Ausgabe 
4.12.1918
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1. D« KotmmttralverbäTrbe sind vernichtet, über die von dauernd mtt Lebensmitteln zu versorgenden Zivilpersonen ,,nchin>se (Listen oder Kartenblatter) zu führen und durch Fort- -nbung auf dem laufenden zu Hallen.

Die Verzeichnisse müssen die Wanten aller zu versorgenden» Wersonen enthalten, sofern nicht die obersten Landcsbehörden AuS- vlchmen zulassen.

8 2. Die Fortschreibutrg umfaßt:

J. als Zugang:

1. die dauernd Zu^ogenen,

2 die <ms dem Transite im Heere oder in der Marine Ent­lassenen;

9. die Neugeborenen:

H. als Abgang:

1. die dauernd Weggezog errett ;

q 8^ AL Dienste im Heere oder in der Marine Eingezogenen;

9. dre Gestorbenen.

JL 3- T Gi,l£ ** m Inland zuziehende Zivilperson ist in die vorticyrettnrngnur auszunehmen, soenn für sie ein vom Kommunal-» verband des We-gyugsorts auSgcfertigber Lebensmittel-Admelde- för n r * lst. Für den Libe! sinittel-Abmeldeichein ist ans-

fchtteljltch em von der obersten Lmtdes^ehörde geltesetter Vordruck H* den n den.

r^«J? ine ^ bem AuSlande zuziehende Zivilperson ist in die Fort- 2 ur <wszunehmen, wenn für sie vom Kvmmunatoer- des Zuzugsorles erne Zählkarte auf einem Vordrucke nach dvrgeschrtebenem Muster oirSgeierügt ist.

ß 4. Als weggezogen ist in die Fortschreibung jede Zivilper-

auszunehmen, für die vom Kommmiolverbande des Wegzugs- Vrles nn Lebensmtttel-iAbMeldeschein ansgefertigt ist

8 5. Berändernngm in der Bevölkerungszahl infolge von Entlassungen aus dem Dienste oder Einziehungen zum Dienste im fcwLfSa r Mirrure. sonne infolge von Geburten und r f H m die Fortschreibung nur aufzunehmen, soweit Ne durcti Bescbernmikna^n ft .

L. m tl - üvwi^wwium iuu auizuneymen, ,owetr

b 5 c »usdändtgen Behörde (militärische TEnstbelle Standesamt. nack«cwiesm sbid.

^ % m ^^ibnng ist vierteljährlich am 28. (29.) Fe-

'-OUUJ Ulli tu. \CjU.) (JC»

August und 30. November abzuschließen und

brtlar. 31. Mai, 31 Miszu rechnen.

Tie Komnrunalverbande haben das Ergebnis der Fortschrei- bung den von den obersten Laudesbehörden bestimmten Stellen anzuzeigen.

ber «ureme ist eine Nachweismta über die bei der Fort- schretbung berückstchttgten Lebensmittel-Abmeldescheine und Zähl- «rten einzureichen.

obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten b?ben jeweils binnen sechs Wochen nach dem Abschluß der x-ortschretbung dem Krregsernährnngsamt und der Reichsgetreide- ^ L^-nmcnst-llmrg

Hattet ^ ^° ,fcCn fdmtIi ^ cr Vordrucke werden vom Reiche er-

.. M* *** r ^ichskanzfer erläßt die zur AusfühnrNg dieser s^ o^rllchen Besttmmnngen. Er kann Ausnahmen den Vorschriften dieser Verordnurrg zulassen ^ ^tässkanzler kann über die zahletnnäßige Feststellung der

5«. ^ 01 ^ 0)01 Angehörigen des -r b bt r r rc^ t,ar }I lf '. jowte der Kriegs,-? san ge neu besondere Dorschristeil erlassen. Er kann ferner die Anssdetlnng von Ans- W Bezüge von Lebensmittelkarten für den Reiseverkehr

li° Ltvln 1918 in Swft.

Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft*

Berlin, den 24. Oktober 1918.

Ter Reichskanzler.

In Vertretung: von Waldotv.

AuSführungSbestimmungen

iU bf £ Verordnung über die Fortschreibrmg der Vivttbevölkernna^um Zwecke der Lebensmittelversorgung vom 24. Oktober 1918 (ReickB-Gesedbl. & 1263)

Vom 24. Oktober 1918.

1

lber 1918^(3ie . . .... ____ t

L (*§§/ nnd 4 der Vervrdmmg)

Mr du Lebensmittel-Abmeldesckxine und für

p« Zählkarteii sind auS weißem Papier lrertustellen - sj- miirfm m

^tcfwTi'* S< ^ ri ' tart ulti) ^be den btigefügiten SÖhiftmi*) tnt- . ^ garbnl[fc Wr die gcfH-njinilM-TOmotVfJHnf ffob i rt

ffltodffonn zu liefen Die obersten LantuSbehSrtzen oder die voi, ihnen beauftragten Stellen bestimmen, wie viele Vordrucke jedep Block zu enthalten hat Die Höchstzahl der zu einem Blocke ver« ermgtm Vordrucke darf hundert nicht übersteigen.

den ütolaffen^ 1019 *** ^ db ^ arten bleibt den KommunalverbLni«

ct f Vl* } ? 5 und 6 der Berordirung).

