Ausgabe 
3.9.1907
 
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§ 8.

Gibandeleitungerr.

Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes tunlichst gesichert ist. Es ist deshalb die Leitung tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern.zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Alle Hähne, die Durchgangshähne sowohl, als auch die Zapf­hähne müssen Riederschraubventitc sein. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritt des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn mit Entleerungs­hahn angebracht sein, durch welchen die ganze Hausleitung entleert werden kann.

Abzweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passen­den Räume vorhanden sind, in Schächten angebracht, Ab- sperr- und Entleerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf­kesseln und Wasserklosetts ist untersagt; letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wo die Häuser nicht unterkellert sind oder kerne Raume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, unterzubringen, müssen vollständig ent­wässert und solid abgedeckte Schächte zur Unterbringung derselben angelegt werden.

Der Haupthahn und die Zuleitung zu demselben müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß dem Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor dieselbe dem Ge­brauch überwiesen wird, oder bevor die Gemeindeverwal- tung den Gebrauch gestattet, seitens der Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung auf 10 Atmo- sparen unterworfen werden, wozu der Hausbesitzer alle Gerate und die Hilfskräfte bereit zu halten hat.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasser­bezug stattftnden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde jedoch keine Gewähr für deren Gute und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. '

§ .9.

Bcuuhung und Unterhaltung der Gebriudeleitungen.

^an£eI an der Leitung, wie Undichtigkeit, H^Tgr^rsObeEs$rOt,fen.ber «der von Zapfhähnen stellen^zu^lasftn U"Öer5U3tt$ durch den Hausbesitzer ab- 5rantfTrtBOte^!?' ausgenommen, die Abgabe von «plnt °n fet c§ gegen Entgelt oder unentgeltlich. Kerboten ist werter jebe Kerschwendung des Wassers und ern nutzloses Laufenlassen desselben.

nritWMT [t:terer Drost ein, so sind, soweit die Klosetts mrt Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser

^l0 6,1 galten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren.

§ 10. Fenerlöschhydranten.

. Hydranten unb Feuerhähne dürfen nur bei Feuers-' gefahr oder zu Uebungen der Feuerwehr, nicht aber -u ""deren Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, dieselben mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr gelöst werden dürfen. Jeder Gebraucb N^ltuna^°^° ift ^nnen 24 Stunden der Gemeindever- waltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privat- Damvikekspi^^^is Ausnahme derjenigen zur Speisung der sSh 16 ^I,ne äu fließen, sofern dieselben nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden

Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur.Berfttgung der Feuerwehr zu stellen.

z 11. Wasserzins.

Ms Wasserzins soll für jedes angeschlvssenc Haus ein Betrag von 9 Mk. jährlich erhoben werden.

Hierzu konnnt:

1. Für jede in demselben Hause wohnende selbst­ständige Familie ein Zuschlag von .... 3 Mk.

2. für Bäckereien, einschließl. Mazzenbäckereien, ein Zuschlag von.........g

3. für Metzgereien ein Zuschlag vonl .... 8 "

4. für Wirtschaften ein Zuschlag von.... 5

Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn bereite nach Ziffer 2 oder 3 ein Zuschlag zu zahlen ist.

Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so erfolgt dessen Beitreibung nach den Bestimmungen über die Gemeindeforderungen. Bei länger als i/2 Jahr verzögerter Zahlung ist die Ge­meinde berechtigt, die Leitung von der Straße oder im Haus absperren zu lassen und zu plombieren, wobei die Plombe nicht verletzt werden darf, auch ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung abtrennen zu lassen, wobei die Kosten dem Besitzer zur Last fallen.

§ 12.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, welche nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.

§ 13.

Verpflichtung der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Wassers und Reinhaltung der Leitung.

Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberech- tigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Rein­haltung des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, welche geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträch-, tigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und daftir zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, die Brunnen und die Reservoire und die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regel-, mäßig in angemessenen Zeiträumen, mindestens aber alle sechs Monate gereinigt und gespült werden.

Namentlich hat sie auch streng daraus zu achten, daß diejenigen, welche die Reinigung vornehmen, die Einsteig- raume nur in tadellos sauberem Anzug betreten und bei denjenigen Einsteigöffnungen, welche über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von ihren Strefelp entfernen und wenn möglich sorgfältig mit Wasser absputen. § u

Verpflichtungen der Gemeinde zu Vorkehrungen betr. Frisch« erhaltung des Leitungswassers

Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegen­über verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, welche ge- das Wasser möglichst frisch zu erhalten und eine möglichst häufige Erneuerung des Inhalts des Rohrnetzes und des Behälters herbeizusühren. Sie hat deshalb/ so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, eine möglichst starke Erneuerung des Rohrnetzinhaltes dadurch zu be- wirken, daß der größere Teil des überflüssigen Wassers Nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Endigungen des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird.

§ 15.

Verpflichtungen einzelner Wasieraünehmer.

Dre von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer L" den Leitungsenden angeschlossenen)

sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers gemachten Vorschriften genau nachzukommen. ~ 7

§ 16.

, Zuwiderhandlungen.

»et Zuwiderhandlungen gegen diese Bestnwmungen ist

Gemeindeverwaltung berechtigt, Konventionalstrafe von