Ausgabe 
9.4.1914
 
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Landesherrliche Gerechtsame und bürgerliche Abgaben im Amt Gießen.

(Nach demSalbuch"*) von 1587.)

Bon Tr. H. Bergßr -Gießen.

I. Stadt G i c fj c it.

Bei der Teilung der hessischen Lande nach dem Tode Philipps des Großmütigen siel Oberhessen mit Marburg und Gießen an dessen zweiten Sohn Ludwig, der als Landgras Ludwig IV. in Marburg residierte. Er nahm von-Zeit zu Zeit seine Hof- Haltung in Gießen, wo er 1570 das neue Schloß aus demBrand" erbauen ließ. Er ist auch der Erbauer des Zeughauses (der jetzigen alten Kaserne >, mit dessen Bau 1585 begonnen wurde. Erst nach denr Ableben des kinderlosen Ludwig IV. von Marburg im Jahre 1604 kam Gießen niit dem südlichen Teil von Oberhesscn an Landgrat Ludwig V., den Gründer der Gießencr Universität. Um 1587 ist Landgraf Ludwig IV. von Marburg Zerr der Stadt und des Amtes Gießen. Die Stadt Gicwtti ivar damals noch klein und zählte gegen 600 Bürger; 1527 batte die Pest 1560 Menschen dahingerasst. Gießen war eine Festung, die von dem derzeitigen Herrn noch weiter durch Außenwerke verstärkt wurde. Die Be­wohner vor den Ringmauern der Stadt in der Neustadt und am Walltor genießen seit 1327 dieselben Rechte wie die Bewohner innerhalb der Mauern. Noch nicht hatte die Stadt sich ganz erholt von der schweren Heimsuchung, die sie 1560 traf, als ein Brand durch Blitzschlag 168 Häuser am Walltor cinäfcherte.Brand" undBrandgassc" erinnern noch an jenes schwere Geschick.

Schon früh erlangte der Ort Gießen Stadtrechte vom Kaiser, vermutlich dadurch, weil sein damaliger Besitzer, der Gras von Tübingen, in näherer Beziehung zu den hohenstaufischen Kaisern ^stand. 1250 werden schon 6 Burgmannen als Ratsherren und 8 Schössen erwähnt.

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit Und der Ber- w a l t u n g der Stadt lag 1587 in den Händen der 12 Schöffen und des aus 16 Mitgliedern bestehendengemeinen Rats". DieS e ch z c h n e r" habenvermag fürstlicher Concessionschrist" alle Neujahr- den 1. Bürgermeisteraus den schefsen zu erließen". Tie Schössen werden vomgemeinen Rat" den fürstlichen Beamten vorgeschlagen, und wenn sie von diesenfür genugsam tauglich darzn geachtet, thun sie allsbald ihre Pslicht". Die Schössen haben das Recht, aus den Mitgliedern des Rats denUnterbürgermeister" zu wählen. Für die städti­schen Aemter, als Bede-, Ban-, Wein-, Brot- und Fleischbeschan- ami, Schätzeramt Ivird je ein Schösse und ein Ratsherr bestimmt mit der Maßnahme, daß die Schössen den vomgemeinen Rat" und dieSechszehner" den von den Schössen zu ernennen habe.n. Für die Beaufsichtigung des Stadtwaldcs werden 3M ä r k e i'<- auS den Burgmannen, Schössen und Ratsherren bestimmt.

Daspeinliche und bürgerliche" Gericht, das Gericht in Straf- und Zivilsachen, steht dem Landesherrn in Stadt und Amt Gießen a l l c i n zu. Es ivird aber von ihm in der Stadt und in den Gerichtsbczirkcn des Amtes den betreffenden Schöffen übertragen. Daspeinliche Halsgericht", die Aburteilung zum Tode, wird auf fürstlichen Befehl nur den Schössen in der Stadt übertragen, wo auch die Hinrichtung vollzogen wird. Dabei ergeht an die Stadtschösfen die Weisung:waS beschwerliche (schwierige) Sachen sein, haben sie sich Rats bey den snrstlichen Rathen zu Marpurgk zu erholen". Beim Halsgcricht, der Hin­richtung, erhält jeder Schösse für Zehrung zwei thornus (40 Pfg.), ebenso der Schultheiß und sein Knecht, der Schreiber, die zwei Landsknechte, der Sladlkneckt, der Scharfrichter und sein Knecht. Item deni Fiscal (fürstlicher Aussichtsbeamter, auch öffent­licher Ankläger seine zim licke Zehrung".

