Ausgabe 
6.12.1907
 
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Bekanntmachung.

Droschkenbesitzer Konrad Junker dahier hat die Er- laubnrs erhalten, eine Droschke mit der 9h'. 1 nach Maßgabe der Polizei-Verordnung für das Droschkenfuhrweseu in der Mrovmz-ial-H<luptstadt Gießen von jetzt an fahren zu lassen

Gießen, den 30. November 1907.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

________Ncinh a x t.

b) D i e Einwilligung des gesetzlichen Vertre­ters mit der Erklärung, daß für die Dauer des ein­jährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein­schluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh­nung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Erfatzpsllcht des Bekverbers als Selbstschuldner verbürge.

Tie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des TrUten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz­lichen Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstchen- dem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht­lichen oder notariellen Beurkundung.

0) Eih Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymna- slen, Ober-Realschulen, Progymnasien, höheren Bürgcr- schulcii und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist.

a) Das S ch u l z e u g n i s.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

zu pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse,, für die Universität und die der- felben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für i te Prunn der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sowie Reifezeugnisse (Zeugnisse ? ' £lc bestandene Schlußprüfung) der Progymna- sien, Realprogymnasien und Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehrordnung vom 22. Novem- Jnnn-i1888 ~ Nenabdruck Reg.-Bl. Nr. 68 von o . ^0001 ausgestellt sein müssen.

QQ J01? n?llÖCU ?u,f die Bestimmungen der §§ 88, 89, J3 iinb 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.

Großherzogliche Prufungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige zu Darmstadt.

?er Voriitzeude: v. Starck, Rcgicrungsrat

Hießen, den 5. Dezember 1907.

/oeU.. Erhebungen über die im Großherzogtum Hessen doinrzilierten Blinden im schulpflichtigen Alter.

Das Grohherzogliche Kreisamt Gicssen

an b8c Schulvorstände des Kreises,

Wir sehen binnen 34 Tugen Ihrem Berichte darüber wie viele blinde uni? hnMlinde Kinder in schul- pflichtigem Alter sich in Ihren Gemeinden befinden, unter

Angabe von Namen und Alter der Kinder wtb Grad der Blindheit. Da der Kreistag beschlossen hat, die für arme Blinde in der Blindenanstalt erwachsenden Wegekosten aus die Kreiskasse zu übernehmest, wird für die Zukunft zu erwarten sein, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird.

___________________I. V.: Welcker. _______________

Bekanntmachung.

Betr.: Gesuch des Karl Bänninger zu Gießen iint Geneh- migung zur Anlage einer Eisengießerei.

Karl Bantt inner zu Gießen beabsichtigt auf feinest Grundstücken Flur XIII Nr. 175/10, 1825, Fl. XIV Nr. 4, 2426 der Gemarkung Gießen eine Eisengießerei zu errichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet aus dein Bureau des Großh. Polizeiamts Gießen zur Einsicht der Interessenteil offen. Etwaige Ein­wendungen sind binnen dieser Frist bei Meiduug des Aus­schlusses bei Großh. Polizeiaint Gießen vorzubringcn.

Gießen, den 4. Dezember 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________________I. V.: W e l ck c r.

Bekaliururachrnrg.

- Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden erinittelten Durchschuittsmarktpreise, einschließlich eines Aufschlages von Fünf vom Hundert, pro Monat Novem­ber 1907 für den Liefernngsverband Gießen pro 100 Kg. betragen:

Hafer Mk. 19.86, Heu Mk. 7.35, Stroh Mk. 5.25.

Gießen, den 4. Dezember 1907.

Großherzoqlicves ureisamt Gießen.

___________________________Dr. Breidert.__

Gießen, den 5. Dezember 1905.

Betr.: Die Aufnahme der taubstummes: Kinder in die Taubstummen-Anstalten des Landes.

Das Grofsherzogüche Kreisamt Gießen

au die Schulvorstände des Kreises.

Wir sehen Ihren Berichten darüber entgegen, ob in Ihren Gemeinden taubstumme Kinder vorhanden sind, welche das zur Aufnahnie in eine Tanbstummeu-Anstalt erforder­liche Alter erreicht haben.

Die Kinder müssen am 1. Mai des Aufnahmejahres das 7. Lebensjahr vollendet, dürfen aber das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Die Aufnahme erfolgt stets aus die Dailer von sieben Jahren.

Sollten sich aufnahmefähige taubstuunue Kinder in Ihren Gemeinden vorfinden, dann wollen Sie sich über die Verhältnisse der Elterii der Kinder ausführlich äußern und sich hierbei des nachfolgend abgedruckten Formulars, dessen einzelne Rubriken sorgfältig auszufüllen sind, be- drenen. I. V.: Welcker.

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