Nr. 1 4. J„'.„iar 1918
Kreisblötf fit Den Kt Sieben.
Inhalts-Ucbcrsicht: ©cneralftobSforten. — RetchSUelle für Speiieiette. — Leerstehende und qefiinDtqte Wolinnngen. — HauSgefchlachtete Tiere. — Zia»tf,nännischen Fachtmterrtcht. — Ausgabe von Zinsscheinbogen. — Lasten an Grundstücken. — Milchlieserung. - Kuriosfel- Versorgung. — Verkehr mit Web^ ufw. Waren. — Ausinahlen von Brotgetreide. — Versorgung mit Schmieröl. Mähmaschinen. — Maul- und Klauenseuche. — Forstfrevel. — Zuckerverbrauchsregeluug. - Feldbereiniqung Bergheim und Holzheim. — Zaffee-Ersahmittel. — Verkehr imt Knochen usw. — AnSftthr von Zucht- und Nutzvieh — Genniden; Verloren.
Bekanntmachung.
Vom I.Jmruar 1918 ab treten für den Bezug der von der königlich Preußischen Lattdesausnaltzne sowohl zuni Dienstgebrauch, wie auch für den öffentlichen Vertrieb heraus gegebenen (Generalstabskarten abgeänderte Bestt.nmungen und treue Preise in Kraft.
Preisverzeichnisse, Uebersichten und Bestellzettel können von der „Amtlichen Verkaufsstelle von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme" in Koblenz von allen Behörden, Vereint und Privaten kostenlos gegen Einsendung des evtl. Portos bezogen werden.
Berlin, den 15. Dezember 1917.
Plankamnrer der Königlich Preußischen Landesausnahme.
Anordnung der ReichSstelle für Speisefette.
Auf Grund des § 6 Ziffer 1 der Verordnung über Speisefette voni 20. Juli 1916 (Retchsgesetzbl. S. 755) wird folgendes bestimmt:
Die auf den Kopf der Bevölkerung enttallertde Verbrauchs- menge von Speisefetten beträgt bis auf weiteres für 1 Woche höchstens:
auf den Kops des Fettielb-stVersorgers 100 Gramm und aus den Kop, des Bersorgungsberechtigten 70 Gramm.
Tie vorste^nd festgesetzten, auf den Kopf entfallenden Verbrauchsmengen sind Höchstmengen. Ihre Zuteilung ist wie bisher von dem Umfange der zur Vermgung stehenden Menge an Speisefetten abhängig, so baß ein Anspruch auf die Lieferung bestimm- ter Kvpfmengen nicht besteht.
Tie bezüglich der Zulagen für besorchere Bevölkerungsslassen tSchrverstarbeiter usw.) bestehenden Vorschriften finden mit den sich aus vorstelxmden ergebenen Maßgaben weiterhin Anwendung.
Diese Anordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1917.
Reichsstelle für Speisefette.
R o t he.
Bekanntma^nng
betresscstd Anzeige txm leerstehenden ;mtb ae kündigten Wohmmgen. Vom 14. Dezember 1917.
Im Einvernehmen mit der Kriegsamtstelle in Frankfurt a. M. wird bestimmtt, daß die Verordnung des stellv. Kmnmrnd'erenden Generals vom 29. Oktober 1917 (zu vergl. Nr. 264 der Türmst Düer Zeitung vom 9. November 1917) zmrächst mtt die Städte Mainz, Darmstadt. Oifenbach. Worms und ließen Anwendung findet. Die Ausführung der Verordnung wird km Oberbürgermeistern dieser Städte Übertragen.
Tarmstadt, den 14. Dezember 1917.
Großherzoglichcs Mmisterium des Innern, v. Dombergk.
Bckanntmacy«ng
betreffend Feststellung des Schlachtgewichts Hai,^geschlachteter Tiere. Vom 17. Dezember 1917.
Auf Grund des 8 11 Ms. 1 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (ReichS-Gesetzbl. S 949) bestimmen tvir:
8 1. Bevor die amtliche Berwieaung eines hausgeschlach^ten Tieres gemäß 8 6 Ms. 2 unserer Bekanntmachung Über die Rege- kuna des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen von: 5. November 1917 vorgenommen ist, dürfen hausgeschlachtete Tiere nicht zerlegt und Teile svon ihnen nicht entfernt werden.
8 2. Zuwiderhandlungen werden nach 8 19 obengenannter Verordnung bestraft.
Darmstadt, den 17.Dezeinber 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Bekanntmachung.
In Ergänzung und Mändcrung unserer Ausführungsbekrmit- tznachung vom 25. August 1917 (Reg.-Bl. S. 227), betreffend Verordnung des Bundesrats, vom 2. August 1917 über den privaten, gewerblichen und kauftnännis!cllen ^Kcyunterriicht wird rm Ein- verständnis mit dem Staatsministerium bestimmt, wie folgt:
8 1. Ueber die Erlaitbins, eine iprivakd Fortbildmtgs- oder Fachschule, in der Unterricht in gewerblichen oder kauft» änmsckntr FääLrn erteilt werden soll, zu betreibest, zu leiten oder in einer, Lolchen Schule zu unterrichten, entscheidet das Ministerium desJnnern. Wird die erbetene Kenehnrigung, versagt ober unter
Bedingungen erteilt oder zurückgenomnien, so steht dem Gesuch- steller innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des» Bescheids das Recht m, die Entsck-Äduug des Staats Ministerin ms anzurusen: dieses entsck)eidet endgültig.