Im ganzen gab es 12 Schössen: der Vorsteher dieses Kolle­giums war der Schultheiß (Schuldheischcr, Schuldsorderer«, der die Ausführung der verhängten Strafe zu überwachen hatte. Starb ein Schösse, so wurde durch die elf Schössen den fürstlichen Be­amten eine Person aus demgemeinen Rath" vorgcschlagen. Wenn diese den Borgcschlagenen für würdig gehalten hatten, mußte er vor dem Rentmeister (fürstlichen Vertreter) am Rathaus an) freiem Markte den Eid leisten, der öffentlich verlesen wurde. Der neu erwählte Schöffe mußte geloben und schwören, daß er des Fürsten und Herrn Stadtgerichtgetrewlich vnnd mit vleiß öbsein, vnnd nach der gemein (Gemeinde- Rechten, auch nach dieser Stadt gebrauch vnnd g e w o n h c >> d t, den hohen vnnd niederen, nach bestem verstcndnis, gleich richten vnnd in keiner sach sich dargcgen bewegen lassen, . . . von den Partheyen oder ycmandts anderen ... kein gab, g c sch c n k itenteii oder netnett lassen . . . keiner Parthey rathen oder warn e n. . . vnnd waz Im geeicht . . . gehan­delt wicrdett (werde), den Partheyen oder yemaud eröffnen, vor

*) Urkunde:2 albuch des Durchleuchtigcn Hochgeborenen Fürsten vnd Herrn Herrn Ludwigs Landtgraucn zu Hessen, Grauen zu Catzenellenbogcn, Tietz, Zigenhain vnnd Nidda pp. Herrn der Stadt vnnd des Ämpts Gießen über alle vnnd Jede Hoher Obcr-Herlich- vnnd gerechtigkeiten, . . . des­gleichen an . . Reuthen, Zinsen vnnd anderen gesellen . . vf- gerichtet durch Peter Kloß, itzigerzeit Renntmeyster . . 1587." kTarmstädter Haus und Staatsarchiv.)

oder nach dem vrthcill, die suchen mich auß beßer Meinung nickst anshallen oder verziehen . . ."

Die Sitzungen der Schöffen fanden aus dem Rathaus statt. In früherer Zeit war es üblich, das Schöffengericht unter einer Linde abzuhalten, und es niag wohl die BezeichnungLinden- platz" daher kommen, weil dort die Linde stand, wo das Gericht abgehalten wurde. Die Bußen (Strafen) und Gebühren, die zu Recht erkannt wurden, standen allein dem Stadtherrn zu. Tie kleine Buß" betrug 7 alb <72 Pfg.); davon erhielten die Schöf­fen5 Schilling-Pfennig". Bon jedem Gulden der eingeklagtcn Schuld in dem Stadtgericht Gießen erhielt der Lmidesherr einen thornus" (20 Pfg.). Auch die Bußen, die die Zunft verhängte, wurden für den fürstlichen Herrn fällig. In der Urkunde werden genaiint die Zünste der Bäcker, Schreiner, Gerber, Metzger, Schnei­der, Schuhmacher, Schmiede, Krämer und Wollweber. Ein Aus­wärtiger, der in der Stadt Bürger werden wollte, hatte dies zunächst dem fürstlichen Beamten, dem Rentmeister, anzuzeigen, der sein Aufnahmegesuch prüfte. Tann wurde er vor Bürgermei­ster und Rat geladen, lvo er zunächst dasB u r g e r g e l d", 10 Gulden, zu erlegen hatte.Da er aber ein lediger gesell vnnd frembt wert, der sich an eines Burgerß dochter oder wilwe be­gatten (verheiraten) thet, derselbige muß halb so vill geben, nemlich 5 Gulden." Wir sehen, die Erlangung des Bürgerrechts in der Stadt ist nicht lvie früher an den Erwerb von Grundbesitz gebunden, sondern nur an die Erlegung des Einzugsgeldes. Außer­dem hat jeder, der Bürger werden will, einen ledernen Eimer für die Löschgerätschasten zu stellen oder dafür i/r Taler zu er­legen, dem Rentmeister 5 alb, dem ehrbaren Rat 10 alb, den beiden Bürgermeistern 5 alb, dem Stadtschreiber 10 Pfg., dem Stadtknecht 10 Pfg. zu zahlen. Der Sohn eines einheimischen Bürgers, der das Bürgerrecht erlangen will, hat nur den ledernen Eimer zu stellen. Alle Gesuchsteller um das Bürgerrecht haben vor dem Bürgermeister und ehrbaren Rat den Bürg er erd zu leisten. Die Eidesformel lautet:Ihr sollet geloben und schwoe- ren zu Gott vnnd dem Heiligen Evangelium, deine durchleucht,igew Hochgeboren Fürsten vnnd Herren, Grauen zu Catzenellenhogen pp. vnnd vermög der Huldigung vnnd Erbeinigung oder Bruder­schaft Mit dem Hauß Sachsen, alls dem Rechten erbherrn, (Hessen hatte Mit Sachsen einen Erbvertrag im Falle des Erlöschens der Linie) Ihren sürstlichen Verwesern, Statthaltern, Amptleuten, Rentmeister, Schultheißen, Bürgermeister, vnnd Rath dieser Stadt getreu, gewerdigk, holt vnud gehorsam zu sein, Ihr gesetzt gebott vnnd verbott trewlich zu halten vnnd fleißig nachznsetzen, Ihren schaden jeder zeyt besten Vermögens zu waren, auch Keinen zu­fügen . . ., sondern Ihr bestes Jeder zeyt prüfen, fordern vnnd schassen, vnnd sonsten alle? andere thun'vnnd lassen waz ein braver frommer vnderthan vnnd Burger von Rechts vnnd gewonheydt wegen schuldig ist als Euch gott helft vnnd sein heiliges lvortt."

