Kreisblatt M den Kreis Sietzen.
Zir. 64 ~ 3. September 1607
Kekannlmachung.
Betr.: Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern.
Das nachfolgende Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung der Gemeinde Beuern bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 23. August 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Merck.
Ottsstatnt
iibcr den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern.
Auf Grund des Artikels 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1907 zu Nr. M. d. I. III. 5969 das Nachstehende angeordnet:
§ 1.
Berechtigung zum Wasierbezug für den Hausgebrauch.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Haus- besitzer in Beuern gestattet werden, welcher sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.
Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in welchen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.
§ 2.
Unterbrechung der Wasierlieferung.
Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde, als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.
§ 3-
Berechtigung zum Wasierbezug für b.artenbegietznng und LrixuS- zwecke und Beschränkung des Bezugs.
Für Grundstücke an Wegen, in welchen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.
Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu besürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten mit) die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.
§ 4.
Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken.
Sofern nicht besondere Abmachungen oder Vertrüge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasser- lieserung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen.
§ 5.
Anmeldung.
Wer aus der Gemeindetvasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzog-! lichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung dieser Satzungen für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen.
Durch die Unterzeichnung der Satzungen imterhrirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, welche in dieser Be
ziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten: Er verpflichtet sich zugleich, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. April, 1. Oktober stattfindenden halbjährigen Kündigung aufgelöst werden.
Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.
§ 6.
Zuleitung.
Die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis an die Eigentumsgrenze erfolgt bis zum 1. Januar 1907 für einen Anschluß aus Kosten der Gemeinde. Werden vom Haus- oder Grundbesitzer an ein und demselben Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse gewünscht, so werden dieselben von der Gemeinde ausgeführt, jedoch die Kosten für den zweiten und jeden weiteren Anschluß von dem Antragsteller zurückerhoben.
Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. Januar 1907) geschieht die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis an die Eigentumsgrenze von feiten der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers; die Zuleitung vom Hauptrohr bis an den Hauptabstellhahn bleibt jedoch in diesem wie auch im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Dieselbe besorgt, soweit die Zuleitung auf gemeinheitlichem Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihre Kosten, während die^An- lage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen und hat der Grundbesitzer hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Durch die von der Gemeinde vorgenommene Prüfung übernimmt dieselbe keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Absperrung der Straßenleitung vorgenommen werden kann.
§ 7.
Lage und Material der Zuleitung.
Wenn und soweit auf die Anmeldung zum Anschluß an die Wafserleitung in Bezug aus die Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben tverden, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Alle Teile der Leitung, welche außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,30 m tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist auf das strengste untersagt. Die Hausleitungen sind aus galvanisierten Eisenröhren herzustellen, die einen Wasserdruck von 10 Atmosphären aue- halten. Die Gewichte und Wandstärken der zur Verwend düng kommenden Röhren sollen mindestens betragen:
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Lichtweite
0,8
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und
2,4
mm
Wandstärke.
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