§ 2. Ms Unterricht in gewerblichen und kauftnätmistlielr Fächern ist jeder Unterricht anzusehen, der die Ausbildung m n’^pm gewerbliclien oder kaufmännischen Beruf -nur Ztvecke hat. Aus diesen! Unterricht haben die Vorsclwiftou der: obengenannten Bunveötats- verordmmg vom 2. 'August 1917 entspreck>ende Anwendung zu finden.
8 3. Die Bekamttmachung tritt sofort tn Kvaft.
Darmstadt, beit 17. Tezentber 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Bekanntmachung.
Die kostenfreie Msgabe neuer Zinsscheinbogen zu Schuldverschreibungen der 3VsProzentigen Staatsanleihe von: 1. Juni 1876 (FälligVeitstermin 15. Mai 1918 bis einschließlich 15. November 1927) uiü> der 3V,prozentigen Staatsanleihe vom 1. Juli 1883 (Fälligkeitstermin 1. Juli 1918 bis einschließläch 2. Januar 1928t findet gegen Einreichung der Erneueruugs scheine (ZftlSscheinan- Weisungen) bei nachbezeickweten Stellen statt: inDarmstadt:
bei der Grvßh. Staatsschuldetrkasse, Luisenplatz 3, der Hessischen Landeshtzpothekenbmtk, Moserftraße 27, rmd bei der Bank für Handel und J^tdnstrie;
«t anderen Orten des Großbcr-.og tu m S:
bsi den Gvoßl>erz-.^g1. Be.rbWkassen mtddvi mit'Bersahimg BezirWkassengeschüften betrauten Dienststellen; in Frankfurt a. M. und in Berlin:
bei der Bank für Handel und Industrie (Darmstüdter Bonk>.
Bei Einreichmm der Zürsscheftianweism>gen ist eftt nach Nummern geordnetes Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung mir»»» liefern. Das Formular hierzu wird von der Großlb. S»aatsschuÜ>e»4 fasse und den genamtten Ausgabestellen uucntgeltlich abgegeben.
Darmstadt, den 19. DeAember 1917.
Großherzogliche Staatssckmldenvasse.
Betr.: Verordnung des Bmtdesrats über ivreder^ehretide öffent» fii)e Lasten an Grundstücken vom 12. Juli 1917
sR. G. B. S. 604).
An den OderbürKcrmrifter zu Gießen mW an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zu unserem AusstÄreiben vom 5. November d. I. (KrciS-, blatt Nr. 185) teilen wir Ihnen ergänzend das Nachstehende zur Beachtung mit:
1. Tie Milteilrmgen sotterr außer dev: bereits in dem ge-, nannten Ausschreiben angegebenen Inhalte auch noch das in Frage lvnmrende Grundstück nach der katasternräßigen Bezeickmung dessen Eigentümer sowie weiter den Zeitptmkt angeben, seitdem die gefiumdetert Grundstückslasten rückstärw-ig sind.
2. Die Geivährtutg .des Ansstandes ist zioar an keine beq sondere Form flebunben, sie soll jedoch in jeden: Falle dem Schuld» ner gegenüber ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
3. Ter Ausstand kann sowohl vor wie nach Eintritt dev Fälligkeit geivährt werden. Mvch die vor den: Inkrafttreten der V. O. vom 12. J'nli 1917, aber nackn dent 1. August 1914 ge» währte Stundung gilt als Gewährung eiites Aussbandes im Sinne des 8 1 dieser B. O.
4. Tie gest^kndeten oder rininal gestrntdÄ gewesenen Beträge behalten bat Rang der 3. Klasse des 8 10 ZPO. auch omrn. wenn .der gewährte Ausstaud bereits abgeäauftnr ist und nftlst erneuert wird. Weiterhin fällig lverdcnde Beträge sind ebenfaNs zu stunden, wenn auch ihnen der stiang gewährt iveroen soll.
5. Ist die Mitteilung an das Grundbuchanrt einmal erfolgt, so bedarf cs keiner weiteren Mitteilmtg mehr, we,m der Ausstand verlängert wird oder duvck» die Stundung iveiterer Beträge erneute Rückstände erwaMen. Wenn dagegen der Schttldner ältere Rückstände abgetrageit und dadurch seine Schuld soweit vermindert hat, daß Rückstände' von ntehr als zwei Jahren nicht mehr vor>^ Händen sfttd, so muß ein eritettt gerväl>rter Ausstand dem Grund» buchainte wiederum mitgeteilt rverden, sobald die gesttrndeten Be» träae netterdings siir zivet Jahre ,utb«ahlt geblieben sind.
Gießen, den 20. Dezeinber 1917.
Großherzo.Ukwt'o g'retsamt Gießen.
Vr. U fing er.