Zm Ergebnis der Fvrtschreibuna muß die Zahl der dauernd gezogenen Zivilpersonen (§2. I 1) gleich sein der Summe der abgelieferten Lebensmrttel-ÄLmeldescheine und der ausgefertigien» Zahlkarten dle Zahl der dauernd weggezogenen Zivilpersonen» iJ gleich sein der Zahl der dem Kommutialverbaiide ge-, v Vordrucke für Lebensmittel-Abmeldescheine abzüglich der der am Stichtage rwch vorhandenen unve'brauchten, ver< scynevenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Vordrucke. flwrfrr 6 ^Yo ^ cm Dienste im Heere oder in der Marine

^ttlasserten (8 2, I, 2) und der zum Äenste im Heere oder in der ®* n O«ä®(?eitrn (§ 2, II, 2), sowie die Zahl der Neugebore-. der Gestorbenen (§ 2, I. 3 und § 2, II, 3) ist durch Be*

iSnb^^t) zu"belege^^ ^militärische Dienststelle.

! ^ Anzeige deS Ergebnisses der Fortschreibung (§6

^ r r bw tm rJrP 3 vorgeschriebene Nachweisung und fs'n des Ergebnisses der Forlschreivung

verwenden ®® rbrUcfe nad) btn beigesügten Mustern*) zu

-Artikel 3 (zn § 8 Ws. 2 Satz 2 der Verordnung).

Für den Reiseverkehr verblnbt es bis auf weiteres bei daß vrk J?? 1 Kriegsernährungsamt getroffenen Bestimmungen. Um Verwechselungen mit dem Lebensmittel-Wmeldeschein (8 3 du Verordnung.) anszuschlkefzen. muß jedoch die bisher oocaeschriebene Bescheinigung über die WMeldung aus der Lebeusmittelvenorgungs .Dkzember19I8 ab handschrifttich oder durch Stcmpelauf* druck Mit der AufschriftReiseschein" versehen sein, av: < t if e I 4 (ju 8 9 ber Verordnaing).

^ndesbeKrden erlassen zur Sicherstellung de- Fortschreibungsergebnisles Vorschriften über die Vorlegung de«

rt D rc rb x au( 5 te ?a oder sonst unbrauchbar gewor*

denen Vororucke Mr die Lebens mittel-W Meldescheine, da von de» Zugezogenen abgelieferten Lebensmittel-WMeldescheine und de- ausgeierttgten Zählkarten.

Berlin, den 24. Oktober 1918.

Der Reick>skanzler.

In Vertrettmg: von Waldow.

*) Von dem Abdruck dieser Muster ist hier abgesehen wordevl.

Vusführungsbeftimmungen

N b £L Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Oktober 1918 über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens­mittelversorgung.

® nnT ^, beä ( 8 9 der Verordnung vom 24. Oktober 1918 oTLJ >te -^rttföreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebensmittelversorgung wird das Nachstehende bestimmt:

die nach 8 6 Ws. 2 und 4 der Verordnung des Reichskanzlers und nach Art. 1 Ws. 2 der Ausführnngsbestim- ^Hlben rustandibe Stelle wird die Zentralstelle für äur Durchführung der Verordnung Formblätter sind von dieser Stelle zu bestimmen,

^ Kreisämtern bzw. Gemeinden übermitteln..

Ä? traIfie P e ^ die Laitdesslatistik imrb weiter ermächtigt, b J r Verordnmig und deren A ns führt rngsbestim- mungen zu überwachen.

^ 2 *? c ber Verordnung und den Ausführungsbestim- mnngen des Reichskanzlers für die Kommunalverbände sich er-! gebenden Aufgaben werden den Kreisämtern übertragen.

Mit der Führung und Fortschreibung der durch 8 1 der Den- Ebnung vorgeschriebenen Verzeichiussc (Listeti oder Kn?ttniblätter> n^^^pbllung der nach 8 4 der Verordnung aus zu fertig cm« dm Lebensmittel-Abmeldescheine könnm die Kreisämter die 0^e- met^m beauftragen Soweit dies erfolgt, habeil die Gemeindertz «hi ^fP? LClbun K Ö 6 ®&f- 1 der Verordnuna vierteljährlich

abzuschlreßm und das Ergebtlis dem Kreisamt auf vorgeschriebe«

^ Formular intierhalb 14 Tagen anzuzeigm. Dm Nachweisun-

mitt^ 9 lbm^! x ^ Zu gezogenen abgeliesertett Lebens

^ldeschetne und die cnlsgesertigtm Zahlkartm beizn« fügen, ferner die verschriebenen oder sonst unbrauch^rr gewordmm»

sichts^ch^SsLEchL-L"^ L-ndeSst^sttk zuftehoiden Auf-

^ Kreisämter bulxn die Ergebmffe der Gemeinden zu. sammmzustellm und in einer Uebersicht nach Gemeinden der 4- wlst-lle für die ^ndesstntiAk sPäteNrnL bis 1. 1 M

1. Oktober und 1. Jannar einzusmdeir. ° '

Darmstadt, dm 16. November 1918.

Hessisches Landes-ErnährimgSamt.

Neu m a-ti n.