Ausgabe 
5.11.1907
 
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. § hegt

bie mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ledes Grabes,

weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- sargen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ift verboten

8 13. Tre Grabstätten können in der Regel erst nach Ablaus von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benuvt ^er^n- In Ausnahmefallen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sara- teile, Kletderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei ntcht völlig verweste Leichenrcste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14- Veiin regelmäßigen Umlegen der Gräber ist ein ^rnb bis zum nächilen Umlegen zu verschonen, ivenn hier­für eine Gebühr von 50 Ml. an die Gemeindelafse entrichtet ivird.

§ 15. hebet* alle Beerdigungen ist von der Bürger­meisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten:

§ 17. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers 'übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regel­recht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. ; 1

ordnung, de§ Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungsivesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird mif Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lolaloolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 40 025 vom 28. Oktober 1907 für den Friedhof der Gemeinde Neinhardshain nachstehende Friedhofs-Ordnimg erlassen:

§ 1- Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind arr § 2* Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzuseheu.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Geuieinderat beschließt, ivelcher Teil ziir Beerdigung Erwach- I feuer und ivelcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jah­ren benutzt werden soll. ;

w A 3\ Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines -u °^cr cJnec Hebamme den 6. Fruchtrnoiiat noch nicht I überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen

ÜAemer.besondere" dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. sp O . . ^bin Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. I con dieser Bestimmung kann mit Genehiuiguiig der Großh. I Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdiguiig ver- I storbener Mutter mit ihren neugeborenen oder nicht ein alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei De- I crdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstör-! khnftiidiP ^rl Cr/ ?ie Beerdigung in einem gemein- fchaftlichen Sarge erfolgt. I

hnM Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Lüiige von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gröber für Kinder unter Ä Jahren rn einer ^.anqe von 1,50 Meter, einer Breite von 0 50 Meter und ^mer .-Liefe von 1,50 Meter angelegt werden.

.... der Graber von einander soll an der

Liangsfeite 0,30 Meter, bei Kindergrabern 0,25 Meter be- nagen, ivnhrend zwischen Kops- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist

Sämtliche Graber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargraber, Anpflnuznngen re. herzustellen. 8 o oJ,6' Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 -Uielcr anznlegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

7- 8ui Bestattung eines jeden in der Gemarknnq Verstorbenen niuß ans Verlangen ein Reihenbegrübuisplah von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. P V

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Anaeböriacn d°r ^'wrbeuoii durch Teukmäler (Grabsteine)?Blum?n und ! .^geustaude geziert werden, vorausgesetzt, daß die­selben lucht Uber den Grabesrand hiikausraaeir

^ie Grabeiufassungeu der Reiheugräber müssen nach ?eii mtnhe1=brnnvr-1 lvcrbe" unö dürfen nicht über oen ^rave^taud hinausgehen.

Bierpslanzeu und Bäume dürfen auf den . Sie5 ß'r8fnl ,bren*> 's11' 111 Äusnahmesällen gepflanzt werden.

Aie Eilaubins dazu erteilt der Gemeinderat. <

ftrnuHmr" bllcs^ überragende Baumäste oder Ge- I innp , n bQ.r Pi anderer Weise die Denkmäler oder An-

m?fCACI1?Cr ^ü)b^rgrabstatte beeinträchtigt werden, so kann anr Ä?ifnrtC ^oschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei den rb,!m-ien bestimmter Frist angehalteu wer-

h"chtlv,em Ablauf der Frist veranlaßt die des Schül'/igen. Beseitigung des Mißständigen ans Kosten 'nächen^b7ansttagen°"^ ein bau«

hnf mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist hat dies dem Friedhofßonffcher anzuzeigen. F 9 1' ist verboten.^ dlnsmniiern und Neberwölben der Grüber

s 1- Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus

Vor- und Zuname, sowie Mer des Beerdigten, die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung 16. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhciten dem Gememderat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach § 50 der Landgemcindeordnung gebildeten Kommission übertragen. J

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof, auffeher ob. 1

I § 18. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber anaestellt

I lverden. ^.lejctbcn haben bei der Anlage der Gräber frrenqe daraus zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft

I vermieden werden.

| t § ^0 Ter Friedhof wird in der Regel geschlossen I gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in | den außerdem von dem Gemeiiiderat bestimmten Seiten geohnet Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Beit zu besuchen, ,o hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofs- auf,eher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, fowle für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs

I ui lachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- I geführt wird, haftbar.

s. 8 20. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Aulveisuugen des Friedhof­aufsehers Folge zu leisten. ü ; 1

I unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf-

stcht Erwachsener den Friedhof betreten.

§ 22. Das Mitbringen von Hunden und das Tabak- rauchen ui^ dem Friedhof ist verboteil. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Hand-

Il.tCn Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof rribracht werden, ivenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. . § 23. Die auf den Begräbuisplätzeu sich ergebenben Ab-

rnI!c 5trcu3e llnd dergleichen sind unmittelbar in die dafür beitmimte Grube zu verbringen.

$ie Made und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.

Finf=^ ^brfehlungeu gegen die Vorschriften dieser Fried-

L111113 lverdeu, soweit nicht die Bestimmungen des Deichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

prtHrL?.6- Mo Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gcmeinderat.

Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats

i bcn dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.

Gießen, den 30. Oktober 1907.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Langer m a n n.