihrem Bericht binnen 2 Wochen darüber entgegen sehen:

1. ob und welche Betriebe in Ihrer Gemeinde vorhanden sind, die sich mit der Aufftapeluug und Sortierung von Lumpen befassen?

2. wre viele Personen (getrennt nach dem Geschlecht und unter Angabe der Zahl der erwachsenen und der jugendlichen Arbeiter) zurzeit in diesen beschäftigt werden?

________I. V.: W e l ck e r.___________________________

Und kannte Leiche.

Am 11.,d. Mts. wurde hier vor dem Hause Klostergasse 43 die Leiche eines unbekannten, dem Arbeiterstande angehörenden Mannes aufgefunden, der infolge eines Herzschlages verschieden :st. Dessen Personalien sind noch nicht bekannt.

Es wird um gefl. Bekanntgabe in dortigem Kreise und im Ernuttlungssalle um Mitteilung hierher ersucht.

Photographie steht auf Wunsch zur Verfügung. Kleidung ist aufbewahrt.

Beschreibung:

40 bis 45 Jahre alt, 1.74 Dieter groß, dunkelblonde Haare, Schnurrbart und Mücke, kräftige Gestalt, graue Augen, lücken­hafte Zähne. Kleidung: Weißrot und blaukariertes Hemd, Manchesterhose, graue Stoffweste, wollene Weste, dunkler Sack­rock, weißer Umlegekragen, halblange Stiefel. IV LK 830.

Frankfurt a. M., den 16. Juli 1907.

_________Der Polizei-Präsident._______________________

Bekanntmachung.

Betr.: Nauschbrand bei einem Schaf der Ludwig Balser Wwe. zu Steinbach.

r einem Schaf der Ludwig Balser Wwe. zu Stein, bach rst Nauschbrand festgestellt worden.

Gießen, den 7. August 1907.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

__I- V.: Langermann.

Blkanntmachung.

Betr.: Erlaß einer Polizeiverordnung über das Befahren der Kaplansgasse zu Gießen.

Die nachstehende Polizeiverordnung für die Stadt Gießen bringen wir wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 5. August 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Petr.: Wie oben.

Volizei - Verordnung.

Aus Grund des Art. 56 der Städteordnung wird nach An­hörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16. März 1899 zu Nr. M. d. I. 7375 für die Provinzialhauptstadt Gießen ver­ordnet wie folgt:

§ 1

Das Befahren der Kaplansgasse mit Fuhrwerken ist nur in der Richtung von der Bahnhofstraße nach dem Kreuz zu gestattet.

§ 2.

Alle durch die Kaplansgasse gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366 pos.,10 des Reichsstrasgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Gießen, den 27. März 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

M u b l.