Ausgabe 
6.12.1918
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Nr. 136

6 . Dezember

1018

KrelsWott für Den Ureis Gießen.

Betr.: Beleuchtung von Massenquartieren für durchziehend«

Trnpven.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Don der Heeresverwaltung ist uns eine Eisenbahnwagen- Ladung Stearinkerzen überlassen worden damit den durchzrehenden %-nmvrn, namentlich in den herzurichtenden Massenquartteren, bk erfori»erliche Beleuchtung zur Verfüguna gestellt werderr kann.

Da es zur Zeit nicht möglich ist, einzelne Kisten unter Stück- «ttsracht an Sie abznsenden, müssen diese an demager de^Mrma ^ldenlvrg und Markus in Gießen (an der Margaretenhütte) von Ihnen abgeholt werden. Je nach Größe Ihrer Gemeinde, sowie KbreS Bedarfs können van Ihnen ein bis drei Kosten gegen Er­mattung der iuxf) aus zu rechnenden Selbstkosten rn Empfang aenmn- men nvrden. Ter Llbholer der Msten bat eine entsprechende Be­scheinigung von Ihnen über die angeforderte dNenge abzugeben

Kerzen, die zu dem genannten Zwecke nicht verwendet werden Sk dürfen nur im äußersten Notfall benutzt werden), fmd der v«eivsi>erwal tung wieder zurückzuliefern. Tie Bezahlung urck, Ver- «chnung der erforderlichen Mengen findet am zweckmäßigsten auf

Gemerndckosten statt. m -

Eobald die Kerzen eingetrosfen smd, wird eine kurze Bekannt­machung im Krcisblatt ergehen.

Ein Verkauf dieser Kvrzen. auch von angebrochenen Rest- »«LdLnden, im freien Verkehr ist nicl>t statthaft

Gießen, den 5. Dezember 1918.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger._

©etr.: Pflegekinder unter 6 Jahren.

«n das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Lolwgemeinden des Kreises.

Wir sehen der Einsendung der Ueberwachungsbogen oder Ihrem ftifben&t bis spätestens 1. Januar k JA. entgegen.

Gießen, den 3. Tezember 1918.

Kreisamt Giegen.

Dr. Usinger. __

Bekanntmachung

bi« wirtschaftlick>e Demobilmachung in dessen betreffend.

Vom 15. November 1918.

Zur Ausführung der 88 2 und 5 der Verordnung des Reichs- ranslers über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Neichsgesetzblatt -Seite 1292) wird bestimmt:

§ 1. Für das hessische Staatsgebiet wird der Oberregierungsrat Matthias zum Staatskommissar für die wirtschaftliche Tenvobil- machung mit dem Sitz in TarmstM bestellt.

Dem Staatskommissar wird ern Beirat beigegeben, der ans iBer. tretern der Ardeilgeder und Arbeittrehmer besteht. Der StaatS- ßmnmissar bestellt die Mitglieder mit Zustimmung des Gesamt-, »ßitflerrums. Ä . _

6 2 ^»mnmnalverband im Sinne des 8 3 der Verordnung be§ Reickskanzlers ist der Kreis, für die Städte Tarinstadt, Offen- ß»ch. Gießet!. Mainz und Worms der Stadtbezirk.

Ter Staatskommissar bestimmt die Zahl der Mitglieder des rn jedem Kommunal verbände zu bildenden Deniobil nlachstiNgSaus-, schusses und -ernemtt den Vorsitzenden und die Mitalieder.

8 3. Ter Staatskommissar hat die im § 3 Abs. 3 der Verord­nung deS Reichskanzlers erwähnte Geschäftsordnung, des De mobil- vuiHrngSo^ Muffes zu erlaffen. . ^

ß 4. Tiefe Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Berkün- D»rng in der Darmstädter Zeitung in Kraft.

Darmftadt. den 15. Movcnnber 1918.

Ter Mmisterpräsüxent.

Ulrich.

Verordnung

Wbrr die wirtschaftliche Demobilmachmrg. Dom 7. November 1916.

Ter Bundes rat hat auf Gruird hes § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. Vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ..

8 1. Der Reichskanzler wird ermächttgt, die Anordnungen zu «lassen, welche erforderlich sind, mn Störungen des WirtschastS^ »ebenS infolge der wirtschaftlichen Demobilmachung oorzubeugen «der abzuhelstn. ^

Dem Reichskanzler oder der von ihm »ur Durchführung deS Ubf. 1 bcstinimbon Stelle wird ein Beirat ociaegeben, der auS je ßß»em Vertreter der tm Bundesrat sauSschuffe für Handel und

Verkehr vertretenen Bundesstaaten besteht; in grundsätzlichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuiiehen.