Bürgermeister Und Rat zahlen jährlich dem Landesherrn wegen s ch u tz c s und s ch i r m e s der Stadt" in zwei Zielen zu Walpurgi (1. Mai) und Martini (10. November) an Steuer­geld 600 fl.Diese sind aber itziger zeydt Doctor Reinhardt. Schesfen, und Sinwn Ring in Cassel verpsändet", wahrscheinlich Ivegen eines ausgcnommcnen Kapitals. Bon derBede", (Steuer), die die Stadt erhob, zahlen Bürgermeister und Rat ihrem Herrn jährlich anErbzins" 106 fl. J.9V 2 alb. Ein jeder Bürger,so Rauch in seiner Behausung helt" (Feuerstätte) gibt 21 alb aufs Rathaus. Desgleichen ein jeder Bürger 8 alb jährlich, eitle Witwe 4 albzur Unterhaltung von 8 Soldaten für die Wachen an den Pforten und am Wall", damit die Bürger von der Feuer­wache befreit bleiben. Diese Steuer heißtFe u er - S ch 1 1» l t rt o". Auch Bede von Gütern, also Grund st euer, wird je nach der Lage des Feldes bezahlt 312 Pfg. von dem Morgen. An Bede vom Vieh wird entrichtet von 1 Kuh 9 Pfg., von einem Kalb 4>/z Pfg., von einem Pferd 4Vs alb (36 Pfg.), von 25 Schafen 18 Pfg. Von dem Feuerschilling, der Grundsteuer Und der Viehsteuer, die die Stadt erhebt, werden jährlich auf Martini vom Bürgermeister und Rat an den Fürsten alsPen­sion (Zins) Mann- oder Burglehen" 106 fl. entrichtet. Also Staatssteuern wie heute werden nicht erhoben: die Stadt gibt von diesen Steuern, die die Allgemeinheit betrifft, bestimmte festgesetzte Quoten an den Stadtherrn ab. Tie nachstehenden Gefälle an den Landesherru, die Einzelne betraf, werden von den fürstlichen Beamten besonders erhoben.

TerW ei n sch a n k", das Recht des Verzapfens von Wein in der Stadt, auch ein fürstliches Regal, ist Bürgermeister und Rat übertragen worden. Davon gebührt dem Herrn von dem fremden, ein geführten Wein, der auf den beiden Jahr­märktenvoccm Jncunditatis" und Bartholomät (24. August verzapft ivird, 4 fl. Weinsteuer aus das Fuder, der Stadtnach alter begnedigung" von jeder Maß 1 Pfg. und vom Fuder noch dazu 5 Labl-Schillinge". Von einheimischem Wein wird aus das Fuder vom Rentmeister 1 ff Traukstcuer erhoben Von dem eingcführicn Wein muß noch dazu derGulden-Wein­zoll" entrichtet werdensofern er vor unseres Herren Zoll­stetten nitt entrichtet worden ist." Tie Bürger dürsen ihr^ eige­nes Gewächs in Schankwirtschaften bis Ostern, ohne dafür Steuer zu entrichten, verzapfen. Auch wurde bewilligt, daß die von den Weinen, die aus Hochzeiten, Kindtaufen und m ihrer Behausung getrunken werden, desNngelds (Steuer) gcfrcyet fein sollen"»