8 2 Tie Landeszen ttalbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungsbehörden oder fiir besonders bestimmte Be-, zirke Temobilmachungskommissionen , . . ,,,

Ter ReiÄrskmizler kann ft'lr die Bezirke mehirever höherer Bev, tvalttmgisbehörden, die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen Bezirken nach Benehmen mit den de-, tciiigten Landeszentralbehörden TeniobÜmackMngskommffsare bei stellen. ^ ^ . _

Tie Landoszentralbehörde kann für den ganzen Bereich deS Bundesstaats einen Staatskommissar für Demobilmachung beMlen.

8 3. In jedem Kommunalverbände wird ein DemobilinackMngSi aussckluß errichtet. Tie Landeszentralbehürde oder die .von ihr bei für mehrere Komnrunalverbände oder für Teile eines Kominunah -eicknede Stelle kann anordnen, daß ein TemobilNiachnngsausschuß Verbandes oder mehrerer Kommunalverbäinde eingerichtet wird.

Die LandeSzentralbehörde oder die von thr bezeichnete Stelltz bestimmt die Zahl der Mitglieder des Temobilmachlngsaussck>usseS und ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder. Ter Vorsitzende des Temobilmachungsausschusses muß ein Staats- oder Kommnnab« beamter sein. Unter den Mitgliedern muß sich eine gleiche Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer befinden, bcf deren "Ernennung Vorschläge der wirtschaftlichen Organisationen tunlichst! zu berücksichtigen sind.

Tie Landeszentralbehörde oder die von ihr bezerchnete Stelle ordnet den Geschäftsgang der Ausschüsse durch eine Geschäftsordi nung. Ter Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen die Bei sugnisse des Temobilmachungsausschusses auszuüben.

8 4. Ter Reichskanzler kann die ihm im 8 1 Abs. 1 überi tragenen Befugnisse auf die Landes zentralbel-örden oder die StaatSi kommiffare für TemobilniackMrg und im Falle des 8 2 Abs. 2 ans die Temvbllmachungskommissare übertragen. Die Landeszentrali behörden und die Staatskommiffare für Demobilmachung können die ihnen übertragenen Befugnisse auf die Demobilmachungskomi Mission übertragen. Tie DemobUmachungskommissare können ihn; Befugnisse weiter auf die Demobilmack-ningsausschüffe übertragen.

Tie Dernobilmackiungsorgane sind, befugt, zur Erreichung der tm § 1 Abs. 1 bezeickpreten Zioecke die Hilfe aller Staats- und Gemeindebehörden sowie aller militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen.

8 5. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Komi munalverband und als höhere Verwalttmgsbe Hörde im Sinne dieses Verordnung anzusehen ist

8 6. Wer den von dem Reichskanzler oder den aemäß dieser Verordnung eingesetzten Denwbilmachungsorganen aus Grund des 6 1 Abs. 1 und des 8 4 Abs. 1 erlassenen allgemeinen oder be« Anderen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe bis zu ein hunderttausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur aus Antrag des StaatsSommissars oder des De mobil-, machtungskommissars ein.

8 7. Tiest Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bimdesrat bestimmt, ßvann imt> inwieweit sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 7. November 1918.

Ter Reichskanzler.

In Vertretung: Freiherr von S1 e i rk.

An dir Bürgermeisterin der Landgemeinden des Kreises.

Ter Demo bil machungsausschuß Gießen-Land setzt sich folgern dermaßen zusammen:

Vorsitzender: Regierungsrat Langermann.

Mitglieder:

Arbeitgeber: Rinn. Ludwig, Fabrikinbaber, Heuchel^im; Fen^ chel. Wllh., Landnstrt, Ober-6örgern; Rühll Wilh., Kaufmanns Mten-Buseck: Föhr, Wllh., Fabrikdirektor. Mainzlar.

Arbeitnehmer: Kraudt, Wilh., Werkmeister. Großen-Linden^i Hahn, Heinrich. Kreisstraßenwart, Gießen; Fourier, Heinrich, Ge-, -sführer. Gießen; Keßler I., .Heinrich, landw. Arbeiter, Großern

Gießen, den 80. November 1919.

Krrisamt Gießen.

_ Dr. Ujünger.

Betr.: T^emobilmachung; hier: llntformtragen entlaffener Mann­

schaften.

A» den Oberbürgermeiftrr zu Gießen uud die Bürgev- meistereten der Landgemeinden deS Kreises.

DaS .Armeeoberkommando o hat folgendes Ersuchen «n geringer i .